Wenn eine ältere und noch dazu bekannte ältere Marke vollständig in eine neue Marke integriert wird, gilt dies als Hinweis auf Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr. MAN konnte dies nicht gegen MANDO vor dem EuG geltend machen – gewann die Klage aber dennoch teilweise.
Die Klägerin, die MAN Truck & Bus AG legte im April 2013 Widerspruch ein gegen die Eintragung der EU Bildmarke MANDO, die im Oktober 2012 von der Streithelferin Halla Holdings Corp. eingereicht worden war. MAN begründete den Widerspruch mit Verwechslungsgefahr mit der eigenen älteren eingetragenen Marke MAN, die international wie auch national eingetragen war. Die angefochtene Marke MANDO wurde in die gleichen Nizza-Klassen und Warenklassen eingetragen rund um Lastkraftwagen, Kraftfahrzeuge, Spezialfahrzeuge und Motoren, in denen auch die Marke MAN bereits eingetragen war.
Die Beschwerdekammer wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass der Grad der Ähnlichkeit der Marken nicht ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, selbst wenn die ältere Marke in Deutschland und Österreich einen guten Ruf genießt.
Konzeptionell seien die Marken vollkommen unterschiedlich, und auch die visuelle und auch die klangliche Ähnlichkeit der Marken sei gering. Diese Entscheidung focht die MAN GmbH vor dem Europäischen Gericht (EuG) an.
Verwechslungsgefahr mit älterer bekannter Marke
Bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr ist der Gesamteindruck zu bewerten, insbesondere die Unterscheidungs- und Dominanzeigenschaften. Das EuG erinnerte daran, dass nach der Rechtsprechung selbst geringfügige Unterschiede zwischen zwei Zeichen in der Lage sind, einen anderen Gesamteindruck zu erzeugen, auch wenn diese Zeichen aus kurzen Worten bestehen. Der Ruf einer älteren Marke oder ihre besondere Unterscheidungskraft sei allerdings bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr und nicht bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Marken zu berücksichtigen. Und die Ähnlichkeit ist eine Bewertung vor der Beurteilung der Verwechslungsgefahr.
Ähnlichkeit der Marken
Auch verwies das EuG auf die Rechtsprechung, die besagt, dass wenn die ältere Marke vollständig in die angemeldete Marke einbezogen ist, dies in der Regel ein Hinweis auf die Ähnlichkeit der Marken ist. Allerdings konnte MAN dies im vorliegenden Fall nicht erfolgreich geltend machen. Denn die Buchstaben ‚d‘ und ‚o‘ können nicht als von untergeordneter Bedeutung für die angemeldete Marke angesehen werden, da sie fast die Hälfte ausmachen. Der Begriff „Mando“ als werde als Ganzes wahrgenommen, daher begründe auch die Tatsache, dass die ältere Marke vollständig in die neue integriert war, keinen ausreichenden Grad der Ähnlichkeit, bestätigte der EuG die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer. Auch die Tatsache, dass Verbraucher normalerweise dem ersten Teil der Wörter mehr Bedeutung beimessen, gelte nicht in jedem Fall und sei hier nicht relevant durch die Kürze und Kompaktheit von MANDO.
Zudem bedeute die Tatsache, dass das Fachpublikum die MAN-Marken in der angemeldeten Marke möglicherweise erkennen kann, nicht, dass es diese Eintragungen mit der angemeldeten Marke verwechselt, urteilte das EuG und verwies auf den für diese Waren üblichen Kundendienst, dessen Relevanz für die Marken MAN selbst deutlich gemacht hatte, um sich auf die Bedeutung der phonetischen Ähnlichkeit der beiden Marken berufen zu können. Die mündliche Kommunikation finde also gegebenenfalls mit qualifiziertem Verkaufspersonal statt, das in der Lage ist, die Kunden über die verschiedenen Marken zu informieren, stellte der EuG fest, und bestätigte, dass die Beschwerdekammer zurecht in ihrer angefochten Entscheidung über Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr entschieden habe.
MAN gewinnt die Klage dennoch teilweise
Dennoch hob das EuG die Entscheidung der Beschwerdekammer auf, soweit sie zu dem Schluss kam, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der Bildmarke MANDO und der früheren internationalen Registrierung Nr. 863 418 der Bildmarke MAN besteht. Denn die angefochtene Entscheidung enthielt keine ausreichende und spezifische Begründung für die internationale Registrierung und die von ihr erfassten Dienstleistungen der Klasse 35.
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Quelle:
Urteil EuG MAN vs. MANDO EU:T:2019:533
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