St. Andrews kann keine Unionswortmarke für Veranstaltungen sein, urteilte heute der EuG. Die Stadt St. Andrews hat damit einen langjährigen Rechtsstreit um den berühmten Namen verloren, der nicht nur für die Stadt sondern auch für die gleichnamige schottische Eliteuniversität steht, an der schon Prinz William Student war.
In St. Andrews lernten sich die britischen Royals William und Kate kennen und machten St. Andrews umso mehr zu einer hoch angesehenen und außerordentlich beliebten Universität. Nicht nur an der königlich besuchten Universität, sondern in der ganzen Stadt ist Golfsport ausgeprägt. Kläger St. Andrews Links sind laut Wikipedia eine der weltweit größten Golfanlagen, Eigentümerin ist die Stadt St Andrews.
St. Andrews bekannt für Golfsport?
St. Andrews Links beantragte 2010 den Eintrag der Unionswortmarke St. Andrews unter anderem für die Nizza-Klasse 41, unter anderem für die Organisation und Durchführung von Unterhaltungskonferenzen, Kongressen, Veranstaltungen; den Betrieb eines Klubs; und die Bereitstellung einer Website, Online-Veröffentlichungen und Büchern mit Informationen zu diesen Veranstaltungen. Sowohl die Prüfungsabteilung des EUIPO als auch die Beschwerdekammer lehnten den Eintrag dieser Wortmarke für die Nizza-Klasse 41 ab. Die angemeldete Marke sei beschreibend für die erfassten Waren und Dienstleistungen. Konkret stellte die Beschwerdekammer fest, dass sich der Ausdruck „St Andrews“ vor allem auf die Stadt bezog, die für ihre Golfplätze bekannt ist.
Geografischer Ursprung der Dienstleistung als Tradition nicht anerkannt
Die Kläger widersprachen der Entscheidung und argumentierte, dass der gute Ruf der Kläger mehr Bedeutung beigemessen werden als der Tatsache, dass die fraglichen Dienstleistungen aus der Stadt St. Andrews stammen oder in St. Andrews organisiert sind. Dem widersprach der EuG. Im englischen Sprachraum sei St. Andrews als Bezug auf eine für den Golfsport bekannte Stadt in Schottland aussagekräftig. Und für eine Ablehnung der Markeneintragung reiche es aus, wenn die Gründe für die Nichteintragungsfähigkeit nur in einem Teil der Europäischen Union liegen (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 2017/1001)).
St. Andrews Links beschwerte sich auch, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke nicht festgestellt habe, dass es sich um eine Handelspraxis oder -tradition handele, den geografischen Ursprung der fraglichen Dienstleistungen anzugeben. Der EuG wies dies zurück. Die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Dienstleistungen wiesen keine besondere Qualität auf, die die maßgeblichen Verkehrskreise veranlassen könnte, die geografische Angabe von der geografischen Herkunft dieser Dienstleistungen zu trennen, stellte das Gericht fest. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung tatsächlich in einer beschreibenden Weise verwendet wird, sondern dass sie für solche Zwecke verwendet werden könnte.
Kulturelle und pädagogische Zwecke beinhalten Golfsport
Die Kläger bestritten zusätzlich, dass die fraglichen Dienstleistungen speziell mit dem Golfsport verbunden seien. Aber auch diese Argumentation wies der EuG zurück. Die „Organisation von Kulturveranstaltungen und Ausstellungen zu kulturellen oder pädagogischen Zwecken“ beinhalte auch die Möglichkeit der Dienstleistung Golfsport. Auf jeden Fall sei festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung eine spezifische Prüfung des möglichen Zusammenhangs zwischen der geografischen Ursprungsbezeichnung und den von der angefochtenen Marke erfassten Dienstleistungen durchgeführt hat und dass diese Prüfung fehlerfrei gewesen sei. Das Gericht lehnte die Klage und damit die Eintragung der Unionswortmarke St. Andrews in der Nizza-Klasse 41 daher vollständig ab.
Das Gericht wies explizit darauf hin, dass die Eintragung von geografischen Namen durchaus möglich sein kann – wenn von diesen geografischen Namen nicht von den Verbrauchern angenommen wird, dass die betreffende Waren- oder Dienstleistungskategorie ihren Ursprung dort hat. Denn beispielsweise NEUSCHWANSTEIN kann eine Unionswortmarke sein, entschied der EuGH erst im September 2018 ( NEUSCHWANSTEIN als Wortmarke vom EuGH bestätigt ). Möglich sei auch die Verwendung der Wortmarke St. Andrews für die Vermarktung von Kleidung, Schuhen, Kopfbedeckungen, Spielen und Spielzeug (Nizza-Klassen Klassen 25, 28 und 35) – aber eben nicht für Veranstaltungen in St. Andrews.
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