Der Bekleidungshersteller KIK gewann vor dem Europäischen Gericht im Markenstreit KIK vs. KIX und dem Vorwurf der Verwechslungsgefahr. Der EuG nutzte den Fall für Klarstellung in Bezug auf den Begriff Textilien in der Nizza-Klasse 35 – und dass „Discounter“ keine relevante Eigenart ist.
Der Markenstreit begann, als 2014 die Klägerin, die FF Group Romania SRL (Rumänien) die EU Bildmarke KIX als Marke anmeldete. Gegen diese Markeneintragung erhob die Streithelferin, die Kik Textilien und Non-Food GmbH (Deutschland) Widerspruch ein und berief sich auf die eigene ältere Wortmarke KIK, die sowohl als Internationale Marke als auch als nationale Marke geschützt ist.
Der Widerspruch war erfolgreich, sowohl die Widerspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammer des EUIPO gaben dem Widerspruch Recht. Die Klägerin FF Group Romania SRL wollte dies nicht akzeptieren und brachte das Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof (EuG).
EuG bestätigte die Verwechslungsgefahr
Der Europäische Gerichtshof entschied in der Frage der Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr der beiden Marken ebenso wie die vorhergehenden Instanzen: ein mittlerer Grad an bildlicher Ähnlichkeit, ein hoher Grad an klanglicher Ähnlichkeit liege vor; ein konzeptioneller bzw. begrifflicher Vergleich ist dagegen nicht möglich, da die Zeichen im Deutschen bedeutungslos sind.
Zudem nutzte der EuG die Gelegenheit, den Begriff „Textilien“ aus der Nizza-Klasse 35 genauer zu definieren. Unter anderem hatte die Klägerin nämlich argumentiert, die eigene Markenanmeldung KIX beanspruche „Bekleidung“ und „Accessoires“, die ältere Marken von KIK dagegen „Textilien“.
Textilien umfassen auch jede Bekleidung
Der Begriff „Textilien“ in der Nizza-Klasse 35 umfasse neben Haushalts-, Bett- und Tischwäsche auch Bekleidung und Kopfbedeckungen, erläuterte das Gericht. Dies habe die Widerspruchsabteilung in ihrer angefochtenen Entscheidung zurecht anerkannt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, erinnerte das Gericht, insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Auch Vertriebswege können berücksichtigt werden. Dienstleistungen werden im Übrigen als identisch angesehen, wenn die von der älteren Marke bezeichneten Dienstleistungen in eine allgemeinere Kategorie fallen, die von der Markenanmeldung bezeichnet wird, ergänzte der EuG.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Kategorie „Bekleidung“ auch „Sportbekleidung“ umfasst. Die Beschwerdekammer habe daher zu Recht „Sportbekleidung“ mit „Bekleidung“ verglichen und sie als identisch angesehen, urteilte der EuG.
Discounter vs. hochwerte Waren?
Schließlich machte die Klägerin noch geltend, dass diese Dienstleistungen entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nicht gleichartig seien, da es sich bei den von der älteren nationalen Marke erfassten Dienstleistungen um die Dienstleistungen von „Discountern“ handele, während die von der angemeldeten Marke bezeichneten Dienstleistungen die im Einzelhandel angebotenen hochwertigen Waren beträfen.
Der EuG wies diesen Einwand jedoch zurück. Einzelheiten über die von den Parteien angewandten Vermarktungsmethoden seien nicht in den Verzeichnissen der von diesen Marken bezeichneten Dienstleistungen enthalten, stellte das Gericht fest. Kurz gesagt: „Discounter“ ist keine relevante Eigenart im Markenverzeichnis.
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