Adidas verliert ein wichtiges Markenrechtsverfahren um die berühmte 3-Streifen-Marke vor dem Europäischen Gericht. Der EuG wies die inverse Farbdarstellung der Marke als Nachweis für die Benutzung der Marke zurück und verneinte dadurch auch die Unterscheidungskraft durch Benutzung.
Adidias stand nicht zum ersten Mal vor Gericht, um die berühmte Bildmarke mit 3 markanten Streifen markenrechtlich zu verteidigen. Aber am Mittwoch verlor der deutsche Sporthersteller in einer Nichtigkeitsklage gegen die europäische Bildmarke der 3-Streifen-Marke vor dem Europäischen Gerichtshof (EuG). Dieses Urteil kann international die Schleusen für rechtliche Klagen gegen die 3-Streifen-Marke öffnen.
Das Urteil des EuG hat weitreichende Auswirkungen für alle Markenhersteller. Denn in der Urteilsbegründung wies das Gericht ebenso wie bereits die Beschwerdekammer des DPMA die invertierte Farbdarstellung der Adidas Marke zurück, also die Darstellung von 3 weißen Streifen auf schwarzem Hintergrund. Dies steht im Widerspruch zu anderen Urteilen zur inversen Farbdarstellung einer Marke und führte im vorliegenden Fall für Adidas zur Niederlage vor dem EuG. Denn da das Gericht die Nachweise der Marke in inverser Farbdarstellung nicht akzeptierte, wies es auch die Unterscheidungskraft der Marke durch Benutzung der Marke (gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung 2017/1001) ab. Die EU Bildmarke von Adidias (Nr. 12442166) wird wegen fehlender Unterscheidungskraft für nichtig erklärt.
Verweis auf andere Urteile wurde abgelehnt
Das Gericht stellte klar, dass die Prüfung eines Nichtigkeitsantrags aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung streng und umfassend sein müsse, um zu verhindern, dass Marken unzulässig eingetragen werden. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hänge von bestimmten Kriterien ab, die unter den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zu prüfen sind, befand das Gericht. Diese Prüfung müsse im Einzelfall durchgeführt werden. Daher könne sich Adidas nicht auf andere Urteile zu invertierte Farbdarstellungen berufen und auch nicht auf andere Urteile über die Adidas Marke, in denen der Markenschutz der 3-Streifen-Marke bestätigt wurde – auch für verschiedene Nutzungsformen der Marke.
Nutzungsformen einer Marke als Nachweis zulässig
Auch vor dem EuG hatte sich Adidas darauf berufen, dass Nutzungsformen einer Marke zulässig seien als Nachweis für die Benutzung der Marke. Das Europäische Gericht bestätigte zwar die Wirkung des angeführten Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) der Verordnung 2017/1001).
Jedoch gelte für Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Berücksichtigung von Nutzungsformen einer Marke nur dann gegeben ist, wenn es sich um kleine Unterschiede handelt, die nicht für die Unterscheidungskraft relevant sind. Der Begriff der Benutzung einer Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sei im gleichen Sinn auszulegen: Nutzungsformen einer Marke im Nachweis der Benutzung dieser Marke seien dann zulässig, wenn sie sich von dieser nur durch geringfügige Abweichungen unterscheiden und daher als weitgehend gleichwertig angesehen werden können.
Klägerin Adidas machte in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Beurteilung der Beschwerdekammer geltend, die unter anderem festgestellt hatte:
(i) wenn eine Marke sehr einfach ist, könnte schon ein geringfügiger Unterschied zu einer erheblichen Änderung der Merkmale der Marke in ihrer eingetragenen Form führen;
(ii) die Benutzung der fraglichen Marke in der Form, in der die Farbgebung rückgängig gemacht wird, ändert notwendigerweise die Unterscheidungskraft dieser Marke;
Der EuG wies diese Anfechtung zurück. Je einfacher die Marke sei, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie Unterscheidungskraft hat, und desto wahrscheinlicher sei es, dass eine Änderung dieser Marke eines ihrer wesentlichen Merkmale und die Wahrnehmung dieser Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beeinträchtigt, urteilte der EuG. Im Übrigen habe Adidas „den äußerst einfachen Charakter“ – so das Gericht wörtlich – nicht angefochten.
Der EuG stellte klar, dass die fragliche Adidas Marke in Schwarz-Weiß ohne besonderen Farbanspruch eingetragen wurde. Es sei aber Sache des Anmelders, eine grafische Darstellung der Marke einzureichen, die genau dem Gegenstand des von ihm gewünschten Schutzes entspricht. Nach der Eintragung einer Marke habe der Inhaber keinen Anspruch auf einen umfassenderen Schutz als den durch diese grafische Darstellung gewährten (siehe Urteil EuG: Red Bull kann gewünschte Farbmarke nicht schützen).
Da aber die fragliche Marke eine Bildmarke ist, die keinen Wortbestandteil enthält und nur sehr wenige Merkmale aufweist, sei die Verwendung von drei schwarzen Streifen auf weißem Hintergrund und der ihm innewohnende Kontrast ein wesentliches Merkmal der Marke, und zwar der Kontrast zwischen den drei schwarzen Streifen einerseits und dem weißen Hintergrund und den weißen Zwischenräumen zwischen diesen Streifen. Ein invertierte Farbgebung könne Farbgebung daher nicht als geringfügige Abweichung gegenüber der eingetragenen Form der fraglichen Marke bezeichnet werden, urteilte das Gericht.
Adidas 3-Streifen-Marke eine Mustermarke?
Klägerin Adidas machte zwar auch geltend, dass es sich bei der angefochtenen Marke um eine Mustermarke handele. Die einzige Funktion der grafischen Darstellung der fraglichen Marke bestehe darin, ein Muster darzustellen, das aus drei parallelen äquidistanten Streifen besteht, unabhängig von der Länge dieser Streifen oder der Art und Weise, wie sie geschnitten werden, argumentierte Adidas. Der EuG bestätigte zwar, dass die Prüfungsrichtlinien der EUIPO (vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung 2017/1431) feststellten, dass eine „Bildmarke“ als „Mustermarke“ angesehen werden könnte – wenn sie ausschließlich aus einer Reihe von Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden“. Dies sei bei der Adidas 3-Streifen-Marke nicht der Fall, es sei eine gewöhnliche Bildmarke.
Nachweis für Benutzung einer Marke – in ganz Europa?
Durch Ausschluss der invertierten Farbgebung und Nutzungsformen der Marke wurden viele Nachweise von Adidas nicht anerkannt. Die einzigen Nachweise für die Benutzung der Adidias 3-Streifen-Marke von gewisser Relevanz für das Gericht bezogen sich auf fünf EU-Staaten. Klägerin Adidas machte geltend, dass nach der Rechtsprechung nicht für jeden Mitgliedstaat Nachweise erbracht werden müssen. Das sei zwar richtig, bestätigte der EuG, gelte jedoch vor allem bei übergreifenden Vertriebsnetzen oder ähnlicher Kenntnisse über die Marke aufgrund der geografischen, kulturellen oder sprachlichen Nähe. In diesem Fall sei es jedoch eine Gemeinsamkeit, dass die fragliche Marke in der gesamten Europäischen Union von Natur aus keine Unterscheidungskraft hat. Daher müsse eine solche Überprüfung auch in dem gesamten Gebiet der EU erfolgen.
Internationale Klageflut gegen Adidas?
Das Urteil kann die Schleusen für rechtliche Klagen gegen die 3-Streifen-Marke von Adidas öffnen, wird Dr. Tim Meyer-Dulheuer unserer Kanzlei Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP unter anderem im amerikanischen Business Magazin Fortune zitiert. Die Wirkung diese Urteils ist enorm. Wenn Adidas nicht in der Lage ist, die berühmte Marke in Europa vollständig zu schützen, werden sie das gleiche Problem anderswo haben, in den Vereinigten Staaten und in Asien. Beispiele für Verfahren um die 3-Streifen Marke von adidas sind adidas vs. NIKE (Flyknit 2017, USA), adidas und Trefoil-Logo (Japan, 2018), adidas versus Sketchers (USA, 2018) und adidas gegen 2-Streifenschuh (adidas gegen 2-Streifen-Schuh von Shoe Branding Europe BVBA, 2018). Pikanterweise ist die Streithelferin im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren gegen adidas ebenfalls die Shoe Branding Europe BVBA. Noch allerdings steht Adidas der Weg zu nächsten Instanz offen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
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Quellen:
Urteil EuG EU:T:2019:427 „Shoe Branding“ adidas 3-Streifen-Marke
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