Der EuG hat den Markenschutz als 3D Unionsmarke für die Form einer Blume abgelehnt. Eine Blume symbolisiert einen Duft und sei als solches beschreibend für die beanspruchten Waren, die duften könnten – auch wenn Duft für manche dieser Waren gar nicht relevant ist.
Marke darf nicht beschreibend sein
Wirkt ein Zeichen beschreibend für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, hat es für Verbraucher keine herkunftshinweisende Funktion. Daher ist dies ein absolutes Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der EU-Verordnung Nr. 207/2009. Es wird dabei nicht unterschieden zwischen Wortmarken und Bild- oder dreidimensionalen Marken. In der Praxis kann es dennoch schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer 3D Marke nachzuweisen als die einer Wort- oder Bildmarke.
Beschwerdekammer brachte neuen Ablehnungsgrund ein
Unterscheidungskraft war allerdings nicht der Streitpunkt in der Verhandlung einer Blume als 3D Unionsmarke vor dem Europäischen Gericht (EuG). Vielmehr machte die Klägerin Refan Bulgaria OOD (Bulgarien) geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht die Blume als 3D Marke als beschreibend bewertet hatte. Zudem wehrte sich die Klägerin grundsätzlich gegen die Markenablehnung aufgrund der angeblichen Beschreibungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c – denn dieser Ablehnungsgrund war nicht vom Prüfungsamt, sondern erst von der Beschwerdekammer in die Verhandlung eingebracht worden.
Die Beschwerdekammer hatte festgestellt, dass Verbraucher die angemeldete blumenförmige Marke als Symbol für den Duft der betreffenden Waren wahrnehmen würden, der ein wesentliches Merkmal der beanspruchten Waren sei. Da erst die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass dieses absolute Eintragungshindernis bestehe, hätte der Fall an den Prüfer zurückverwiesen werden müssen, forderte die Klägerin.
Der EuG wies dies zurück. Die die Beschwerdekammer habe das Recht, die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse von sich aus jederzeit vor der Eintragung wieder aufzunehmen, gegebenenfalls einschließlich des Rechts, einen neuen Ablehnungsgrund einzubringen, urteilte der EuG und verwies auf Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung 2017/1001. Die Beschwerdekammer habe auch korrekterweise die Klägerin in einem Schreiben über den neuen Ablehnungsgrund informiert, dies gab der Klägerin Gelegenheit, sich zu diesem Punkt zu äußern, beschied das Gericht.
Blumiger Duft eine ausreichende Begründung für alle Waren?
Ausführlich setzte sich das Gericht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinander, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Blume als 3D Marke als beschreibend bewertet. Insbesondere hatte sich die Klägerin beschwert, dass die Beschwerdekammer bei Waren wie Seife und Kerzen den blumigen Duft, der mit der abgelehnten Marke assoziiert würde, als Begründung der Markenablehnung angegeben hatte, jedoch keine eigene Begründung für Waren wie „Toilettenartikel“ vorgebracht hatte.
Das Gericht bestätigte zunächst die Pflicht der Beschwerdekammer zur Begründung für alle Waren und Dienstleistungen. Allerdings können Waren zu homogenen Gruppen zusammengefasst werden, für die dann eine gemeinsame Begründung ausreichend ist, ergänzte der EuG. Ob dies im vorliegenden Fall galt, prüfte das Gericht detailliert.
Es sei festzustellen, dass zu den „Toilettenartikeln“ auch Körperpflegeartikel gehören, führte der EuG dazu aus. „Toilettenartikel“ seien nicht nur Produkte, die zum Waschen bestimmt sind, sondern ganz allgemein tägliche Körperpflege- oder Schönheitsprodukte. Gleiches gelte für „Reinigungs- und Duftzubereitungen“, da diese Waren ebenfalls durch einen Duft charakterisiert werden können, wie sich aus dem Wort „Parfüm“ ergebe. Folglich bilden diese Waren im vorliegenden Fall eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren mit Seifen und Kerzen, urteilte der EuG.
Blume beschreibend für alles, was duften könnte
Dies werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese Waren auch Gegenstände umfassen können, für die ein Duft nicht relevant ist, ergänzte das Gericht. Denn ein Zeichen ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung tatsächlich in einer beschreibenden Weise verwendet wird, erläuterte der EuG. Es reicht, dass die Möglichkeit besteht, auch wenn es nur eine Möglichkeit von mehreren ist.
Das Gericht fügte hinzu, es sei zudem irrelevant, ob das beschriebene Merkmal wesentlich ist. Daher hindere ein dekorativer Charakter, den die Klägerin für die angemeldete Marke geltend gemacht hatte, nicht daran, auch ein anderes Merkmal der betreffenden Waren zu bezeichnen, nämlich ihren Duft.
Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Blume keine spezifische Blume darstelle, die Verbraucher daher auch keinen bestimmten Duft erwarten könnten. Die angemeldete Marke beschreibe daher nicht den Duft der Waren, sondern sie habe dekorative Zwecke.
Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Der EuG sah die 3D Unionsmarke Blume als beschreibend an für alle beanspruchten Waren der Reinigung sowie der Schönheits- oder Körperpflege– quasi, weil diese Waren duften könnten.
Zum Schluss: Bezug auf das Gebiet der gesamten EU
Zudem hatte die Beschwerdekammer nicht ausdrücklich über das betreffende Gebiet entschieden, das sie bei ihrer Analyse berücksichtigte. Die Klägerin beschwerte sich darüber, denn für die Beurteilung, bei der die Wahrnehmung der Verbraucher entscheidend ist, ist auch das betreffende Gebiet in der EU relevant.
Der EuG bestätigte jedoch die Analyse der Beschwerdekammer. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 2017/1001 sehe vor, dass Gründe für die Nichteintragungsfähigkeit anzuwenden sind, auch wenn sie nur in einem Teil der Union vorliegen. Daraus folge, dass sich die Analyse der absoluten Eintragungshindernisse auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union bezieht, stellte der EuG klar. Bei anderen Marken als Wortmarken sei zudem davon auszugehen, dass die Beurteilung der Beschreibungsfähigkeit in der gesamten Europäischen Union gleich sein wird, ergänzte das Gericht.
Dieser Aspekt im Urteil des EuG ist umso interessanter, als das Gericht mehrfach geurteilt hat, dass der Nachweis, dass eine Unionsmarke infolge ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe, für jeden einzelnen Mitgliedsstaat zu erbringen ist.
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Quellen:
Urteil des EuG „Blume als 3D Marke“ EU:T:2019:849
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