Im Markenstreit um die EU Markenanmeldung PORTWO GIN gewann die Interessensgemeinschaft für Weine aus Douro und Porto. Die geschützte Ursprungsbezeichnung g. U. „Porto“ könnte durch die Markenanmeldung PORTWO GIN in ihrer Reputation ausgenutzt werden, urteilte der EuG.
Porto ist nicht nur zu einem der beliebtesten Reiseziele in Portugal avanciert, sondern seit vielen Jahren bekannt als Herkunftsregion von Portwein und Weine, über deren Reputation und Bekanntheit die Interessensgemeinschaft Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto wacht. Entsprechend legte die Interessensgemeinschaft Widerspruch gegen die EU Markenanmeldung PORTWO GIN ein, die im Januar 2017 von Joaquim José Esteves Lopes Granja (Portugal) beim EUIPO eingereicht wurde. Das Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto machte die ältere Ursprungsbezeichnungen g. U. „Porto“ und „Port“ (im Hoheitsgebiet Portugals) geltend, und forderte daher ein Verbot der Marke PORTWO GIN.
Die Widerspruchsabteilung lehnte diesen Einwand ab, doch die Beschwerdekammer des EUIPO gab dem Einwand statt und wies die Anmeldung der Marke in vollem Umfang zurück. Die angemeldete Marke und die g. U. „Porto“ seien in visueller und klanglicher Hinsicht sehr ähnlich, entschied die Beschwerdekammer, und erkannte auch in bildlicher Hinsicht Ähnlichkeiten durch den identischen Beginn „Port“ in beiden Marken. Und da die g. U. „Porto“ ein Ansehen als einer der besten und renommiertesten Weine der Welt genieße, würde die Markenanmeldung PORTWO GIN diese Reputation ausnutzen (Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013).
Klage vor dem EuG: Bestandteil „Porto“ in der Marke PORTWO GIN?
Gegen diese Entscheidung klagte der Markenanmelder vor dem Europäischem Gericht (EuG). Die angemeldete Marke benutze die g. U. „Porto“ nicht, da der Anfangsbestandteil „PORTWO“ dieser Marke ein Phantasiebegriff sei, der diese g. U. nicht einmal vollständig wiedergebe, argumentierte er. Zudem sei der Zusatz ‚GIN‘ dieser Marke der wichtigste Bestandteil, der ohnehin eindeutig identifiziere, es sich offensichtlich nicht um Wein handelt.
Die Beschwerdekammer habe daher zu Unrecht festgestellt, lautete die Klage vor dem EuG, dass die angemeldete Marke die g. U. „Porto“ benutze und damit deren Bekanntheit ausnutze (und habe damit einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4a der Verordnung Nr. 207/2009 begangen in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013).
Ausnutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung
Vor dem Europäischen Gericht wurde entsprechend vor allem über Ausnutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung gesprochen.
Der EuG bestätigte zunächst, dass Art. 8 Abs. 4a der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Bestimmung und den Schutz geografischer Angaben für Weinerzeugnisse zu lesen sei. Die Beschwerdekammer habe daher zutreffend festgestellt, auf die g.U. und die gemäß der Verordnung Nr. 1308/2013 eingetragenen geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) abzustellen.
Und nach der Rechtsprechung (siehe Champagner Urteil des EuGH vom Dezember 2017) liegt eine Ausnutzung des Ansehens einer g. U. im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 vor, wenn die g. U. in einer Weise verwendet wird, die darauf abzielt, das Ansehen der g. U. in unzulässiger Weise auszunutzen. Die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf eine geografische Angabe kann demnach geeignet sein, das Publikum irrezuführen und unberechtigt vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren.
Der EuG erläuterte, dass im vorliegenden Fall ‚Porto‘ könnten Verbraucher annehmen könnten, dass Spirituosen der Marke PORTWO GIN den strengen Anforderungen und Qualitätsstandards der g.U. „Porto“ entsprechen. Das besondere Image und die Unterscheidungskraft, die die g.U. „Porto“ für Weine in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise genießt, sei auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren übertragbar, entschied der EuG. Zwischen den Spirituosen der Klasse 33 und den Portweinen bestehe eine gewisse Nähe, da es sich um alkoholische Getränke handelt, sie sich an dieselbe Art von Verbrauchern richten, zu denselben Anlässen konsumiert werden und dieselben Vertriebs- und Verkaufskanäle haben.
Außergewöhnliche Reputation g. U. „Porto“ unzulässig ausgenutzt
Und dies habe der Markenanmelder auch in unzulässiger Weise ausgenutzt, urteilte der EuG, indem er die g. U. „Porto“ und „Port“ als den unterscheidungskräftigsten und dominierenden Bestandteil seiner Marke verwendete. Anders als der Markenanmelder glaubte, spiele der Zusatz GIN kaum eine Rolle für die Unterscheidungskraft, da GIN als beschreibend für die beanspruchten Waren zu sehen ist. Und im direkten Vergleich von PORTWO und PORTO bestehe ein so enger Zusammenhang, dass PORTWO von der älteren g. U. PORTO eindeutig nicht zu trennen ist. Der Markeninhaber habe damit von der außergewöhnlichen Wertschätzung und Anerkennung der g.U. „Porto“ profitieren wollen.
Die Beschwerdekammer habe daher völlig zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke die Wertschätzung der g. U. „Porto“ im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 ausnutzt, urteilte der EuG und wies die Klage ab.
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Quellen:
Urteil des EuG – Ausnutzung der Reputation von g. U. „Porto“ , EU:T:2021:663
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