Bei einer Klage um Verwechslungsgefahr wird es besonders beachtet, ob eine bekannte Marke in der neuen Marke assoziiert werden kann. Auch bei einem langen Markennamen, von dem nur ein Teil als neue Marke angemeldet wird? Der Anmelder der Wortmarke DUNGEONS verlor einen solchen Fall.
Bei einer Klage um Verwechslungsgefahr wird es besonders beachtet, ob eine bekannte Marke in der neuen Marke assoziiert werden kann. Lesen Sie dazu auch gerne unseren Beitrag Keine Verwechslungsgefahr: POST, INFOPOST und ePOST versus InPost.
Wie aber ist es in einem langen bekannten Markennamen, von dem nur ein Teil als neue Marke angemeldet wird? Der Anmelder der Wortmarke DUNGEONS, Klägerin Kalypso Media Group GmbH (Deutschland) verlor einen solchen Fall vor dem Europäischen Gericht (EuG) gegen die ältere Unionswortmarke DUNGEONS & DRAGONS. Ob die Marke DUNGEONS & DRAGONS möglicherweise sogar etwas beschreibend für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist, war nicht relevant für den Fall. Denn eine ältere Marke habe schon bereits deshalb eine minimale innere Unterscheidungskraft, weil sie eingetragen wurde, erklärte der EuG.
Der Sachverhalt
Gegen die Markenanmeldung Kalypso Media Group hatte die Streifhelferin Wizards of the Coast LLC (USA) Widerspruch eingelegt und Verwechslungsgefahr der Marken geltend gemacht (gemäß Artikel 8(1)(b) der EU Verordnung 2017/1001). Wizards of the Coast berief sich auf die eigene ältere bekannte Marke DUNGEONS & DRAGONS. Die Widerspruchsabteilung und auch die nachfolgend angerufene Beschwerdekammer der EUIPO bestätigten den Widerspruch. Gegen diese Entscheidung klagte Kalypso Media Group GmbH vor dem EuG.
Viele Themen „Dungeons“ und „Dragons“ auf dem Spielemarkt
Die Klägerin machte geltend, angesichts der unterschiedlichen Längen der beiden Marken DUNGEONS und DUNGEONS & DRAGONS bestehe nur eine „gewisse Ähnlichkeit“ zwischen diesen Marken. Zudem argumentierte die Klägerin, dass die Themen „Dungeons“ und „Dragons“ auf dem Spielemarkt sehr beliebt seien und dass es sehr viele Spiele gebe, die in ihrem Namen auf diese Themen Bezug nehmen. Dies zeige, argumentierte die Kalypso Media Group, dass DUNGEONS & DRAGONS nur einer von sehr vielen ähnlichen Namen sei und somit eine geschwächte, unterdurchschnittliche Unterscheidungskraft habe. Die Beschwerdekammer wiederum hatte festgestellt, fest, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken optisch und phonetisch „überdurchschnittlich“ war.
EuG bestätigt die Verwechslungsgefahr
Der EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer und wies die Einwände der Klägerin zurück. Das erste Wortelement in einer Wortmarke aus mehreren Wörtern ist das erste Wort als das wichtigste zu sehen, erläuterte das Gericht. Der technische Vergleich der Anzahl der Wörter, Elemente und Silben der betroffenen Marken könne nicht ändern, dass die angemeldete Marke das erste Wort der älteren Marke DUNGEONS & DRAGONS vollständig wiedergebe. Mehr Ähnlichkeit als in identischer Wiedergabe ist jedoch praktisch nicht möglich.
Auch wenn die Unterscheidungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden müsse, sei dies nicht mehr als ein Element unter anderen, das bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen ist, stellte der EuG klar. Die Feststellung einer geringen Unterscheidungskraft der älteren Marke an sich stehe nicht der Feststellung entgegen, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, dies sei sowohl vom Gerichtshof (EuGH) als auch vom Gericht (EuG) wiederholt festgestellt worden.
Schwache Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht relevant
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der schwachen Unterscheidungskraft der Marke und der hohen Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise hätte feststellen müssen, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Der EuG wies dies zurück. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr seitens der Öffentlichkeit sei unter Berücksichtigung aller für die Umstände der Rechtssache relevanten Faktoren global zu beurteilen, führte das Gericht aus. Für eine Unionswortmarke seien die relevanten Verkehrskreise die Durchschnittsverbraucher in der Europäischen Union.
Zumindest im Hinblick auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bestehe eine Verwechslungsgefahr, denn diese würden die Ähnlichkeit der Marken nicht nur optisch und phonetisch wahrnehmen, sondern auch konzeptionell. Denn „Dungeon“ ist das Konzept eines „dunklen unterirdischen Gefängnisses in einem Schloss“ nach dem englischsprachigen Collins Dictionary.
Die Klage der Kalypso Media Group wurde daher vom EuG abgewiesen und die Ablehnung der Markeneintragung der Wortmarke DUNGEONS bestätigt.
Benötigen Sie Unterstützung in einem Markenrechtsverfahren? Oder wird Ihre Marke angefochten?
Unsere Anwälte verfügten über langjährige Expertise im Markenrecht wie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht in Deutschland wie auch international zu vertreten.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quellen:
Urteil des EuG „DUNGEONS“, EU:T:2019:739
Bild:
Josch13 / www.pixabay.com / CCO License
Schreiben Sie einen Kommentar