Weihnachtszeit ist Zeit der Leckereien. Nürnberger Lebkuchen, Aachener Printen, Lübecker Marzipan und natürlich Dresdner Christstollen versüßen die dunkle Jahreszeit. Damit finden sich deutsche Weihnachtsspezialitäten in einer Gesellschaft mit mehr als 1000 Spezialitäten aus der EU. Alle stehen unter dem Schutz der EU-Herkunftsbezeichnung „geschützte geografische Angabe“.
In dieser Kategorie finden sich auch beispielsweise französischer Gruyère, dänischer Esrom, englische Cornish Pasty und italienischer Aceto Balsamico genauso wie Frankfurter Grüne Soße. Welchen Schutzstatus diese Produkte haben und welche Unterschiede es bei den EU-Herkunftsbezeichnungen zu beachten gibt, fasst unsere Übersicht zusammen.
Grundsätzlich sieht die EU drei verschiedene Gütezeichen für regionale Spezialitäten vor:
- Geschützte Ursprungsbezeichnung
- Geschützte geografische Angabe
- Garantiert traditionelle Spezialität
Bereits 1992 wurden diese Gütezeichen zum Schutz und zur Förderung traditioneller und regionaler Lebensmittelerzeugnisse eingeführt. Und tatsächlich sind einige Produkte bereits seit über 20 Jahren unter einem dieser Gütezeichen registriert, so auch das Lübecker Marzipan und die Aachener Printen. Das Schutzsystem der EU umfasst auch Ursprungsbezeichnungen aus Ländern, die nicht Mitglied der EU sind, wenn sie in ihrem Herkunftsland ebenfalls geschützt sind.
Drei Abstufungen in einer EU-Herkunftsbezeichnung
Die meisten Produkte finden sich unter der Angabe „Geschützte geografische Angabe“. Denn obwohl auch diese Erzeugnisse in einer bestimmten Region ursprünglich entwickelt oder hergestellt werden sein müssen, reicht es für dieses Gütesiegel aus, wenn in der Gegenwart wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.
Ganz unabhängig von der geographischen Region, aber geprägt von traditioneller Herstellungsweise sind die Produkte unter dem Gütesiegel „Garantiert traditionelle Spezialität“. Hier kann die Produktion, aber auch die Zusammenstellung der Rohstoffe oder das Rezept als Wissen über Generationen weitergegeben worden sein. Denn als Zeitraum für eine traditionelle Herstellungsart gilt eine Zeitspanne von mindestens 30 Jahren. Bekannte Produkte unter diesem Siegel sind Mozzarella und Serrano-Schinken.
Strenger sind die Kriterien für das Gütesiegel „Geschützte Ursprungsbezeichnung“. Nicht nur der Ursprung dieser Produkte bezieht sich auf eine bestimmte Region. Auch die besondere Güte und Eigenschaften werden durch die traditionelle und regionale Bearbeitung erreicht. Alle Produktionsschritte erfolgen daher im ursprünglichen geografischen Gebiet. In Deutschland erreicht dieses Gütesiegel die „Heumilch“, EU-weit sind viele Klassiker dabei wie Beurre d’Isigny und Huile d’olive de Haute-Provence aus Frankreich, Arroz del Delta del Ebro aus Spanien, Tiroler Bergkäse aus Österreich und Prosciutto di Parma und Parmigiano Reggiano aus Italien.
Gesetzliche Regelungen für EU-Herkunftsbezeichnungen
Aktuelle Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ergänzend gelten die Verordnungen (EU) Nr. 664/2014 und Nr. 668/2014. In Deutschland sind geographische Herkunftsangaben im Markengesetz (Art. 126 ff.) geschützt. Wer also sicheren Schutz für seine Spezialität sucht, sollte neben der Eintragung als geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung auch eine Eintragung als nationale und/oder internationale Marke in Betracht ziehen.
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde in mehreren Urteilen deutlich, dass der EuGH die Herkunftsangaben dem „geistigen Eigentum“ zurechnet. Und tatsächlich darf eine geschützte EU-Ursprungsbezeichnung nicht für vergleichbare Produkte verwendet werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Schutzumfang von Marke und geographischer Herkunftsangabe identisch sind. Im Unterschied zum Markenrecht muss der Herkunftsbezeichnungsinhaber begründen können, worin die besondere Qualität seines Produkts besteht. Und die Löschung einer eingetragenen EU-Herkunftsbezeichnung kann beantragt werden, wenn individuelle Betroffenheit vorliegt – oder wenn die Anforderungen der ursprünglichen Spezifikation nicht mehr erfüllt sind.
EU-Herkunftsbezeichnung außerhalb der EU international geachtet?
Werden diese Gütezeichen auch außerhalb der EU als geschützte Produkte betrachtet? Das Lissabonner Übereinkommen zum Schutz geographischer Herkunftsangaben ist in diesem Zusammenhang genauso relevant wie das Madrider Übereinkommen über die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren. Doch tatsächlich überlappen sich bei der Anerkennung der EU-Herkunftsbezeichnungen immer Handelsinteressen und Markenschutz und es gibt viel Raum für Verhandlungsspielraum.
Im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan (Jefta), das am letzten Freitag vereinbart wurde, wird der internationale Umgang mit Herkunftsbezeichnungen in der Praxis deutlich. Bisher gilt in Japan eine Ursprungskennzeichnung für solche Produkte als obligatorisch, die zum direkten Verkauf an Verbraucher in Japan gedacht sind. Dies sind Lebensmittel, Zutaten von rohen oder verarbeiteten Lebensmitteln, Fleisch, Meeresprodukte, Obst und Gemüse, aber auch Reifen, Handtaschen, Sportartikel und Kosmetika. Es überrascht daher nicht, dass auch die EU-Herkunftsbezeichnungen im Freihandelsabkommen Jefta genannt werden. Nach Information der FAZ vom 9. Dezember 2017 werden mit dem Abkommen ungefähr 200 der über 1000 geschützten europäischen Spezialitäten besonderen Schutz in Japan erhalten. Und dies wird alle Freunde von Weihnachtsleckereien freuen: Schutz in Japan wird auch für Lübecker Marzipan gelten.
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Quelle:
Datenbank DOOR der Europäischen Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Verordnung Nr. 664/2014 der EU Kommission, Ergänzung zu Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
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