Die Farbe Lila des Lebensmittelherstellers Cadbury kann als Markenzeichen im UK nicht gesplittet werden. Der britische Court of Appeal wies Cadburys geänderte Markenanmeldung für „Color Purple“ im Dezember zurück. Dieses Urteil bietet einen zusammenfassenden Überblick zur Registrierung von abstrakten Farbmarken.
Ursprüngliche Markenbeschreibung nicht präzise
Cadbury versuchte schon jahrelang, die Farbe Violett als UK Marke „Color Purple“ schützen zu lassen. Bereits 1995 reichte Cadbury eine Markenanmeldung auf die Farbe Lila ein. In der Beschreibung hieß es, dass die Marke aus der Farbe Lila bestehe, wie sie auf der Anwendungsform dargestellt werde, oder aus der vorherrschenden Farbe, die auf der gesamten sichtbaren Fläche der Verpackung der Waren aufgebracht ist.
In einem Widerspruchsverfahren gegen die Farbmarke war Nestlé 2013 erfolgreich gegen Cadbury, die seit 2010 zum US-amerikanischen Lebensmittelriesen Kraft und damit zu Mondelēz International gehören. Das Gericht war der Ansicht, dass der Begriff „vorherrschenden Farbe“ eine Vielzahl unterschiedlicher Bildformen zulasse, so dass die Anmeldung mehrere Zeichen darstelle, die nicht mit Sicherheit oder Präzision beschrieben werden.
Cadbury argumentierte mit Serienmarke
Nach dieser Entscheidung versuchte Cadbury, den zweiten Teil seiner Markenanmeldung zu ändern, der die vorherrschende Farbe zum Inhalt hatte. Cadbury argumentierte, dass es zwei Marken in einer angeblichen Serie gebe; eine, die Lila beschreibt, wie die Farbe auf die gesamte sichtbare Oberfläche aufgebracht wird, und eine zweite, in der Lila die vorherrschende Farbe ist, die auf die gesamte sichtbare Oberfläche aufgebracht wird. Cadbury versuchte, die zweite Marke in dieser Serie zu löschen.
„Der Inhaber einer Reihe von Marken kann beim Registrator die Eintragung als Serie in eine einzige Eintragung beantragen, und in diese Anmeldung ist eine Darstellung jeder angemeldeten Marke aufzunehmen; und der Registrator nimmt die Anmeldung an, wenn er sich vergewissert hat, dass die Marken eine Serie bilden“.Diese Regeln wurden inzwischen durch die Markenregeln 2008 ersetzt, die relevant waren zum Zeitpunkt des Antrags von Cadbury auf Streichung des vorherrschenden Farbformulierungen.
Darauf berief sich Cadbury, denn Regel 28 sieht vor: „Der Anmelder der Eintragung einer Reihe von Marken oder der Inhaber einer eingetragenen Reihe von Marken kann jederzeit die Löschung einer Marke in dieser Reihe beantragen, und der Registrator löscht die Marke auf Antrag entsprechend.“
Aber weder der Registrator noch das High Court akzeptierten, dass die beiden Alternativen in der Beschreibung eine Serienmarke darstellten.
Auch das Berufungsgericht wies die Berufung von Cadbury im Dezember 2018 zurück. Der Wortlaut der Beschreibung führe zu einer unbekannten Anzahl verschiedener Zeichen, die aus Variationen der Verwendung der Farbe Lila auf der Verpackung bestehen, und daher die Farbmarke nicht mit der nötigen Präzision beschrieben. Eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke, die sich auf alle denkbaren Formen beziehe, die Teil der Außenfläche sind, seien kein „Zeichen“ und daher nicht in der Lage, eine Marke im Sinne des Markenschutz zu bilden.
Eintragung einer abstrakten Farbe als Marke
Es gebe keinen grundsätzlichen Einwand gegen die Eintragung einer Farbe als Marke, auch wenn sie nicht „räumlich definiert“ sei, stellte das britische Berufungsgericht klar – wenn festgestellt wird, dass die Farbe für die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens unterscheidungskräftig geworden ist. (C-104/01 Libertel Groep BV v Benelux-Merkenbureau[2003]). Die Marke müsse jedoch grafisch in einer Weise dargestellt werden, die klar, präzise, in sich geschlossen, leicht zugänglich, verständlich, langlebig und objektiv sei.
Der Court of Appeal wies auch deutlich darauf hin, dass die Entscheidung über die Eintragung einer abstrakten Farbmarke immer vom Kontext abhängt. Dazu verwies das britische Gericht auf den Fall Heidelberger Bauchemie für dem EuGH (C-49/02, 2004) und zitierte aus dem damaligen Urteil:
„In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Farbe an sich nicht als Zeichen angenommen werden kann. Normalerweise ist eine Farbe eine einfache Eigenschaft der Dinge. Dennoch kann es ein Zeichen sein. Das hängt vom Kontext ab, in dem die Farbe verwendet wird. Nichtsdestotrotz ist eine Farbe an sich in Bezug auf ein Produkt oder eine Dienstleistung in der Lage, ein Zeichen zu bilden“.
Eintragung einer Abstraktion aus zwei oder mehr Farben
Auch auf die vorliegende Rechtsprechung für die Eintragung einer Farbmarke aus zwei oder mehr Farben ging das britische Berufungsgericht ein (Heidelberger Bauchemie, C-49/02, 2004). Eine grafische Darstellung, die aus zwei oder mehr Farben besteht, die in der Abstraktion und ohne Konturen bezeichnet werden, müsse systematisch angeordnet werden, indem die betreffenden Farben auf eine vorbestimmte und einheitliche Weise zugeordnet werden. Das bloße Nebeneinander von zwei oder mehr Farben, ohne Form oder Konturen, oder ein Verweis auf zwei oder mehr Farben „in jeder erdenklichen Form“ zeige nicht die Eigenschaften der Präzision und Einheitlichkeit, wie sie für eine Markeneintragung gefordert werden.
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Quelle:
Court of Appeal UK A3/2012/2702
Court of Appeal UK A3/2016/3082
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