Ofenhersteller Bullerjan wurde 2004 der Rechtsschutz für eine dreidimensionale Unionsmarke gewährt. Im Zuge eines Löschungsantrags erfolgte der notwendige der Nachweis für die ernsthafte Benutzung dieser Marke jedoch nicht in der Form der geschützten Marke, sondern mit einem zugefügten Wortanteil. Gestern bestätigte der EuGH die Unterscheidungskraft der 3D Marke mit Wortanteil.
Ofen oder Ofen Bullerjan?
Toni Klement, Inhaber der Webseite ofenseite.com und Kläger in dem gestrigen finalen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), stellte im Februar 2012 einen Löschungsantrag auf die Marke. Zum einen sei die strittige Marke nicht als Marke ernsthaft benutzt worden, zum anderen sei sie nicht in der Form benutzt worden, in der sie eingetragen worden sei. Denn die die von der Markeninhaberin vorgelegten Beweise enthielten die geschützte 3 D Marke gemeinsam mit dem Wortbestandteil „Bullerjan“. Die Beschwerdekammer des EUIPO (Jan. 2014) und auch das Europäische Gericht (Sept. 2015, T‑211/14) wiesen diese Klage ab und sahen die ernsthafte Benutzung der strittigen Marke auch in der veränderten Form als nachgewiesen an.
Der Fall Bullerjan vor den Europäischen Gerichten
Daraufhin legte der Kläger im Dezember 2015 Rechtsmittel ein, mit dem er die Aufhebung des ursprünglichen Urteils beantragte. Er machte drei Gründe geltend:
- eine Verfälschung der Beweise bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils „Bullerjan“
- eine widersprüchliche Begründung bei der Feststellung der hohen Unterscheidungskraft der fraglichen Marke
- die Bestimmung der Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marke stütze sich zu Unrecht auf den Vergleich der von der Marke geschützten Form mit der Form eines Ofens im Allgemeinen statt auf den Vergleich der geschützten Form mit den branchenüblichen Darstellungen in ihrer ganzen Vielfalt
Im Prinzip sind dies auch die Vorlagefragen für das gestrige finale Urteil des EuGH.
Denn mit Urteil vom Dezember 2016 (C‑642/15 P) hob der EuGH das ursprüngliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Entscheidung an das EuG zurück. Das EuG wies aber im Oktober 2017 wiederum die Klage ab („angefochtenes Urteil“, T:2017:715). Die ernsthafte Benutzung einer Marke sei auch dann nachgewiesen, wenn eine Marke in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, sofern die Marke weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen wird, urteilte der EuG. Die Gesamtwahrnehmung der in Rede stehenden Marke werde durch das metallische Schild, auf dem die Wortmarke Bullerjan angebracht ist, nicht verändert. Außerdem nehme diese Wortmarke eine kleine Fläche der Struktur ein und sei nur sichtbar, wenn die Struktur von der Vorderseite der Brennkammer aus betrachtet wird. Die fragliche Wortmarke falle somit weniger auf als die Form der Ware selbst.
Nachweis der Markenbenutzung mit Wortbestandteil erlaubt
Der EuGH bestätigte die Urteilsbegründung des EuG bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft inklusive des Hinzufügens des Wortbestandteils „Bullerjan“. Der Umstand, dass die Wortmarke „Bullerjan“ die Bestimmung der betrieblichen Herkunft der fraglichen Öfen erleichtern kann, stehe nicht im Widerspruch zu dem Umstand, dass sie die Unterscheidungskraft der aus der Form dieser Waren bestehenden dreidimensionalen Marke nicht beeinflusst (Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009). Andernfalls würde die zusätzliche Anbringung eines Wortbestandteils an eine 3D Marke, wodurch die Bestimmung der betrieblichen Herkunft der betreffenden Waren stets erleichtert werden kann, zwangsläufig eine Beeinflussung der Unterscheidungskraft der dreidimensionalen Marke bedeuten. Eine dreidimensionale Marke könne in Verbindung mit einem Wortbestandteil benutzt werden, ohne dass dies den Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren in Frage stellt, urteilte der EuGH.
Unterscheidungskraft der 3 D Marke
Die Unterscheidungskraft der umstrittenen 3D Marke von Bullerjan wurde gestern durch das Urteil des EuGH bestätigt. Kläger Klement hatte argumentiert, das angefochtene Urteil enthalte keinerlei Begründung, warum der angegriffenen dreidimensionalen Marke eine besonders hohe Unterscheidungskraft zukommen solle, obgleich ihre Form rein technisch bedingt sei. Zudem fänden sich keinerlei Ausführungen über den Grad an Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke bei der Benutzung hinzugefügten Wortbestandteils „Bullerjan“.
Der EuGH wies dies zurück. Der EuG habe in dem angefochtenem Urteil (T:2017:715) im Wesentlichen nur festgestellt, dass die in Rede stehende Marke erheblich von der Üblichkeit und der Norm der Branche abweiche. Das Gericht habe ausgeführt, dass die in Rede stehende Marke erheblich von der Branchenüblichkeit abweiche, da die Form eines Ofens im Allgemeinen mehr oder weniger an die Form eines Kamins erinnere. Außerdem habe das Gericht klargestellt, dass die fragliche Marke nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.
Kläger hätte Branchenüblichkeit der Marke nachweisen müssen
Der Grad an Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marke sei zudem nicht nur anhand des Vergleichs der von der Marke geschützten Form mit der Form eines Ofens im Allgemeinen bestimmt worden, sondern der EuG habe auch berücksichtigt, dass während des Referenzzeitraums keine anderen Öfen existierten, die eine mit der Form der in Rede stehenden Marke identische oder dieser ähnliche Form aufwiesen.
Denn der Kläger hatte keinerlei Unterlagen vorgelegt für den Nachweis, dass andere Hersteller während des Referenzzeitraums ähnliche Öfen vertrieben oder dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Form der in Rede stehenden Marke mit den von ihr erfassten Waren gedanklich in Verbindung bringen. Der EuGH machte in seinem gestrigen Urteil aber deutlich, dass es dem Antragsteller zur Löschung und Verfall der Marke obliege, gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Form dieser Marke branchenüblich ist. Der Kläger habe aber keinen solchen Nachweis erbracht, stellte der EuGH klar und wies die Klage vollständig ab.
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