Der Markenschutz für den Begriff „ProContact“ als Markenname für Apps wurde vor dem BPatG abgelehnt. Im Fokus stand der weit gefasste Oberbegriff und die Frage, ob die Wortschöpfung ProContact beschreibend ist für Apps, umso mehr als die Markenbegriffe Profamila für Familienarbeit und PRO WILDLIFE für Tierschutz zugelassen sind.
Mit Beschluss vom November 2018 wies das Deutsche Patent- und Markenamt die gewünschte Markeneintragung für den Begriff ‚ProContact‘ ab. Zur Begründung erklärte das DPMA, dass die angemeldete Wortkombination „ProContact“ sprachüblich gebildet sei und in der deutschen Sprache so viel wie „professioneller Kontakt“ bedeute. Als solcher aber sei der Begriff beschreibend für die beanspruchten Waren der Nizza-Klasse 9 „Computerprogramme in Form von Apps“.
Rechtsschutz für Apps
Nicht nur die Markennamen für Apps sind wichtig, sondern der gesamte Rechtsschutz für eine App. Kann man eine App patentieren? Was muss man beim Schutzantrag beachten? Oder ist es möglich, die App unter Urheberschutz zu stellen? Was ist eigentlich Werktitelschutz für eine App? Lesen Sie dazu gerne unseren Artikel zum rechtlichen Schutz für eine App.
Hiergegen wendete sich die Markenanmelderin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass das DPMA die Feststellungslast für das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse trage. Vorliegend habe die Markenstelle jedoch bloße Mutmaßungen geäußert, die für eine Zurückweisung der Anmeldung nicht genügten. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, diese in ihre Bestandteile zu zerlegen, um sie in einem nächsten Schritt einzeln zu analysieren.
BPatG bestätigte fehlende Unterscheidungskraft
Das Bundespatentgericht (BPatG) anerkannte zwar die Beschwerde, bestätigte mit seinem aktuellen Urteil (25 W (pat) 518/19) jedoch den Beschluss und die Markenzurückweisung durch das DPMA. Der Eintragung des Begriffs „ProContact“ als Marke für Apps stehe für die beanspruchten Waren der Klasse 9 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, urteilte das BPatG.
Bezeichnungen, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen, besitzen keine Unterscheidungskraft, erläuterte das Gericht und nannte als Beispiele von ebenfalls aus diesem Grund abgelehnten Marken ‚Postkantoor‘ und ‚FUSSBALL WM 2006 ‘. Zudem sei der Begriff ‚ProContact‘ eine direkte Bestimmungsangabe, nämlich wofür bzw. für welchen Anwendungsbereich die beanspruchten Apps bestimmt sind.
„Pro“ hat viele Bedeutungen
Interessant sind die Ausführungen des BPatG zu Wortmarken mit dem Wortelement ‚Pro‘.
Das Wort „Pro“ habe viele unterschiedliche Bedeutungen, führte das BPatG aus, und nannte u. a. . als Kurzwort „Profi“, als Adverb „dafür“, als Präposition „je“ sowie als Verstärker in Wortkombinationen, um eine positive Einstellung bezogen auf das nachfolgende Basiswort zum Ausdruck zu bringen (proeuropäisch = europafreundlich usw.).
Unternehmenskennzeichen mit kennzeichnenden Charakter
Außerdem werde die Präposition „Pro“ häufig von Organisationen, Vereinigungen oder Initiativen (gesellschafts-)politischer Art verwendet, die damit bereits im Namen dokumentieren, in welche Richtung sie sich engagieren bzw. wofür sie arbeiten (das Gericht nannten als Beispiele „profamilia“, „PRO WILDLIFE“, „Pro Tierschutz“, „ProVegan Stiftung“). Diese Bezeichnungen haben auch durchaus einen kennzeichnenden Charakter, das aber dürfen sie auch gemäß den Regeln für Unternehmenskennzeichen i.S.v. § 5 Abs. 2 MarkenG. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
Oberbegriff ‚Computerprogramme in Form von Apps‘
Zwar hielt es das BPatG – anders als das Markenamt – nicht für wahrscheinlich, dass die Verbraucher die angemeldete Bezeichnung ‚ProContact‘ in entscheidungserheblichem Umfang im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren im Sinne von „professioneller, Kontakt“ verstehen könnten. Gleichwohl aber liege ein Verständnis des Begriffs im Sinne von „für die Verwaltung von Kontaktdaten“ überaus nahe in diesem entsprechenden Produktzusammenhang, ergänzte das Gericht.
Und da der gewählte Oberbegriff der Markenanmeldung „Computerprogramme in Form von Apps“ weit gefasst worden war, sei der Begriff ‚ProContact‘ eben doch beschreibend für die beanspruchten Waren. Denn der Oberbegriff „Computerprogramme in Form von Apps“ umfasse auch „Kontaktverwaltungs-Apps“, auf die dann hier auch maßgeblich abzustellen sei.
Verbraucher sind Sprachenmix gewohnt
Im Übrigen sei der verständige Durchschnittsverbrauchers daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit neuen und nicht immer grammatikalisch korrekten Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen, erklärte das BPatG, insbesondere auch in englischer Sprache oder in Mischung mit englischen Begriffen. Ein entsprechender Sprachenmix als solcher könne daher in aller Regel nicht mehr als ungewöhnlich empfunden und nicht allein deshalb als kennzeichnend verstanden werden.
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Quellen:
Urteil des BPatG ‚ProContact‘ für Apps, 25 W (pat) 518/19
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