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Bildmarke Alpinewelten
Markenrecht 8. August 2018 · Lesezeit 3 Minuten

ALPINEWELTEN keine Unionsbildmarke: Bildanteil nicht originell genug

Ist die Unionsbildmarke „ALPINEWELTEN Die Bergführer“ beschreibend? Der Europäische Gerichtshof mochte keine ausreichend originell stilisierte Darstellung im Bildbestandteil erkennen und lehnte die gewünschte Markeneintragung als beschreibend ab.

ALPINEWELTEN Die Bergführer

Die Klägerin, die Alpine Welten Die Bergführer GmbH & Co. KG., ist ein Anbieter von geführten Bergtouren auf heimischen wie auf weltweit bekannten Bergen sowie für Alpine Ausbildung in allen Bergsportarten. 2016 meldete sie beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Namen Alpinewelten Die Bergführer mit entsprechendem Logo als Unionsbildmarke an. Die Eintragung sollte für die folgenden Nizza-Klassen erfolgen:

  • Klasse 16: (u.a. Druckereierzeugnisse)
  • Klasse 25: (u.a. Schuhwaren, Bekleidungsstücke, Mützen und Kappen)
  • Klasse 39: (u.a. Veranstaltung und Organisation von Reisen)
  • Klasse 41: (u.a. Freizeitdienstleistungen im Wandern, Skikurse, Eisklettern)

EUIPO und Beschwerdekammer sehen beschreibenden Charakter

Bildmarke AlpineweltenDas EUIPO ließ die Eintragung für die Klasse 25 zu, lehnte sie aber für die Klassen 16, 39 und 41 mit der Begründung ab, dass die gewünschte Unionsbildmarke beschreibend für die dort genannten Dienstleistungen sei. Diese Einschätzung teilte auch die Beschwerdekammer des EUIPO. Die Beschwerdekammer begründete die Entscheidung damit, dass als maßgebliches Publikum deutschsprachige Kunden zu sehen seien. Und diese würden unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken mit “ALPINEWELTEN Die Bergführer” die entsprechenden Dienstleistungen assoziieren. Auch die grafischen Elemente der angemeldeten Marke könnten den dominierenden Charakter der Wortelemente im Gesamteindruck nicht in Frage stellen, sondern sie dienten eher dazu, den Begriffsgehalt der Wörter noch zu unterstreichen. Das einfache Dreieck lasse sofort an die simple Darstellung eines Berges und die grüne Farbe des Rechtecks an die Natur denken.

Zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Marken, die aus mehreren Wort- und Bildbestandteilen bestehen, werden nicht nur die einzelnen Bestandteile der Marke untersucht, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit. Auch wenn jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet beschreibend ist, kann die Kombination aus beiden nicht beschreibend sein.

Die Klägerin machte geltend, dass die strittige Unionsbildmarke nicht beschreibend sei. Denn das Dreieck in der angemeldeten Marke habe noch andere Bedeutungen als die Darstellung eines Berges und könne daher auch anders aufgefasst werden. Im übrigen sei der Bildbestandteil kreativ und originell stilisiert worden, und schon aufgrund dessen sei Unterscheidungskraft erbracht.

EuG weist Klage ab

In seinem Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuG) klar, dass er diese Ansicht nicht teilt. Die Dreiecksform im vorliegenden Fall sei nicht ungewöhnlich und optisch nicht so auffallend, dass sie von dem beschreibenden Charakter ablenke. Im Zusammenhang mit dem Wortbestandteil sei das Dreieck eben doch einfache Darstellung eines Berges. Und der Wortbestandteil „ALPINEWELTEN Die Bergführer“ habe dominierenden Charakter in der strittigen Unionsbildmarke. Nur im Fall einer besonderen Präsentation, die zu einem hinreichend unterscheidungskräftigen Gesamteindruck führt, könne ein aus Wortelementen und einer einfachen geometrischen Form bestehendes Zeichen schutzfähig sein, stellte der EuG klar.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein Zeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Im vorliegenden Fall sei also nicht von Bedeutung, ob das Dreieck noch für andere Bedeutungen stehen könne, sondern lediglich, dass es unter anderem als Darstellung eines Berges angesehen werden kann. Die Beschwerdekammer habe die angemeldete Marke daher zu Recht als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 eingestuft. Denn in der Gesamtbetrachtung könne sie zur Beschreibung eines Merkmals der betreffenden Waren und Dienstleistungen dienen. Das Gericht wies daher die Klage ab und bestätigte die Zurückweisung der gewünschten Markeneintragung für die Klassen 16, 39 und 41.

Quellen:

Curia Europe: T:2018:240

Bild:

aus dem Urteil entnommen

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