Der österreichische Getränkegigant Red Bull kann eine Kombination aus Blau und Silber nicht als Farbmarke schützen lassen. Das Europäische Gericht (EuG) entschied heute morgen, dass die beantragte Marke nicht eingetragen werden könne.
Verhandelt wurde der Fall Red Bull versus EUIPO und Optimum Mark (Rechtssache T-101/15 und T 102/15). Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 2 534 774, eine Darstellung der Farben Blau und Silber, die auf die Klägerin Red Bull GmbH eingetragen ist. Gegen diese Farbmarkeneintragung hatte das polnische Unternehmen Optimum Mark Klage auf Nichtigkeit erhoben, gegen die Red Bull sich zur Wehr setzte. Heute nun bestätigte der EuGH, dass Red Bull die gewünschte Farbmarke nicht schützen lassen könne.
Der Fall wurde bereits mehrfach verhandelt
- Oktober 2013: Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dass die Farbmarke ungültig sei, da sie keine Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1.b der Gemeinschaftsmarkenverordnung habe.
- Dezember 2014: Die Erste Beschwerdekammer bestätigt die Nichtigkeit der Farbmarke
- April 2015: Red Bull legt Berufung ein (Rechtssache T-101/15)
EuG bestätigt Nichtigkeit der Farbmarke
Red Bull habe in der Beschreibung der Marke lediglich die beiden Farbtöne sowie ein Verhältnis von etwa 50:50 aufgeführt, wurde ein Gerichtssprecher in einem kurzen Beitrag der Bildzeitung zitiert. Das reiche aus Sicht des Gerichts aber nicht aus.
Hinzu kommt die Frage der systematischen Anordnung, die für Farbmarken, vor allem für Farbkombinationen, auch eine wichtige eine Rolle spielen kann. Die Darstellung einer systematischen Anordnung kann erforderlich sein, wenn diese Anordnung aus der grafischen Darstellung nicht ersichtlich ist.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer. Red Bull kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen.
Eintragungen von Farbmarken sind oft schwierig
Abstrakte Farbmarken sind in Deutschland im allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt.
Eine originäre Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke kann aber angenommen werden, wenn:
1. ein sehr spezifischer Markt betroffen wäre, der nur einen überschaubaren Bereich der Waren betreffe
2. die Verwendung von diesen Farben in diesem Markt entweder überhaupt unüblich oder zumindest die konkrete Farbe äußerst ungewöhnlich seien
3. der Verkehr durch eine entsprechende Branchenübung langfristig an eine Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sei
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Curia – heutige Gerichtstermine
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