In der Begründung zu Entscheidungen der absoluten Schutzhindernisse kann eine homogene Gruppe von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden. Sie dürfen jedoch ohne weitere Begründung nicht gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden, urteilte das BPatG.
Markenanmeldung des Wortes EISBLOCK
Im Mittelpunkt des Falls steht die Markenanmeldung des Wortes EISBLOCK. Angemeldet worden war das Wortzeichen EISBLOCK beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen, u. a. in der Nizza-Klasse 25 (Kopfbedeckungen, Kleidung) und 41 (Veranstaltungen), aber auch in den Nizza-Klassen 33 (Alkoholische Getränke) und 43 (Speisen und Getränke).
Das DPMA wies diese Markenanmeldung mit der Begründung zurück, einem so allgemeinen Wort wie Eisblock anerkennen die angesprochenen Verbraucher keine Unterscheidungskraft zu. Die beanspruchten Waren der Klasse 25 seien Merchandisingprodukte, auf die das Anmeldezeichen nur als Aufdruck aufgebracht werde. Außerdem seien die künstlerische Erstellung von Skulpturen aus Eisblöcken und die Zubereitung von Speisen und Getränken mit Hilfe von Eisblöcken bekannt.
Die Markenanmelderin legte eine Beschwerde dagegen ein und forderte die Aufhebung des Beschlusses. Wörter, die im Duden enthalten seien, seien unterscheidungskräftig, solange sie wie das Anmeldezeichen keinen direkten Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellten, argumentierte sie.
BPatG: ungenügende Differenzierung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen
Das Bundespatentgericht (BPatG) ging in seinem Urteil zu diesem Fall (26 W (pat) 568/19, EISBLOCK) jedoch gar nicht auf die Unterscheidungskraft des Wortzeichens EISBLOCK in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein. Schon ganz grundsätzlich habe das DPMA nur ungenügend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenziert in seiner Begründung der Markenablehnung, erläuterte das BPatG. Die Markenstelle habe es damit vorliegend versäumt, den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbeschluss zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
Denn bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen, betonte das Gericht und verwies in diesem Kontext auch auf die Urteile BGH 2009 – DeutschlandCard sowie EuGH 2007 – MT&C/BMB. Nach der allgemeinen Rechtssprechung reicht eine globale Begründung dann aus, wenn dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen betreffen, wenn also eine homogene Gruppe auszumachen ist.
EuG: Homogene Gruppe von Waren und Dienstleistungen
Genau eine solche Zusammenfassung als homogene Gruppe ist jedoch immer wieder Gegenstand von Markenrechtsverfahren, gerade auch in jüngster Zeit vor dem Europäischen Gericht. Dass „Toilettenartikel“ auch mit „Körperpflegeartikeln“ eine homogene Gruppe bilden, urteilte der EuG Anfang dieses Jahres im Fall einer 3D Marke Blume. Ebenfalls im Januar 2020 urteilte der EuG, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Nizza-Klasse 42 für eine komplexe Software zwar unterschiedlich waren, aber dennoch weitestgehend untrennbar miteinander verbunden; IT‑Erstellung gehe mit Beratung einher, urteilte das Gericht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des EuG zur Unterscheidungskraft einer Werbebotschaft vom Mai 2020. Da eine Werbebotschaft eine sehr weit gefasste anpreisende Botschaft in Bezug auf ein breites Spektrum von Waren und Dienstleistungen übermittele, können alle diese Waren und Dienstleistungen zu einer einzigen hinreichend homogenen Gruppe zusammengefasst werden, erklärte der EuG.
Verstoß gegen die Begründungspflicht
Das BPatG betonte, dass dieselbe für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begründung nicht für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden können. Das DPMA hatte im Fall EISBLOCK aber nur pauschal behauptet, dass in Wörterbüchern aufgeführten Begriffen und allgemeinverständlichen Angaben wie dem Anmeldezeichen die nötige Unterscheidungskraft fehle. Das war nach Ansicht des BPatG ungenügend.
Das Gericht erläuterte, dass gegen die Begründungspflicht verstoßen wird, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden.
Im vorliegenden Fall habe das DPMA nicht einmal den Wortsinn des Anmeldezeichens definiert, rügte das Gericht. Auch eine Begründung zu dessen Bedeutungsgehalt im Hinblick auf die zahlreichen Waren und Dienstleistungen des angemeldeten Verzeichnisses fehle nahezu vollständig. Auch habe das DPMA in der in Klasse 43 beanspruchten Dienstleistung einfach behauptet, die Zubereitung von Speisen und Getränken erfolge mit Hilfe von Eisblöcken. Dies aber wurde weder erläutert noch belegt.
Daher sei die Entscheidung des DPMA aufzuheben gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, urteilte das BPatG, und die Sache werde zur erneuten Prüfung der Markenanmeldung zurückverwiesen an das DPMA.
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Quellen:
Urteil des BPATG EISBLOCK, 26 W (pat) 568/19
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