Aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft können weder „fit + fun“ noch „multifit“ als Unionswortmarke geschützt werden. Ein interessantes Urteil durch das Europäische Gericht zur Unterscheidungskraft von Marken und über das Erlangen von Unterscheidungskraft infolge von Benutzung.
„fit + fun“ als Wortmarke für Tiernahrung angemeldet
Fitness gehört nicht nur zu den Top Vorsätzen für das Neue Jahr, sondern auch Werbebegriffe mit dem Wortbestandteil „fit“ haben seit Jahren Konjunktur. So sah es auch die Klägerin, die Multifit Tiernahrungs GmbH (Deutschland), und meldete 2016 die Wortmarken „fit + fun“ sowie „multifit“ als Unionswortmarken an. Unter anderem erfolgte die Anmeldung für die Nizza-Klassen Klasse 5 („Nahrungsergänzungsmittel, Diätfutter für veterinärmedizinische Zwecke“), 28 („Spielzeug für Haustiere“) und 31 („Futtermittel für Tiere; Streu“).
Sowohl das EuIPO als auch die Beschwerdekammer des EUIPO lehnten die Markeneintragung ab. Die angemeldeten Marken bestünden aus gewöhnlichen Wörtern, die unmittelbar von jeder Person verstanden würden. Das Wort „fit“ sei aufgrund seiner zahlreichen Verwendung für sämtliche Werbezwecke nicht mehr geeignet, um als Hinweis auf die Herkunft der erfassten Waren verstanden zu werden.
„fit + fun“ weder üblich noch gebräuchlich für die beanspruchten Waren
Der Anmelder legte Beschwerde ein und berief sich in zwei getrennten Verfahren für je eine der Wortmarken (T:2018:933 „fit + fun“, T:2018:936 „multifit“) auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1.b der Verordnung 2017/1001. Die Wortmarken stellten eine gewissermaßen originelle Begriffsschöpfung dar, da den erfassten Waren menschliche Eigenschaften zugesprochen würden, argumentierte der Kläger. Es handele sich weder um einen Qualitätshinweis noch um eine Aufforderung zum Kauf – und übrigens auch nicht um einen Werbeslogan. Die Multitfit Tiernahrungs GmbH berief sich auf die Rechtsprechung: es stehe dem Schutz der angemeldeten Marke nicht entgegen, dass sie eine positive Wirkung habe. Vor allem aber seien die angemeldeten Marken für die von ihr beanspruchten Waren weder üblich noch gebräuchlich und würden auf dem Markt von keinem anderen Anbieter benutzt. Der Kläger argumentierte, dass die angemeldeten Marken infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätten.
EuG: Originalität eines Werbeslogans ist für die Unterscheidungskraft zu berücksichtigen
Das Europäische Gericht (EuG) bestätigte zwar, dass Marken aus Werbeslogans oder Qualitätshinweisen, wenn sie nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind, eine Sachaussage enthalten dürfen und dennoch geeignet sein können, den für Markenschutz relevanten Herkunftsnachweis zu erbringen. Der Gerichtshof habe darüber hinaus entschieden, dass die Tatsache, dass eine Marke als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit als merkfähig angesehen werden kann, keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft eines Werbeslogans darstellt – aber dennoch grundsätzlich geeignet ist, einem Werbeslogan Unterscheidungskraft zu verleihen. Daher müsse die Originalität eines Werbeslogans für die Unterscheidungskraft berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall „fit + fun“ aber handele es sich um eine gewöhnliche Werbemitteilung, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Denkprozess auslösen wird, urteilte das Gericht. Dass bestimmte Wörter in komplexen Marken verschieden aufgefasst werden oder einen unbestimmteren Aussagegehalt haben können, mache derartige Zeichen nicht unterscheidungskräftig. Auch bedeute der Umstand, dass ein Zeichen nicht beschreibend ist, nicht automatisch, dass es unterscheidungskräftig wäre.
Infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft der Marken erlangt?
Auch das Argument des Klägers, dass die angemeldeten Marken infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätten – da sie weder üblich noch gebräuchlich für die von ihr beanspruchten Waren seien – wurde vom EuG zurückgewiesen. Die tatsächliche Benutzung eines angemeldeten Zeichens sei nämlich nur im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen, urteilte das Gericht. Diese Bestimmung erlaube tatsächlich die Eintragung einer zunächst nicht unterscheidungskräftigen Marke, wenn diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Im vorliegenden Fall jedoch habe sich die Klägerin weder auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 berufen noch eine Benutzung in diesem Sinn geltend gemacht. Beide Klagen wurden daher in vollem Umfang abgewiesen.
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Quellen:
EuG T:2018:933 „fit + fun“ || EuG T:2018:936 „Multifit“
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