Weiterbildungs- und Erfahrungswissen einen langjährigen Arbeitnehmers ist von Nachteil für die Wertzahl im Erfindungswert. Der Arbeitgeber könne höhere Leistungen von ihm erwarten und der Anteil des Arbeitgebers ist in so einem Fall höher zu bewerten, entschied die Schiedsstelle des DPMA.
Vergütung der Arbeitnehmererfindung
Im allgemeinen gilt die Erfahrung und die speziellen Fertigungskenntnisse von langjährigen Arbeitnehmern als hohes Gut. Doch für die Feststellung des Werts einer Erfindung mindert das Mehr an Erfahrung und Fachwissen den Arbeitnehmeranteil an der Wertzahl und damit den Erfindungswert für den Arbeitnehmer. Denn als Basis zur Vergütungsberechnung wird der sogenannte Erfindungswert genommen, der im Grunde dem Kaufpreis oder der Lizenzgebühr entspricht. Die Vergütung wird dann ermittelt durch Multiplikation des Erfindungswerts mit einem Anteilsfaktor. Der Anteilsfaktor wiederum setzt sich aus mehreren, unterschiedlich gewichteten Wertzahlen zusammen, die Leistung und den Aufwand des Arbeitnehmers für seine Erfindung berücksichtigen.
In einem Mitte 2016 erlassenem Einigungsvorschlag (Arb. Erf. 57/13) vertrat die Schiedsstelle des DPMA die Ansicht, dass die Wertzahl „c“ der Fallgruppe 6 der Nr. 34 RL aufgrund langjährigen Erfahrung des Arbeitnehmers korrigiert werden könne. Es ist ein deutliches Beispiel dafür, dass höhere Leistungsfähigkeit bei Arbeitnehmererfindungen sogar zu weniger Vergütung der Erfindung führen kann.
Der Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war ausgebildeter Werkzeugmachermeister und Miterfinder einer 2006 gemeldeten Diensterfindung, die der Arbeitgeber 2009 beim DPMA und 2010 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität beim EPA zum Patent angemeldet hatte.
Der Antragssteller war seit 1974 und damit mehr als 30 Jahre ununterbrochen bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt und bekleidete betriebsintern die Stelle des „Prozessentwickler Werkzeuge“ und war nach den Feststellungen der Schiedsstelle nach Einsicht in die Personalakten mit der „Entwicklung, Planung, Beschaffung und Implementierung von Fertigungsprozessen und […] Fertigungseinrichtungen“ beauftragt.
Erfindungswert und Anteilsfaktor waren streitig
Die Schiedsstelle erläuterte, dass die Wertzahl „c“ in Abhängigkeit von den Aufgaben und der tatsächlich ausgeübten Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb (RL Nr. 33) und in Gegenüberstellung zu den betrieblichen Erwartungen an den Arbeitnehmer zu bestimmen sei. Dabei gelte, „dass sich der Anteil eines Arbeitnehmers im Verhältnis zum Anteil des Arbeitgebers verringert, je größer – bezogen auf den Erfindungsgegenstand – der durch die Stellung ermöglichte Einblick in die Erzeugung und Entwicklung im Unternehmen“ sei. Im Rahmen von RL Nr. 34 vorgenommene Typisierungen zur Leistungserwartung sollen die Wertzahlbestimmung (RL Nr. 33) vereinfachen, seien daher nicht statistisch zu verstehen.
Hier verfügte der Arbeitnehmer über eine technische Ausbildung zum Werkzeugmachermeister, weswegen eine Einstufung in die Gruppe 6 der RL Nr. 34 angemessen wäre. Nach Einsicht in die Personalakte des Arbeitnehmers kam die Schiedsstelle zu dem Schluss, dass dieser über ein „immenses Weiterbildungs- und Erfahrungswissen“ verfüge, weswegen die Arbeitgeberin auch berechtigt sei, höhere Leistungen von ihm zu erwarten. Auch die dem Arbeitnehmer übertragene Aufgabe in seiner seit 2010 innerbetrieblichen Stellung als „Prozessentwickler Werkzeuge“, die notwendigen Fertigungseinrichtungen u.a. zu entwickeln und zu implementieren, spreche für eine betrieblich hohe Stellung, die tiefe Einblicke in die Entwicklung und Fertigung der streitgegenständlichen Verfahrenserzeugnisse voraussetze. Entsprechend sei der Arbeitgeberanteil höher zu bewerten als dies bei Erfüllung der Merkmale der Gruppe 6 der RL Nr. 34 üblicherweise der Fall wäre.
Aufgrund der 30jährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, der tatsächlichen Stellung und übertragenen Aufgaben sei nach Ansicht der Schiedsstelle eine Korrektur der damit korrespondierenden Wertzahl, mithin auf „c=5,5“, gerechtfertigt. Eine solche ist auch aufgrund des Wortlauts der RL selbst möglich; so sieht RL Nr. 35 explizit vor, dass eine höhere oder niedrigere Einstufung möglich sei, um die Anforderung der RL Nr. 34 zu erfüllen.
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