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Kalkulator für Erfindervergütung

Bei der Arbeitnehmererfindung (Diensterfindung) ist die genaue Berechnung der Erfindervergütung eines der wichtigsten Themen. Doch worum geht es eigentlich beim Thema „Arbeitnehmererfindung“ und wieso wird die Frage nach der sog. Erfindervergütung so häufig gestellt?
Arbeitnehmererfindungen sind Erfindungen, die durch Patent oder durch Gebrauchsmuster schutzfähig sind und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses – auch außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume – gemacht wurden.

Sie müssen entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sein oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen (§ 4 Abs. 2 ArbNErfG). Salopp gesagt, geht es um Erfindungen, die auf der Arbeit gemacht worden sind bzw. in den Aufgabenbereich des Arbeitsnehmer fallen.

Wichtig: Der Arbeitgeber hat das Recht auf die Erfindung und kann es entsprechend verwerten. Sie als Arbeitnehmer haben jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Sollte der AG die Erfindung nicht als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden, so haben Sie (dann) das Recht die Erfindung zu nutzen.

>> Sie wollen direkt zum Kalkulator? Dann bitte HIER klicken

Diensterfindung: Die Grundlagen

In unserem Kanzlei-Blog unter der Rubrik „Arbeitnehmererfindung“ veröffentlichen wir permanent neue Artikel zum Thema.

Aber zu finden auch Grundlagen Informationen, darunter auch einen Dreiteiler mit dem Namen „Arbeitnehmererfindung – das MÜSSEN Sie wissen“:

• Teil 1
behandelt die grundlegende Erklärung zum Thema, Unterscheidung: Diensterfindung, freie Erfindung und technischer Verbesserungsvorschlag, Wem gehört die Erfindung?)

• Teil 2
thematisiert die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers, die Erfindervergütung und zeigt Optionen auf, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einigen können)

• Teil 3
im dritten Teil geht es um spannende Sonderfälle, die Verwertbarkeit der Erfindung und erläutert die „beschränkte Inanspruchnahme“

Berechnung der Erfindervergütung: Erfindungswert, Anteilsfaktor, Lizenzanalogie

Mit unserem Kalkulator bzw. Rechner für Arbeitnehmererfinder können Sie nach der Methode der sog. Lizenzanalogie Ihre Erfindervergütung berechnen.

Dabei folgt unser Kalkulator der Formel* der rechnerischen Ermittlung der Vergütung gemäß Nr. (39) der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. Da bei der vorliegenden Berechnung nicht alle – aber zumindest die wesentlichen Faktoren – der Bemessung zugrunde gelegt werden, kann der ermittelte Wert nur ein ungefährer sein.

Eine Gewähr für die Richtigkeit der ermittelten Werte wird daher nicht geleistet. Unberücksichtigt bleibt auch die Staffelung der Erfindervergütung bzw. des Lizenzsatzes bei besonders hohen Umsätzen.

*Formel:

Die Berechnung der Vergütung aus Erfindungswert und Anteilsfaktor kann in folgender Formel ausgedrückt werden:

V = E · A

Dabei bedeuten:
V = die zu zahlende Vergütung,
E = den Erfindungswert,
A = den Anteilsfaktor in Prozenten.

Die Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie kann in folgender Formel ausgedrückt werden:

E = B · L

Dabei bedeuten:
E = den Erfindungswert,
B = die Bezugsgröße,
L = Lizenzsatz in Prozenten.

DER KALKULATOR

In welchem Tätigkeitsbereich sind/waren Sie tätig?


STELLUNG DER AUFGABE

Die Stellung der Aufgabe (RL Nr. 31) kennzeichnet das Maß, in dem der Betrieb den Erfinder bereits bei der (technischen) Aufgabenstellung an die spätere Erfindung herangeführt hat. Dabei ist der Begriff der Aufgabe nicht im patentrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern als Hinweis auf ein bestimmtes technisches Problem, das einer Lösung zugeführt werden soll. Je stärker der betriebliche Einfluß auf das Erkennen des technischen Problems und den beschrittenen Lösungsweg ist, um so geringer fällt die Wertzahl nach RL Nr. 31 aus und umgekehrt.


Wie sind Sie zu der Erfindung veranlasst worden?


ERFÜLLUNG DER AUFGABE

Je nach dem Maß der Erfüllung der drei Teilmerkmale ergibt sich eine Wertzahl zwischen 1 (alle Merkmale voll erfüllt) und 6 (kein Merkmal erfüllt). Kreuzen Sie bitte alle zutreffenden Merkmale an. Wenn keine der vorgeschlagenen Merkmale zutrifft, kreuzen Sie bitte keines an. (Rahmensätze der RL Nr. 32)


In welcher Form haben Sie zur Lösung der Aufgabe durch Ihren Betrieb profitieren können?


AUFGABE UND STELLUNG IM BETRIEB

Der Anteil des Arbeitnehmers verringert sich um so mehr, je größer der ihm durch seine Stellung ermöglichte Einblick in die Erzeugung und Entwicklung des Betriebes ist und je mehr von ihm angesichts seiner Stellung und des ihm z. Z. der Erfindungsmeldung gezahlten Arbeitsentgelts erwartet werden kann, daß er an der technischen Entwicklung des Betriebes mitarbeitet. Stellung im Betrieb bedeutet nicht die nominelle, sondern die tatsächliche Stellung des Arbeitnehmers, die ihm unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Aufgaben und der ihm ermöglichten Einblicke in das Betriebsgeschehen zukommt. (Rahmensätze der RL Nr. 33)


Man kann folgende Gruppen von Arbeitnehmern unterscheiden, wobei die Wertzahl um so höher ist, je geringer die Leistungserwartung ist:


JAHRESUMSATZ / ANTEIL AN DER ERFINDUNG
Geben Sie bitte den (voraussichtlichen) Jahresumsatz Ihres Betriebes / Unternehmens an, den es an Ihrer Erfindung erzielt. Bei hohen, insgesamt EURO 1.533.876,00 übersteigenden Umsätzen, sieht RL Nr. 11 eine entsprechende Abstaffelung des Lizenzsatzes vor. (Rahmensätze der RL Nr. 11)


Geben Sie bitte den (voraussichtlichen) Jahresumsatz sowie
Ihren (geschätzten) Anteil an der Erfindung in % an!

(z.B. Einzelerfinder=100%; zwei Erfinder=50%)

EURO

Ausgehend von einem durchschnittlichen Lizenzsatz in dem von Ihnen ausgeübten Tätigkeitsbereich ergibt die Kalkulation folgende/n (jährlich) zu zahlende/n


Arbeitnehmererfindervergütung
EURO.

Prozentsatz bzw. prozentualen Anteil %.

Die Vergütung für eine Diensterfindung wird dem Arbeitnehmer üblicherweise in Form einer laufenden Beteiligung an den Erträgen der Erfindung gezahlt. Es wird jährlich abgerechnet, wobei der Arbeitnehmer Abschlagszahlungen fordern kann.

Steht Ihnen eine Erfindervergütung zu?!

Dann lassen Sie uns gemeinsam Ihren individuellen Fall durchsprechen und schauen ob und wenn ja wie viel Ihnen zustehen!

Fordern Sie dazu einfach einen unverbindlichen Rückruf bei uns an. Wir melden uns dann schnellstmöglich bei Ihnen.

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