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Geschmack ist entscheidend: Aldi mit Etappensieg im Champagnerstreit

20. Dezember 2017

Eine bittere Niederlage für die französische Vereinigung von Champagnerproduzenten: heute entschied der Europäische Gerichtshof, dass der Discounter Aldi Süd tiefgefrorenes Speiseeis unter dem Namen „Champagner Sorbet“ verkaufen darf. Entscheidend sei der Geschmack nach Champagner.

ChampagnerDamit beendete der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine weitere Etappe im langjährigen Disput über die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ (C-393/16).  Denn das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, eine Vereinigung der französischen Champagnerproduzenten, sieht in Aldis „Champagner Sorbet“ eine widerrechtliche Aneignung und Anspielung und wähnt auch eine Irreführung der Verbraucher. Vor allem machten die Kläger geltend, dass das Sorbet nicht der Produktspezifikation entspreche, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthalte.

Geografische Angaben in Spirituosen streng geschützt

Das fragliche Sorbet wird bei Aldi Süd seit 2012 zum Kauf angeboten. Laut Produktangaben enthält es 12 Prozent Champagner. Und tatsächlich entspricht dies nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“. Der EuGH betonte, dass der Schutz einer geschützten Ursprungsbezeichnung auch für Erzeugnisse gilt, die als Zutaten verwendet werden. In früheren Urteilen (Beispiel EU:C:2011:484) wurde außerdem festgehalten, dass eine geografische Angabe für Spirituosen, die nicht den jeweiligen Spezifikationen entsprechen, grundsätzlich eine direkte gewerbliche Verwendung dieser geografischen Angabe darstellt. Außerdem ist die Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe in einem zusammengesetzten Begriff verboten, sofern nicht der betreffende Alkohol ausschließlich von der Spirituose stammt, auf die Bezug genommen wird.

Kriterien für das Gütesiegel „Geschützte Ursprungsbezeichnung“

Nicht nur der  Ursprung dieser Produkte bezieht sich auf eine bestimmte Region. Auch die besondere Güte und Eigenschaften werden durch die traditionelle und regionale Bearbeitung erreicht. Alle Produktionsschritte erfolgen daher im ursprünglichen geografischen Gebiet. In Deutschland erreicht dieses Gütesiegel nur die „Heumilch“.

Wesentliche Eigenschaft im Sorbet durch die Zutat Champagner?

Sorbet EisDaher war die Schlüsselfrage in diesem Fall: enthält das Champagner Sorbet Eis von Aldi Süd eine ausreichende Menge der namensgebenden Zutat, um dem Lebensmittel dadurch eine „wesentliche Eigenschaft“ zu verleihen? Der EuGH führte aus, dass in Anbetracht der Heterogenität der möglicherweise auftretenden Fälle kein einheitlich geltenden Mindestanteil festgelegt werden könne. Die Menge der in dem Lebensmittel vorhandenen Zutat sei wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium. Denn die Beurteilung ist individuell und unterschiedlich für verschiedene Erzeugnisse zu sehen. Am Ende entscheidend sind Aroma und Geschmack. Und der Geschmack von Champagner habe beim „Champagner Sorbet“ von Aldi Süd überzeugt.

Widerrechtliche Aneignung von nationalen Gerichten zu prüfen

Außerdem wies der EuGH darauf hin, es sei Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob mit einer Bezeichnung eine widerrechtliche Aneignung stattfinde und unberechtigt vom Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung profitiert werde. Der EuGH wertete den Begriff „Champagner Sorbet“ sogar positiv, weil es sich um eine sehr direkte Bezeichnungsnutzung handelt. Weil damit offen eine mit der Bezeichnung zusammenhängende geschmackliche Eigenschaft in Anspruch genommen werde, liege weder eine Aneignung noch eine Anspielung vor. Diese Beurteilung öffnet allerdings ein Feld für alle, die sich durch Verwendung einer herkunftsgeschützten Zutat und die teilweise Einbindung dieser Zutat in den Produktnamen durchaus die assoziierte Qualität dieses Begriffs zueigen machen möchten.

Die Ansicht des EuGH wird daher sicherlich im weiteren Verlauf des Falls neu zur Sprache kommen. Denn für die Parteien dieses Streits um die eingetragene geografische Herkunftsbezeichnung Champagner ist das Verfahren vor dem EuGH lediglich ein Zwischenstreit in dem anhängigen Rechtsstreit. Und der wird verhandelt vor dem BGH in Deutschland.

 

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Quellen:

Curia Urteil C‑393/16

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

gellinger /pixabay.com / CCO License  || dannymena88 /pixabay.com / CCO License  

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Category iconMarkenrecht,  News zum geistigen Eigentum,  Wettbewerbsrecht Tag iconEuGH,  Geschützte Ursprungsbezeichnung,  geografische Herkunftsbezeichnung,  Irreführung der Verbraucher,  Schutz einer Herkunftsbezeichnung,  Markenschutz,  Zutat,  Aldi,  Champagner,  Champagner Sorbet,  BGH,  Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

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