Gar nicht so selten werden Erfindungen im Unternehmen zum Patent angemeldet und aufrechterhalten, jedoch nicht verwertet. Oftmals gibt es eine pauschale Vergütung für solch ein Sperrpatent bzw. Vorratspatent – doch sie unterscheiden sich, vor allem in der Vergütung.
In Unternehmen kommt es gar nicht so selten vor, dass Patente angemeldet und aufrechterhalten werden, ohne vom Unternehmen verwertet zu werden. Zum einen kommen Parallelpatente vor, von denen nur eins benutzt wird, das andere jedoch nicht. Auch aus anderen Gründen werden Patente angemeldet und aufrechterhalten, ohne verwertet zu werden. In der Regel soll dadurch verhindert werden, dass ein Wettbewerber die Erfindung verwertet und dadurch die eigene laufende oder bevorstehende Produktion beeinträchtigt.
Dies fällt unter den Begriff Sperrpatent / Vorratspatent, und wird oft auch als solches pauschal vergütet. Aber Sperrpatent und Vorratspatent unterscheiden sich, vor allem in der Vergütung als Arbeitnehmererfindung.
Sperrpatent oder Vorratspatent- klare Unterschiede
Allerdings liegt ein Sperrpatent nur dann vor, wenn ganz bestimmte und kumulative Bedingungen erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vollständig vor, kann ein nicht genutztes Patent nicht als Sperrpatent vergütet werden, sondern ausschließlich als Vorratspatent.
Das ist ein Unterschied, denn ein Sperrpatent hat wegen seiner Nichtbenutzung keinen Erfindungswert, ein Vorratspatent aber schon (soweit es der Arbeitgeber über das achte Patentlaufjahr hinaus aufrechterhält), denn dort liegt die begründete Erwartung vor, dass tatsächlich eine Nutzung der Erfindung stattfinden wird.
Vergütung als Sperrpatent?
Weist eine in Anspruch genommene Erfindung keinen Erfindungswert auf, so besteht auch kein tatsächlicher Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Besteht also für ein Sperrpatent kein Anspruch auf Vergütung? Nein, so ist es nicht, der Gesetzgeber sieht auch für ein Sperrpatent eine Vergütung vor trotz fehlendem Erfindungswert, da gerade die Stärkung des Unternehmens im Sinne des Wettbewerbs zu einer Monopolstellung verhilft. Bei einem erfolgreichen Produkt mit deutlicher Monopolposition kann man daher eine höhere Vergütung von einem Sperrpatent erwarten als von einem Vorratspatent – aber diese Vergütung als Sperrpatent ist viel schwieriger zu beziffern.
Wieviel hoch diese Vergütung jedoch ausfallen muss, ist leider nicht verbindlich zu beantworten. Eigentlich soll sich diese Höhe an dem Umsatz orientieren, den das Unternehmern ohne das Sperrpatent weniger machen würde. In der Praxis wird oftmals eine pauschale Vergütung für ein Sperrpatent gezahlt. Das kann, muss aber nicht angemessen sein.
Für eine erste Einschätzung kann man überschlagen, wie viele relevante Produkte in einem Zeitraum von etwa 10 bis 12 Jahren verkauft werden, und darauf aufbauend eine Schätzung machen für den Anteil des Sperrpatents an diesem Verkauf. Auf den geschätzten Wert sind noch Umsatzabschläge von mindestens 30% einzurechnen, denn der wirtschaftliche Erfolg einer Erfindung beruht stets auch auf dem Unternehmen (Reputation, Marktetablierung, Verkaufslogistik, Marketing und auch das technisch-erfinderische Arbeitsumfeld). Diese fiktive, geschätzte Umsatzersparnis ist dann noch mit einem Lizenzsatz zu multiplizieren (quasi eine fiktive Lizenzgebühr, die einem freien Erfinder zu zahlen wäre). Der entsprechende Lizenzsatz liegt gemäß den Richtlinien zwischen 0,5 und 5%.
Vergütung als Vorratspatent
In ständiger Schiedsstellenpraxis wird für ein Vorratspatent ein Jahreserfindungswert von 640 € (bzw. bei zusätzlich bestehenden nicht verwerteten Auslandsschutzrechten von 770 €) zugestanden – allerdings erst ab dem 8. Patentjahr bis zum 20. Patentjahr. Denn gemäß § 44 Abs. 2 PatG wird dem Arbeitgeber für den Prüfungsantrag seiner Patentanmeldung eine Überlegungs- und Prüfungszeit von bis zu sieben Jahren eingeräumt als Erprobungszeit und zur unternehmerischen Abwägung.
Sperrpatent muss Bedingungen erfüllen – kumulativ
Die Bedingungen für den zurecht vorliegenden Begriff Sperrpatent sind genau definiert und kumulativ. Fehlt es auch nur an einem der folgenden Merkmale, so liegt auch kein Sperrpatent im arbeitnehmererfinderrechtlichen Sinne vor:
- Korrespondierende monopolartige Erzeugung (in der Regel also eine betriebliche ähnliche Erzeugung, die auf einem Schutzrecht als Patent, Gebrauchsmuster oder Betriebsgeheimnis beruht)
- Parallelität gleichgerichteter Problemlösungen im Fall von Parallelpatenten
- Ziel muss nachweislich die Absicherung der eigenen Produktion im Wettbewerb sein
- Objektive Eignung zur Sperrung, d. h. ein klar abgegrenzter Schutzbereich
- Monopolstärkung
Die eng gesetzten Bedingungen sollen dazu beitragen, dass als Sperrpatent wirklich nur Erfindungen bezeichnet und vergütet werden, die im Sinne des Wettbewerbs mit anderen Unternehmen die eigene Produktion schützen und stärken sollen.
Daher handelt es sich auch um kein Sperrpatent, wenn der Arbeitgeber ein älteres patentfreies Verfahren benutzt, eine weitere mögliche Verfahrensweise jedoch von einem Wettbewerber patentiert ist.
Umgehung durch zweite Erfindung
Wenn schon eine Erfindung im Betrieb benutzt wird, die mit Hilfe einer zweiten Erfindung umgangen werden kann, ist ein Sonderfall für ein Sperrpatent. Denn die Idee eines Sperrpatents ist ja genau, Umgehungslösungen zu verhindern.
Tatsächlich ist es daher bei einer solchen Umgehung laut Entscheidungspraxis der Schiedsstelle angemessen, für die zweite Erfindung weniger als die Hälfte der Summe der Werte beider Erfindungen anzusetzen. Denn es ist als ein besonderer Vorteil einer benutzten Erfindung anzusehen, wenn sich die erste Erfindung schon in der Praxis und vor allem auf dem Markt bewährt hat.
Aber eine zweite Erfindung, mit der es möglich ist, die erste zu umgehen, kann für den Schutzumfang der ersten Erfindung gleichzeitig auch eine Schwäche offenbaren, die bei der Feststellung des Erfindungswertes für die erste Erfindung nicht unbedingt berücksichtigt worden ist.
Deshalb kann sogar der Anlass für eine Neufestsetzung der Vergütung nach § 12 Abs. 6 des Gesetzes vorliegen.
Sonderfall: patentfreies älteres Verfahren in Chemie / Pharmazie
Benutzt der Arbeitgeber ein älteres patentfreies Verfahren zur Herstellung einer chemischen Verbindung und ist eine weitere mögliche Verfahrensweise durch einen Wettbewerber patentiert, dann gilt ein nicht benutztes Diensterfindungspatent zur Herstellung dieser chemischen Verbindung nicht als Sperrpatent (Arb.Erf. 44/13 ).
Haben Sie Fragen in Bezug auf eine Arbeitnehmererfindung? Sprechen Sie uns gerne an.
Quellen:
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