Ein langjähriger Rechtsstreit um die Unionsbildmarke Avanti wurde kürzlich vor dem Gericht der Europäischen Union entschieden. Avanti – ein phantasievoll geprägtes Zeichen oder italienischer und sogar deutscher Wortschatz? Ebenso ist es auch ein Urteil über die Unterscheidungskraft einer aus einem Werbeslogan bestehenden Marke.
Im Oktober 2015 meldete die Klägerin, die avanti GmbH, das Zeichen Avanti als Unionsbildmarke beim EUIPO an. Gewünscht war die Eintragung in Waren und Dienstleistungen der Nizza-Klassen 9, 35, 41 und 42. Die Eintragung wurde 2016 vom EUIPO abgelehnt, und ebenso auch von der daraufhin von der Klägerin angerufenen Beschwerdekammer des EUIPO.
Markenanmeldung Avanti wurde abgelehnt
Die Beschwerdekammer begründete die Ablehnung, dass das Wort „avanti“ das Teil des italienischen und auch des deutschen Wortschatzes sei. Der Teil der Verbraucher, die eine dieser Sprachen beherrschten, würden trotz des Bildelements und der Farbe der angemeldeten Marke diese wegen des Vorhandenseins des Wortes „avanti“ insgesamt als anpreisende und für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftige Angabe auffassen. Die Eintragung der angemeldeten Marke sei daher gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 abzulehnen.
Urteil des EuG bestätigt Ablehnung des EUIPO
In seinem Urteil hat das Gericht der Europäischen Union ebenso entschieden und lehnte die Klage ab.
Im Zentrum der Argumentation stand der andersfarbige Buchstabe v im Avanti. Dieses war nach Ansicht der Klägerin kein Buchstabe, sondern ein stilisiertes OK Zeichen. Es sei schon deswegen kein Buchstabe, weil es keine unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung und keine vertikale Symmetrie aufweise. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. Das gesamte Wort „Avanti“ werde wahrgenommen. Es spiele keine Rolle, dass das v von der Linienführung abweiche und ebenso wenig, dass es andersfarbig gestaltet sei. Auch die Hervorhebung dieses Elements in Form und Farbe ändere nichts daran, dass dieser Teil des angemeldeten Zeichens vom Publikum als Buchstabe „v“ wahrgenommen werden werde.
Darüber hinaus wies das Gericht der Europäischen Union darauf hin, dass Zeichen keine Unterscheidungskraft haben, die ungeeignet sind, auf die Herkunft der entsprechenden Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen und somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Denn dies ist ein absolutes Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Dies findet auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen, wie im vorliegenden Fall im italienischen und deutschen Sprachgebrauch.
Aus Werbeslogan bestehende Marke ohne Unterscheidungskraft
Darüber hinaus habe eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke keine Unterscheidungskraft, wenn sie als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann, urteilte der EuG. Dies sei bei Avanti der Fall. Denn das Vorwärtsgehen, auf das der Begriff „avanti“ Bezug nimmt, und das OK-Zeichen stellen beide positive und verkaufsfördernde Werbesprüche in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dar. Das in Rede stehende Zeichen werde in seiner Gesamtheit als Slogan wahrgenommen.
Der EuG bestätigt damit die Entscheidung und auch Begründung der Beschwerdekammer des EUIPO und weist die Klägerin ab (EU:T:2018:24). Avanti kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden.
Avanti als 3-D Marke ist registriert
Andere Markenanmeldungen für „Avanti“ sind erfolgreicher verlaufen. Bekannt ist beispielsweise die Mineralölgesellschaft „Avanti“ aus Österreich, die Rechte an einer 3-D Unionsmarke Avanti hält (Trade mark number: 1148258). Aufgrund dessen wird der Markenname „Avanti“ sicherlich in Deutschland sehr bekannt werden, da die Mineralölgesellschaft plant, an Aldi-Süd Geschäften ein Netz von Tankstellen in Deutschland aufzubauen – Beginn schon in wenigen Wochen.
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