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Beweislastumkehr in Erfindernennung
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Arbeitnehmererfindung 30. März 2021 · Lesezeit 3 Minuten

Beweislast bzw. Beweislastumkehr in der Erfindernennung

Die Erfindernennung durch den Arbeitgeber ist ein relevanter Bestandteil im Arbeitnehmererfinderrecht. Ändert jedoch ein Arbeitgeber die ursprüngliche Erfindernennung, kann dies zur Beweislastumkehr zugunsten des Erfinders führen, urteilte das LG München.

Wenn ein Diensterfinder seinem Arbeitgeber die Erfindung meldet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, darauf zu reagieren, in der Regel mit einer sehr zeitnahen Schutzrechtsanmeldung der Erfindung. Gemäß Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) gehen alle Rechte an dieser Erfindung auf den Arbeitgeber über, gleichzeitig ist er in der Pflicht, eine angemessene Vergütung für die dadurch erlangte Monopolstellung zu zahlen – bei Nutzung der Erfindung (Stichwort Inanspruchnahme), aber auch bei Nichtnutzung (Stichwort Vorratspatent oder Betriebsgeheimnis).

Erfindernennung – Pflicht im Rahmen der Patentanmeldung

Eine Erfinderbenennung ist sowohl im deutschen Patentrecht als auch im Europäischen Patentrecht Pflicht im Rahmen der Patentanmeldung; für Europäische Patentanmeldungen gilt Art. 81 Satz 1 EPÜ. Im deutschen Patentrecht besteht ein Recht auf die Erfindernennung gemäß § 37 PatG und § 63 PatG.

Im deutschen Patentrecht kam zudem eine wesentliche Änderung zur Erfindernennung mit der Änderung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes („ArbnErfG“) – in Kraft ist sie seit dem 1. September 2009. Denn in § 7 Abs. 1 n.F. ist seitdem normiert, dass die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergehen. Dies impliziert, dass die Erfinderpersönlichkeitsrechte – zu denen auch der Anspruch auf Erfindernennung gehört – grundsätzlich nicht übertragen werden, analog den Urheberpersönlichkeitsrechte. Das heißt, der Anspruch auf Erfindernennung steht stets und nur dem Erfinder höchstpersönlich zu.

Wahrheitspflicht in der Erfindernennung

Beweislastumkehr in ErfindernennungBild mit KI erstelltFür die Erfindernennung besteht eine Wahrheitspflicht gemäß § 37 PatG. Diese ergibt sich auch aus § 124 PatG. Denn gemäß § 124 PatG könne der Anmelder eine Erfindernennung nicht leichtfertig ohne gesicherte Kenntnis abgeben, entschied das Landgericht München in einem Verfahren um die Diensterfindung Druckgussvorrichtung (Az. 21 0 9709/17).

In diesem Fall hatte die Arbeitgeberin zwar zunächst die beiden Kläger als Erfinder der Diensterfindung in der Patentanmeldung eines deutschen Patents genannt und sogar eine Arbeitnehmererfindervergütung gezahlt. Doch nach dem Ausscheiden der beiden Erfinder aus dem Unternehmen bestritt die Arbeitgeberin die eigene Erfindernennung der Kläger und machte u. a. das Fehlen einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung geltend. Ist so etwas rechtmäßig und zulässig?

Das Landgericht München sah in diesem Vorgang grundsätzlich kein Unrecht. Allerdings reiche alleine das einseitig von der Arbeitgeberin vorgebrachte Bestreiten der behaupteten Erfindernennung und Erfinderstellung keineswegs aus, präzisierte das Gericht. Vielmehr müsse konkret dargelegt werden, wer denn die Erfindung getätigt haben soll.

Es stehe dem Arbeitgeber frei, die Erfinderstellung eines Diensterfinders mit einer Vergütungsforderung jederzeit zu bestreiten, dies sei zulässig, erläuterte das Gericht. Aber vorliegend folge daraus eine Beweislastumkehr, ergänzte das Landgericht in seinem interessanten Urteil Druckgussvorrichtung.

Beweislastumkehr in der Erfindernennung

Zwar muss eigentlich der Arbeitnehmer, also der Diensterfinder, grundsätzlich die Beweislast erbringen für die Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche. Dies aber gelte nicht in dem vorliegenden Fall, urteilte das LG München, sondern hier gelte eine Beweislastumkehr. Denn die zunächst erfolgte Erfindernennung durch die Arbeitgeberin sei ein starkes Indiz für die erste Erfindernennung, zumal die Patentanmeldungen bereits mehrere Jahre zurücklagen und den Klägern entsprechend wiederholt eine Erfindervergütung gezahlt worden war.

Will ein Arbeitgeber dies noch später ändern, ist er in der Pflicht, Beweise für eine solche Änderung vorzulegen.

Quellen:

Urteil des LG München “Druckgussvorrichtung”, Az. 21 0 9709/17

Bild:

422737 | pixabay.com | CCO License

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