Immer wieder hat das Europäische Gericht über Wortmarken zu entscheiden, die in einer der Unionsländer beschreibende Begriffe sind oder sogar zum allgemeinen Sprachschatz zählen. In einem aktuellen Urteil des EuG wurde die EU Wortmarke „Schutz“ zurückgewiesen.
„Schutz“ wurde im August 2016 von einem portugiesischen Unternehmen als Unionswortmarke für Waren der Nizza-Klasse 18 angemeldet, im Wesentlichen für verschiedene Taschen und Geldbörsen. Ob der Begriff als beschreibend gewertet werden muss oder nicht, musste das das Gericht der Euroäischen Union (EuG) in dieser Woche entscheiden.
Markeneintragung „Schutz“ wurde als beschreibend abgelehnt
Die Beschwerdekammer hatte ebenso wie der Prüfer des EUIPO die Markeneintragung abgelehnt, da die Marke beschreibend sei. Die angemeldete Marke bestehe ausschließlich aus dem Wort „Schutz“, das zum deutschen Alltagswortschatz gehöre und nicht von den grammatikalischen oder orthographischen Regeln der deutschen Sprache abweiche, begründete die Beschwerdekammer die Entscheidung. Auch prüfte die Beschwerdekammer, ob diese Marke für die fraglichen Waren hinreichend beschreibend war. Der Verbraucher werde direkt informiert, dass eines der Merkmale aller fraglichen Produkte darin bestand, eine bestimmte Art von Schutz anzubieten, stellte die Beschwerdekammer fest.
Die Klägerin bestreitet gar nicht, dass das Wort Schutz zu dem deutschen Alltagswortschatz gehört. Sie macht vor allem geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass das Wortzeichen „Schutz“ in Bezug auf die streitige Ware beschreibend sei. Aus ihrer Sicht weisen die fraglichen Waren viele andere Merkmale auf wie Ware zu transportieren, zu bewahren oder als Modeartikel zu präsentieren, nicht aber zu schützen. Sie argumentierte, dass die Verbraucher nur als einen Hinweis annehmen könnten, dass es sich um Produkte handelt, die den beförderten Gegenständen einen gewissen Schutz gewähren. Es bestehe daher keine direkte und ausschließliche Beziehung zwischen der angemeldeten Marke und den betreffenden Waren.
Klägerin stützt sich auf ähnliche Markeneintragungen
Die Klägerin stützte sich auch auf die Eintragung mehrerer Marken, darunter eine in Brasilien, die den Begriff „Schutz“ enthalten oder ausschließlich aus diesem bestehen, für Waren, die ihrer Ansicht nach ähnlich oder identisch sind wie die im vorliegenden Fall. Dies wies das europäische Gericht zurück und stellte klar, dass das Markensystem der Europäischen Union ein autonomes System ist – unabhängig von einem nationalen System. Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten oder sogar in Drittländern getroffen werden, sind nicht bindend für das EUIPO und die europäischen Gerichte. Das Gericht ergänzte, es könne keine Gleichheit in der Rechtswidrigkeit geben. Man könne sich daher auf nicht auf eine begangene Rechtswidrigkeit berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
Schutz ist beschreibend für ein Merkmal der Waren
Der EuG hatte zu prüfen, ob der Begriff Schutz beschreibend ist für ein Merkmal der betreffenden Waren. Das Gericht erinnerte daran, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens einerseits in Bezug auf die Wahrnehmung der betroffenen Öffentlichkeit und andererseits in Bezug auf die betroffenen Produkte oder Dienstleistungen beurteilt werden kann. Zudem genüge es für den Ausschluss einer Markeneintragung, wenn die Wortmarke in mindestens einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Und dies habe die Beschwerdekammer völlig zurecht für den Begriff „Schutz“ festgestellt, urteilte der EuG.
Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer
Der EuG verwies auf das Urteil des Europäischen Gerichts von 2015 (T:2015:613), in dem die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer geklärt wurde. Entscheidungen der Beschwerdekammer seien gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen, hatte der EuG 2015 geurteilt. Allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht etwa auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO (früher: HABM) seien die Entscheidungen der Beschwerdekammer zu treffen.
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Quelle:
Urteil EuG T:2019:38 Wortmarke „Schutz“
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