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Dominanz eines Wortelements: Delta Sport verliert

13. Februar 2020

Die Markenanmeldung der Unionsbildmarke Delta Sport wurde im Widerspruch mit zwei älteren Marken abgewiesen, der Wortmarke Colchon Delta und der EU Bildmarke Delta. In seinem heutigen Urteil erläuterte der EuG die Dominanz des Wortelements Delta in den drei Marken.

Widerspruch des Inhabers der älteren Marke

Streitmarke Delta Sport
Streitmarke Delta Sport

Gegen die Registrierung der EU Bildmarke Delta Sport legte der Inhaber einer älteren Marke Widerspruch ein. Dies war die Delta Enterprise Corp. (USA), die sich auf die eigene ältere Bildmarke Delta und auch auf die ältere spanische Wortmarke Colchon Delta  berief. Dem Widerspruch wurde sowohl vor der Widerspruchsabteilung als auch vor der Beschwerdekammer des EUIPO stattgegeben, dagegen wehrte sich die Klägerin Delta-Sport Handelskontor GmbH (Deutschland) vor dem Europäischen Gericht (EuG).

Die Beschwerdekammer hatte argumentiert, dass die Aufmerksamkeit der Verbraucher in allen drei Marken auf das Wortelement „Delta“ gerichtet sei. Auch befand die Beschwerdekammer die fraglichen Marken konzeptionell, optisch und klanglich durchschnittlich ähnlich.

Vor allem, weil Delta nur in der Streitmarke Delta Sport an erster Stelle steht, in den beiden älteren Marken jedoch an zweiter Stelle (in der Bildmarke Delta hinter einem kleinen Herz im D, in der Wortmarke hinter Colchon (span. für „Matraze“), machte die Klägerin deutliche Unterschiede zwischen den Marken geltend. Zudem wiesen alle drei Marken verschiedene Längen auf, argumentierte die Klägerin.

Bildmarke Delta
ältere EU Bildmarke

Dominanz des Wortbestandteils Delta

Entsprechend ausführlich betrachtete das Europäische Gericht (EuG) die Dominanz des Wortbestandteils Delta in den drei strittigen Marken. In einer Wortmarke könne kein Element als deutlich dominierender als das andere angesehen werden, erläuterte das Gericht. Daher werde aber auch nicht nur das voranstehende Colchon in der älteren Wortmarke vom Verbraucher wahrgenommen, sondern auch Delta.  In der älteren Unionsbildmarke Delta wiederum verringere das Bildelement mit dem kleinen Herz die Aufmerksamkeit auf den Begriff Delta in keiner Weise, das Wortelement „Delta“ sei in der Bildmarke dominierend. In der angemeldeten Streitmarke Delta Sport sah der EuG eine durchschnittliche Wahrnehmung des Elements Delta, die weder durch das Wort „Sport“ noch wegen der verwendeten Farben verringert oder ausgeschlossen werden könne.

Klangliche Ähnlichkeit der Marken

Die klangliche Ähnlichkeit der drei Marken aber beurteilte der EuG anders als die Beschwerdekammer des EUIPO, die eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit gesehen hatte. Der Umstand, dass das Wort „Delta“ in den fraglichen Zeichen nicht in der gleichen Reihenfolge erscheint, führe zu einem deutlichen klanglichen Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Wortmarke, entschied der EuG entgegen der Beurteilung durch die Beschwerdekammer. Die klangliche Ähnlichkeit der angemeldeten Marke zu der älteren EU Bildmarke sei jedoch als durchschnittlich hoch anzusehen, ergänzte das Gericht, da das Wort Delta jeweils am Anfang der Marken ausgesprochen werde.

Daraus folge, dass die Beschwerdekammer im Gesamteindruck zurecht die Auffassung vertreten hat, dass die fraglichen Zeichen optisch, klanglich und konzeptionell durchschnittlich ähnlich zu qualifizieren sind.

Ähnlichkeit der Waren

Schließlich wurde zudem der Vergleich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft. Ähnlichkeit kann auch dann vorliegen, wenn Waren angeboten werden, die zwar für sich genommen nicht besonders ähnlich wirken, die aber aufeinander abgestimmt angeboten werden, entschied der EuG. Denn durch aufeinander abgestimmte Waren werde die Wahrnehmung einer engen Verbindung zwischen Waren für die Verbraucher erleichtert und dass dasselbe Unternehmen für die Herstellung dieser Waren verantwortlich ist.

Die Beschwerdekammer habe daher zu Recht festgestellt, dass die Waren im vorliegenden Fall ähnlich sind. Der Grad der Ähnlichkeit sei jedoch als gering einzuschätzen, urteilte das Gericht.

Das EuG wies daher die Klage der Delta-Sport Handelskontor GmbH ab.

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Quellen:

Urteil EuG Delta, EU:T:2020:65

Bild:

OpenClipart-Vectors | pixabay.com | CCO License

 

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Category iconMarkenrecht Tag iconUnterschiede zwischen den Marken,  Dominanz in Wortmarke,  EuG,  Dominanz in Bildmarke,  Verwechslungsgefahr,  Ähnlichkeit,  klangliche Ähnlichkeit,  dominanz,  Dominanz eines Wortelements,  Delta

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