• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

Sperrpatent oder Vorratspatent – deutliche Unterschiede in der Vergütung

18. Januar 2021

Gar nicht so selten werden Erfindungen im Unternehmen zum Patent angemeldet und aufrechterhalten, jedoch nicht verwertet. Oftmals gibt es eine pauschale Vergütung für solch ein Sperrpatent bzw. Vorratspatent – doch sie unterscheiden sich, vor allem in der Vergütung.

Sperrpatent VergütungIn Unternehmen kommt es gar nicht so selten vor, dass Patente angemeldet und aufrechterhalten werden, ohne vom Unternehmen verwertet zu werden. Zum einen kommen Parallelpatente vor, von denen nur eins benutzt wird, das andere jedoch nicht. Auch aus anderen Gründen werden Patente angemeldet und aufrechterhalten, ohne verwertet zu werden. In der Regel soll dadurch verhindert werden, dass ein Wettbewerber die Erfindung verwertet und dadurch die eigene laufende oder bevorstehende Produktion beeinträchtigt.

Dies fällt unter den Begriff Sperrpatent / Vorratspatent, und wird oft auch als solches pauschal vergütet. Aber Sperrpatent und Vorratspatent unterscheiden sich, vor allem in der Vergütung als Arbeitnehmererfindung.

Sperrpatent oder Vorratspatent- klare Unterschiede

Allerdings liegt ein Sperrpatent nur dann vor, wenn ganz bestimmte und kumulative Bedingungen erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vollständig vor, kann ein nicht genutztes Patent nicht als Sperrpatent vergütet werden, sondern ausschließlich als Vorratspatent.

Das ist ein Unterschied, denn ein Sperrpatent hat wegen seiner Nichtbenutzung keinen Erfindungswert, ein Vorratspatent aber schon (soweit es der Arbeitgeber über das achte Patentlaufjahr hinaus aufrechterhält), denn dort liegt die begründete Erwartung vor, dass tatsächlich eine Nutzung der Erfindung stattfinden wird.

Vergütung als Sperrpatent?

Weist eine in Anspruch genommene Erfindung keinen Erfindungswert auf, so besteht auch kein tatsächlicher Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Besteht also für ein Sperrpatent kein Anspruch auf Vergütung? Nein, so ist es nicht, der Gesetzgeber sieht auch für ein Sperrpatent eine Vergütung vor trotz fehlendem Erfindungswert, da gerade die Stärkung des Unternehmens im Sinne des Wettbewerbs zu einer Monopolstellung verhilft. Bei einem erfolgreichen Produkt mit deutlicher Monopolposition kann man daher eine höhere Vergütung von einem Sperrpatent erwarten als von einem Vorratspatent – aber diese Vergütung als Sperrpatent ist viel schwieriger zu beziffern.

Wieviel hoch diese Vergütung jedoch ausfallen muss, ist leider nicht verbindlich zu beantworten. Eigentlich soll sich diese Höhe an dem Umsatz orientieren, den das Unternehmern ohne das Sperrpatent weniger machen würde. In der Praxis wird oftmals eine pauschale Vergütung für ein Sperrpatent gezahlt. Das kann, muss aber nicht angemessen sein.

Für eine erste Einschätzung kann man überschlagen, wie viele relevante Produkte in einem Zeitraum von etwa 10 bis 12 Jahren verkauft werden, und darauf aufbauend eine Schätzung machen für den Anteil des Sperrpatents an diesem Verkauf. Auf den geschätzten Wert sind noch Umsatzabschläge von mindestens 30% einzurechnen, denn der wirtschaftliche Erfolg einer Erfindung beruht stets auch auf dem Unternehmen (Reputation, Marktetablierung, Verkaufslogistik, Marketing und auch das technisch-erfinderische Arbeitsumfeld). Diese fiktive, geschätzte Umsatzersparnis ist dann noch mit einem Lizenzsatz zu multiplizieren (quasi eine fiktive Lizenzgebühr, die einem freien Erfinder zu zahlen wäre). Der entsprechende Lizenzsatz liegt gemäß den Richtlinien zwischen 0,5 und 5%.

Vergütung als Vorratspatent

In ständiger Schiedsstellenpraxis wird für ein Vorratspatent ein Jahreserfindungswert von 640 € (bzw. bei zusätzlich bestehenden nicht verwerteten Auslandsschutzrechten von 770 €) zugestanden – allerdings erst ab dem 8. Patentjahr bis zum 20. Patentjahr. Denn gemäß § 44 Abs. 2 PatG wird dem Arbeitgeber für den Prüfungsantrag seiner Patentanmeldung eine Überlegungs- und Prüfungszeit von bis zu sieben Jahren eingeräumt als Erprobungszeit und zur unternehmerischen Abwägung.

Sperrpatent muss Bedingungen erfüllen – kumulativ

Die Bedingungen für den zurecht vorliegenden Begriff Sperrpatent sind genau definiert und kumulativ. Fehlt es auch nur an einem der folgenden Merkmale, so liegt auch kein Sperrpatent im arbeitnehmererfinderrechtlichen Sinne vor:

  1. Korrespondierende monopolartige Erzeugung (in der Regel also eine betriebliche ähnliche Erzeugung, die auf einem Schutzrecht als Patent, Gebrauchsmuster oder Betriebsgeheimnis beruht)
  2. Parallelität gleichgerichteter Problemlösungen im Fall von Parallelpatenten
  3. Ziel muss nachweislich die Absicherung der eigenen Produktion im Wettbewerb sein
  4. Objektive Eignung zur Sperrung, d. h. ein klar abgegrenzter Schutzbereich
  5. Monopolstärkung

Die eng gesetzten Bedingungen sollen dazu beitragen, dass als Sperrpatent wirklich nur Erfindungen bezeichnet und vergütet werden, die im Sinne des Wettbewerbs mit anderen Unternehmen die eigene Produktion schützen und stärken sollen.

Daher handelt es sich auch um kein Sperrpatent, wenn der Arbeitgeber ein älteres patentfreies Verfahren benutzt, eine weitere mögliche Verfahrensweise jedoch von einem Wettbewerber patentiert ist.

Umgehung durch zweite Erfindung

Wenn schon eine Erfindung im Betrieb benutzt wird, die mit Hilfe einer zweiten Erfindung umgangen werden kann, ist ein Sonderfall für ein Sperrpatent. Denn die Idee eines Sperrpatents ist ja genau, Umgehungslösungen zu verhindern.

Tatsächlich ist es daher bei einer solchen Umgehung laut Entscheidungspraxis der Schiedsstelle angemessen, für die zweite Erfindung weniger als die Hälfte der Summe der Werte beider Erfindungen anzusetzen. Denn es ist als ein besonderer Vorteil einer benutzten Erfindung anzusehen, wenn sich die erste Erfindung schon in der Praxis und vor allem auf dem Markt bewährt hat.

Aber eine zweite Erfindung, mit der es möglich ist, die erste zu umgehen, kann für den Schutzumfang der ersten Erfindung gleichzeitig auch eine Schwäche offenbaren, die bei der Feststellung des Erfindungswertes für die erste Erfindung nicht unbedingt berücksichtigt worden ist.

Deshalb kann sogar der Anlass für eine Neufestsetzung der Vergütung nach § 12 Abs. 6 des Gesetzes vorliegen.

Sonderfall: patentfreies älteres Verfahren in Chemie / Pharmazie

Benutzt der Arbeitgeber ein älteres patentfreies Verfahren zur Herstellung einer chemischen Verbindung und ist eine weitere mögliche Verfahrensweise durch einen Wettbewerber patentiert, dann gilt ein nicht benutztes Diensterfindungspatent zur Herstellung dieser chemischen Verbindung nicht als Sperrpatent (Arb.Erf. 44/13 ).

Haben Sie Fragen in Bezug auf eine Arbeitnehmererfindung? Sprechen Sie uns gerne an.

 

Quellen:

Schiedsstelle Arb.Erf. 78/04

Bild:

Virin000 | pixabay | CCO License

 

 

 

  • teilen  2 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconArbeitnehmererfindung Tag iconVorratspatent,  Höhe der Vergütung,  Sperrpatent,  Umsatz,  Vergütung Diensterfindung,  Umgehung durch zweite Erfindung,  Vergütung,  Parallelerfindung

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Arbeitnehmererfindung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

18. Februar 2022
Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

7. Februar 2022
Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

24. Januar 2022
Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

7. Januar 2022
Diensterfindung von Beamten

Diensterfindung von Beamten

20. Dezember 2021
OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

14. Dezember 2021
Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung