Zweistreifenschuh ist Dreistreifenschuh zu ähnlich: Adidas verteidigt seine drei Streifen auf Schuhen erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof. Der EuG sieht in seinem heutigen Urteil das Bestehen einer echten Trittbrettfahrgefahr.
In dem heute verhandelten Fall ging es um einen langjährigen Streit um die Eintragung einer EU-Bildmarke, die aus zwei parallelen Streifen auf einem Schuh besteht. Da die adidas AG darin eine zu große Ähnlichkeit zu der älteren EU-Marke seines berühmten Dreistreifenschuhs sah, berief sich adidas auf den umfassenden Schutz nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 207/2009. Der EuG prüfte die beiden in Rede stehenden Marken genau auf eine mögliche Verbindung und bestätigte heute, dass die angemeldete strittige Marke den guten Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen könne.
Zum Sachverhalt des Falls
Im Dezember 2011 meldete die Klägerin Shoe Branding Europe BVBA eine EU Bildmarke an für „Sicherheitsschuhe zum Schutz vor Unfällen und Verletzungen“ (Waren der Klasse 9)“. Die gewünschte Anmeldung der EU-Marke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 59/2012 vom 26. März 2012 veröffentlicht. Im Mai 2012 legte die adidas AG, Widerspruch gegen diese Markeneintragung ein mit dem Verweis auf die eigene, bereits seit 2006 eingetragene EU-Bildmarke für „Schuhe“ der Klasse 25 (Nr. 3517646).
Im Oktober 2014 wies die Widerspruchsabteilung des EUIPO den Widerspruch zurück, adidas legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Im November 2015 („angefochtene Entscheidung“) bestätigte dann die Zweite Beschwerdekammer der EUIPO die Beschwerde von adidas. Insbesondere wurde gewisse Ähnlichkeit zwischen den beiden Streitmarken von der Zweiten Beschwerdekammer bestätigt und wegen des hohen Ansehens der älteren Marke auch angenommen, dass die angemeldete strittige Marke der Klägerin den guten Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen könne. Gegen diese Entscheidung klagte wiederum Shoe Branding Europe BVBA, so dass der Fall heute nun vor dem Europäischen Gerichtshof entschieden wurde.
Guten Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise genutzt?
Die Klägerin Shoe Branding Europe BVBA brachte zwei Klagegründe vor.
I) Erstens: die Benutzung der angemeldeten Marke sei gar nicht geeignet, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise zu nutzen oder zu beeinträchtigen.
EUIPO und adidas weisen zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdekammer sich bei der Verteidigung des Widerspruchs nicht auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 207/2009 berufen hat. Der Widerspruch begründet sich stattdessen die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 5.
Damit eine ältere Marke den umfassenden Schutz nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genießen kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: eine eingetragene ältere Marke, Ähnlichkeit zwischen älterer Marke und angemeldeter Marke, ein guter Ruf der älteren Marke und die Benutzung der angemeldeten Marke ohne triftigen Grund.
Entscheidend sei für die Feststellungen wie den guten Ruf und auch die Ähnlichkeit zwischen den Marken stets die Frage, ob maßgebliche Verkehrskreise eine Verbindung zwischen diesen beiden Marken herstellen. In der Notwendigkeit einer Verbindung zwischen den in Rede stehenden Marken seien folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1. die Art und der Grad der Nähe oder Unähnlichkeit der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
2. der Grad der Ähnlichkeit zwischen den kollidierenden Marken
3. die Stärke des Ansehens der älteren Marke
4. der Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke
Unter der Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren des Falles befand der EuG heute die von adidas vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweise als ausreichend aus, um das Bestehen einer echten Trittbrettfahrgefahr nachzuweisen.
War ein Grund zur Benutzung der angemeldeten Marke gegeben?
II) Zweitens: Die Klägerin habe einen berechtigten Grund zur Benutzung der angemeldeten Marke.
Shoe Branding Europe BVBA machte geltend, die Beschwerdekammer habe ihre Beweismittel nicht auf das Vorliegen eines triftigen Grundes geprüft. Außerdem hätten die fraglichen Marken mit der Duldung von adidas mehrere Jahrzehnte lang nebeneinander bestanden. Der Nachweis für den triftigen Grund liege vor, indem sie im Widerspruchsverfahren Beweismittel vorgelegt habe, die die Benutzung der angemeldeten Marke über einen längeren Zeitraum belegen.
Das Gericht aber bestätigt in seinem heutigen Urteil, dass es die Klägerin versäumt habe, Beweise für das Vorliegen eines triftigen Grundes vorzulegen. Zudem sei die Zweite Beschwerdekammer zurecht zu dem Schluss gekommen, dass die behauptete Koexistenz der fraglichen Marken nicht friedlich gewesen sei.
Dementsprechend ist die zweite Klage des ersten Teils des zweiten Klagegrundes und damit auch dieser Teil in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.
Vor diesem Hintergrund wies der EuG den Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung zurück und wies Klage in ihrer Gesamtheit ab. Adidas konnte seinen berühmten 3-Streifenschuh erfolgreich verteidigen.
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