• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

Verwechslungsgefahr: Geschäftspraxis relevantes Prüfungskriterium

19. August 2021

Bei der Prüfung von Verwechslungsgefahr von identischen Marken gibt es nach Rechtsprechung Kriterien für den Vergleich der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen. Diese Liste von „relevanten Faktoren“ ist nicht abschließend, urteilte der EuG, auch die Geschäftspraxis ist relevant.

Warenähnlichkeit und GeschäftspraxisMarkenschutz gilt stets bezogen auf den beanspruchten Schutzbereich der Waren und Dienstleistungen für die Marke. Daher ist es durchaus möglich, dass ein Zeichen (ein Wort, Begriff oder ein Bild) gleich mehrfach als Marke geschützt ist, ein gutes Beispiel dafür ist „Sherpa“.

Kommt es aber zum Markenstreit und der Prüfung der Verwechslungsgefahr, ist gerade bei grundsätzlich identischen oder sehr ähnlichen Marken ein genauer Vergleich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erforderlich. Denn je ähnlicher zwei Marken sind, desto deutlicher müssen sich die Waren und Dienstleistungen unterscheiden, andernfalls liegt Verwechslungsgefahr vor. Dabei ist laut Rechtsprechung nicht entscheidend, welche Nizza-Klassen für die Markenregistrierung gewählt wurden, es geht stattdessen um die tatsächlich beanspruchten Waren und Dienstleistungen und die ausformulierten Details dazu. Wie wenig eindeutig das in der Praxis sein kann, zeigt das Beispiel „Textilien“ (Nizza-Klasse 35) – lesen die dazu gerne HIER weiter.

Doch wie ist es bei einem Vergleich der Waren „Uhr“ und „Automobile“ in dem Markenstreit „Hispano Suiza“? Kurz gesagt: nicht so eindeutig wenig ähnlich wie es scheint.

Kriterien für Vergleich von Waren und Dienstleistungen

Was gehört eigentlich zu so einem genauen Vergleich der Warenähnlichkeit? In der Sprache der Gerichte heißt es, „alle relevanten Faktoren sind zu berücksichtigen“, das bedeutet in der Praxis oftmals, die Vertriebswege sind in den Vergleich einzubeziehen. Auch Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen können nach Rechtsprechung berücksichtigt werden, die sogenannten „Canon-Kriterien“ gemäß EuGH Urteil „Canon“( EU:C:1998:442) von 1998 (siehe auch „Lloyd vs. Lloyd’s“, EU:T:2019:889).

Diese in der Rechtsprechung verbriefte Liste von Kriterien ist allerdings nicht abschließend, betonte das Europäische Gericht (EuG) jetzt in seinem Urteil Hispano Suiza (EU:T:2021:312).

Führt die Geschäftspraxis zur Verwechslungsgefahr?

In dem vorliegenden Fall ging es um den Vergleich der Waren und Dienstleistungen, für die unter der identischen Marke „Hispano Suiza“ Schutz beansprucht worden war; die ältere Marke für „Uhren und Zeitmessinstrumente“ (Nizza-Klasse 14) und „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ (Nizza-Klasse 25). Die spätere, angefochtene Marke beanspruchte Markenschutz für „Automobile“ (Nizza-Klasse 12).

Die Klägerin – die Markeninhaberin der älteren Marke – hatte vor der Beschwerdekammer des EUIPO geltend gemacht, insbesondere die Geschäftspraxis führe zur Verwechslungsgefahr. Denn es bestehe eine „Geschäftspraxis“ der Automobilhersteller, die Benutzung ihrer bekannten Marke auf andere Waren auszudehnen, wie Bekleidungsstücke, Uhren und andere Accessoires.

Doch die Beschwerdekammer wies dies zurück. Die Klägerin versuche damit, die von der Rechtsprechung aufgestellten Ähnlichkeitskriterien – Art, Verwendungszweck, Nutzung, Konkurrenz- bzw. Ergänzungsverhältnis – durch ein neues Kriterium, nämlich die Geschäftspraxis, zu ersetzen. Geschäftspraxis sei aber kein relevantes Kriterium, sondern könne nur für die Feststellung einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den Marken im Rahmen des Eintragungshindernisses nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 relevant sein, hatte die Beschwerdekammer entschieden.

Jedoch zu Unrecht, urteilte der EuG. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen können durchaus Kriterien relevant sein, die über die „Canon-Kriterien“ hinausgehen, entschied das Gericht.

Sogar die Beschwerdekammer hatte in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass auch andere Faktoren als die klassischen Kriterien berücksichtigt werden können – hatte allerdings die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren im Hinblick auf diese anderen Faktoren nicht geprüft. Vor allem aber hatte die Beschwerdekammer bei der Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren zu Unrecht aus Prinzip ausgeschlossen, dass das Kriterium der Geschäftspraxis relevant sein könnte.

Relevanz des Kriteriums Geschäftspraxis

Tatsächlich, so erläuterte der EuG, werde das das Kriterium der Geschäftspraxis auch ohne dessen ausdrückliche Erwähnung bereits bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt: gemeinsame Vermarktung oder Annahme der Verbraucher einer gemeinsamen Vermarktung bzw. gleicher Identität der Hersteller seien solche Fälle.

Außerdem ist ein Kriterium, unabhängig davon, ob es eines der ursprünglichen Kriterien ist oder später hinzugekommen ist, immer eines unter vielen; Kriterien sind also eigenständig und gleichgewichtet, erklärte das Gericht mit Verweis auf das EuGH Urteil Hesse von 2016 (C:2016:34). In diesem Urteil hatte der EuGH entschieden, dass auch die Komplementarität von Waren ein eigenständiges Kriterium sei, auch wenn es nur einen Faktor neben mehreren anderen darstellt.

Im Übrigen ist schon in früherer Rechtsprechung entschieden worden, dass Ähnlichkeit vorliegen kann, wenn Waren angeboten werden, die zwar für sich genommen nicht besonders ähnlich sind, die aber aufeinander abgestimmt angeboten werden – und daher die Wahrnehmung einer engen Verbindung zwischen Waren für die Verbraucher erleichtert wird und dass dasselbe Unternehmen für die Herstellung dieser Waren verantwortlich ist (siehe „Delta Sport“, EU:T:2020:65).

Schließlich betonte der EuG, dass auch aus den Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken des EUIPO hervorgehe, dass eine Branchenübung, dass Hersteller ihre Geschäftspraxis auf benachbarte Märkte ausdehnen, für die Warenähnlichkeit von besonderer Bedeutung ist. In solchen Fällen muss laut den Prüfungsrichtlinien geprüft werden, ob eine solche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit in der jeweiligen Branche üblich ist.

Daher, so entschied der EuG, ist das Bestehen einer bestimmten Geschäftspraxis ein relevantes Kriterium für die Prüfung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen.

Entscheidung des EUIPO aufgehoben

Die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO (Entscheidung vom 21. Januar 2020 (Sache R 67/2019-1), dass keine Verwechslungsgefahr vorliege, wurde vom EuG aufgehoben; die Entscheidung sei mit einem Begründungsmangel behaftet, entschied das Europäische Gericht.

Rechtsvertretung vor Gericht gesucht?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Patent- und Markenrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz. Wir sind berechtigt, Sie vor jedem Amt und Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

Quellen:

Urteil EuG „Hispano Suiza“, EU:T:2021:312

Bild:

5033181 | pixabay | CCO License

 

  • teilen  
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht Tag iconÄhnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,  Faktor Geschäftspraxis,  Kriterium,  Waren und Dienstleistungen,  relevantes Kriterium,  Ähnlichkeit von Waren,  relevanten Faktoren,  Warenähnlichkeit,  relevante Faktoren Ähnlichkeit,  Vergleich von Waren,  Hispano Suiza,  Vertriebswege,  Prüfung der Verwechslungsgefahr,  Geschäftspraxis,  Branchenüblich,  Komplementarität von Waren,  benachbarte Märkte,  EuG

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

15. Februar 2022
SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung