Bei der Arbeitnehmererfindung (Diensterfindung) ist die genaue Berechnung der Erfindervergütung eines der wichtigsten Themen. Doch worum geht es eigentlich beim Thema „Arbeitnehmererfindung“ und wieso wird die Frage nach der sog. Erfindervergütung so häufig gestellt?
Arbeitnehmererfindungen sind Erfindungen, die durch Patent oder durch Gebrauchsmuster schutzfähig sind und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses – auch außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume – gemacht wurden.
Sie müssen entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sein oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen (§ 4 Abs. 2 ArbNErfG). Salopp gesagt, geht es um Erfindungen, die auf der Arbeit gemacht worden sind bzw. in den Aufgabenbereich des Arbeitsnehmer fallen.
Wichtig: Der Arbeitgeber hat das Recht auf die Erfindung und kann es entsprechend verwerten. Sie als Arbeitnehmer haben jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Sollte der AG die Erfindung nicht als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden, so haben Sie (dann) das Recht die Erfindung zu nutzen.
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Diensterfindung: Die Grundlagen
In unserem Kanzlei-Blog unter der Rubrik „Arbeitnehmererfindung“ veröffentlichen wir permanent neue Artikel zum Thema.
Aber zu finden auch Grundlagen Informationen, darunter auch einen Dreiteiler mit dem Namen „Arbeitnehmererfindung – das MÜSSEN Sie wissen“:
• Teil 1
behandelt die grundlegende Erklärung zum Thema, Unterscheidung: Diensterfindung, freie Erfindung und technischer Verbesserungsvorschlag, Wem gehört die Erfindung?)
• Teil 2
thematisiert die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers, die Erfindervergütung und zeigt Optionen auf, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einigen können)
• Teil 3
im dritten Teil geht es um spannende Sonderfälle, die Verwertbarkeit der Erfindung und erläutert die „beschränkte Inanspruchnahme“
Berechnung der Erfindervergütung: Erfindungswert, Anteilsfaktor, Lizenzanalogie
Mit unserem Kalkulator bzw. Rechner für Arbeitnehmererfinder können Sie nach der Methode der sog. Lizenzanalogie Ihre Erfindervergütung berechnen.
Dabei folgt unser Kalkulator der Formel* der rechnerischen Ermittlung der Vergütung gemäß Nr. (39) der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. Da bei der vorliegenden Berechnung nicht alle – aber zumindest die wesentlichen Faktoren – der Bemessung zugrunde gelegt werden, kann der ermittelte Wert nur ein ungefährer sein.
Eine Gewähr für die Richtigkeit der ermittelten Werte wird daher nicht geleistet. Unberücksichtigt bleibt auch die Staffelung der Erfindervergütung bzw. des Lizenzsatzes bei besonders hohen Umsätzen.
*Formel:
Die Berechnung der Vergütung aus Erfindungswert und Anteilsfaktor kann in folgender Formel ausgedrückt werden:
V = E · A
Dabei bedeuten:
V = die zu zahlende Vergütung,
E = den Erfindungswert,
A = den Anteilsfaktor in Prozenten.
Die Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie kann in folgender Formel ausgedrückt werden:
E = B · L
Dabei bedeuten:
E = den Erfindungswert,
B = die Bezugsgröße,
L = Lizenzsatz in Prozenten.
DER KALKULATOR
Steht Ihnen eine Erfindervergütung zu?!
Dann lassen Sie uns gemeinsam Ihren individuellen Fall durchsprechen und schauen ob und wenn ja wie viel Ihnen zustehen!
Fordern Sie dazu einfach einen unverbindlichen Rückruf bei uns an. Wir melden uns dann schnellstmöglich bei Ihnen.
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