Sieg und Niederlage für die Adidas AG in Japan: Adidas verteidigte sein berühmtes 3-Streifen-Design erfolgreich vor der Einspruchskammer des Japanischen Patentamts. Das Adidas Trefoil Logo konnte der deutsche Sporthersteller aber nicht verteidigen.
Niederlage im Fall Adidas versus XIAT
Beiden Entscheidungen gingen langjährige Auseinanderansetzungen in Japan voraus. Im Fall des Adidas Trefoil Logo hatte der deutsche Sporthersteller gegen die Eintragung eines ähnlichen Logos der XIAT Marke Beschwerde vor dem Japanischen Patentamt eingelegt (2017-900038). Angesichts des hohen Bekanntheitsgrades und der Popularität des Adidas Trefoil-Logos, so Adidas, bestehe Verwechslungsgefahr und zudem sei dem Anmelder daher das Trefoil-Logo bekannt gewesen und seine ähnliche Marke mit einer böswilligen Absicht angemeldet worden. Außerdem habe der Anmelder in den letzten 18 Monaten mehr als 253 Markenanmeldungen eingereicht.
Artikel 4.1 im Japanischen Markenrecht verbietet die Eintragung einer Marke, die zu Verwechslungen mit einem anderen Unternehmen führen kann.
Die Widerspruchskammer bestätigte dem Adidas Trefoil-Logo in Bezug auf Sportschuhe, Sportbekleidung und Sportausrüstung ein hohes Maß an Bekanntheit und Beliebtheit, verneinte aber eine Verwechslungsgefahr der beiden fraglichen Logos.
Optisch sei das XIAT Logo ausreichend vom Trefoil-Logo unterscheidbar. Es sei zwar einem Teil des Trefoil-Logos sehr ähnlich, aber das sei von geringer Bedeutung. Denn das Adidas Trefoil-Logo in seiner Gesamtheit habe eine solche Berühmtheit, dass eine Verwechslungsgefahr unwahrscheinlich sei.
Daher lehnte die japanische Beschwerdekammer vor wenigen Wochen den Widerspruch von der Adidas AG ab.
Siegreich im Fall Adidas versus Masaki MIKAMI
Auch im zweiten Fall hatte die Adidas AG Widerspruch gegen die angefochtene dreizeilige Gerätemarke eingelegt. Aber die Widerspruchskammer des JPO hatte den Widerspruch bereits 2012 zurückgewiesen. Vier Jahre später legte die Adidas AG eine Nichtigkeitsbeschwerde ein (2016-890047), um die angefochtene Marke rückwirkend aufzuheben. Adidas berief sich auf die Verwechslungsgefahr mit dem berühmten 3-Streifen-Design von Adidas.
Das japanische Markengesetz sieht vor, dass eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Artikel 4.1 zurückgewiesen wird, wenn eine Marke seit fünf Jahren oder länger eingetragen ist. Davon ausgenommen ist der Fall, wenn die Marke zu einem betrügerischen Zweck eingetragen wurde.
Die Beschwerdekammer des Japanischen Patentamts entschied Anfang März 2018:
Das 3-Streifen-Design von Adidas habe in Japan bereits seit 1971 einen sehr guten Ruf erworben. Adidas verändere immer wieder einmal seine Schuhe, die verschiedene Arten von 3-Streifen-Designs zeigen, mit einer leichten Änderung der Länge, Breite, des Winkels, der Kontur oder der Farbe des Streifens. Das 3-Streifen-Design ist also in Variationen bekannt. Eine Verwechslungsgefahr sei gegeben, da die strittige Marke den gleichen visuellen Eindruck erzeuge. Der Unterschied im Detail sei vernachlässigbar. Denn die Adidas Schuhe gibt es ja auch in Variationen des berühmten 3-Streifen-Designs.
Fazit
Eine berühmte Marke innezuhaben reicht nicht aus, um vor der japanischen Beschwerdekammer Nachahmer zu unterbinden. Dass der visuelle Gesamteindruck als entscheidend gilt, ist gut nachvollziehbar. Dass aber ein Teil eines sehr berühmten Logos trotz großer Ähnlichkeit von einem Dritten benutzt werden kann, macht es für alle Markenhersteller schwer berechenbar, ob Ihre Originalmarke im japanischen Markenrecht geschützt werden kann.
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