Das deutsche Markenrecht wird an die EU Richtlinie angepasst. Zum 14. Januar 2019 tritt das neue Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Es bringt Änderungen für Widerspruch und Schutzdauer im Markenrecht ebenso wie neue nationale Markenarten.
Lange durch die EU Markenrechtsrichtlinie von 2015 angebahnt (EU Richtlinie 2015/2436), zum 14. Januar 2019 soll es dann in Deutschland in Kraft treten: das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG). Augenblicklich befindet es sich noch im Gesetzgebungsverfahren, soll aber planmäßig in Kraft treten. Das neue Markensetz wird dadurch nicht vollkommen neu geregelt, bringt aber einige wichtige Änderungen vor allem im Bereich Löschung, Widerspruch und Schutzdauer.
Gewährleistungsmarken, graphische Marken und ganz neue Marken
Auch neue Markenarten wie Gewährleistungsmarken und graphische Marken wie Videoszenen oder Bewegungsmarken werden national eingeführt, nachdem sie bereits seit dem letzten Jahr als EU Marken verfügbar sind – wir berichteten. Informieren Sie sich bitte über die neuen Markenarten und die Anforderungen an deren Darstellung unter „Videos und Geräusche als EU-Marke: neue EU-Markenverordnung in Kraft“. Diese Anpassung im Markenrecht ist wichtig, denn künftig kann sich eine solche neue Markenform dann auch auf Deutschland erstrecken, wenn sie als EU Marke eingetragen wurde.
MaMoG stärkt den Markeninhaber
Grundsätzlich zeigen die Anpassungen des Markenrechts die Tendenz, die Rechte von Markeninhabern zu stärken. Darüber hinaus schärft das MaMoG möglicherweise den Markenbegriff und Markenrechte in Bereichen, in dem es bisher verschwommen war. Beispiel dafür ist die im MaMoG geplante Neufassung des § 14 MarkenG zur Einbeziehung von Waren unter zollamtlicher Überwachung (siehe unter Bundesjustizministerium: Entwurf zum Markenrechtsmodernisierungsgesetz) und die ebenfalls geplante inhaltliche Abgrenzung des Schutzes einer Marke gegenüber einer firmenmäßigen Verwendung.
Löschung einer Marke: Verfallsverfahren
Es ist die Einführung eines Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geplant ( § 53 MarkenG-E ), das die bisherigen Löschungsverfahren ersetzt. Ebenfalls interessant ist die Aussicht, dass man im amtlichen Nichtigkeitsverfahren zusätzlich zu den absoluten Schutzhindernissen auch relative Schutzhindernisse geltend machen kann. Darunter fallen beispielsweise ältere Marken. Dies ist allerdings noch nicht zum 14. Januar 2019 möglich, sondern voraussichtlich ab dem 1. Mai 2020.
Änderungen im Widerspruchsverfahren
Vielfältiger sind die Anpassungen im Widerspruch. Denn bisher konnte ein Widerspruch nur aus einem Widerspruchsanspruch erhoben werden. Zukünftig ist möglich, Widerspruchsverfahren zusammenzufassen. Der Inhaber mehrerer älterer Rechte kann diese mit einem einzigen Widerspruch geltend machen.
Außerdem werden die Widerspruchsmöglichkeiten erweitert: Geschützte geographische Herkunftsangaben sind zukünftig neue, zusätzliche Widerspruchsgründe. Denn geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen ebenso wie auch geschützte Sortenbezeichnungen zählen künftig zu den absoluten Schutzhindernissen. Inhaber solcher Marken können Widerspruch einlegen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 MarkenG.
Ebenfalls in Anlehnung an die Regelungen bzgl. der Unionsmarken, gibt es mit dem MaMoG auch im deutschen Recht eine sog. „Cooling-Off“-Phase von zwei Monaten, innerhalb derer den Parteien die Möglichkeit gegeben wird, sich gütlich zu einigen, § 42 Abs. 4 MarkenG. Dies erfordert allerdings einen beiderseitigen Antrag.
Zudem soll die bisher im deutschen Widerspruchsverfahren verwendete “Glaubhaftmachung der Benutzung” durch einen “Nachweis” ersetzt werden ( § 43 MarkenG-E). Dann wird es nicht mehr ausreichen, eine bloße Glaubhaftmachung gemäß § 294 der Zivilprozessordnung vorzulegen, sondern ein Vollbeweis wird zu erbringen sein (§ 286 Zivilprozessordnung). Möglicherweise könnte sich daraus auch als zwingend eine mündliche Verhandlung zur Beweiswürdigung von Benutzungsunterlagen ergeben. Es ist daher zu erwarten, dass diese Anpassung die Durchsetzung von Markenrechten eher erschwert.
Schutzdauer und Verlängerungen
Bisher galt für eingetragene Marken eine zehnjährige Schutzdauer zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde. Diese Berechnung ändert sich für alle neu ab dem 14. Januar 2019 einzutragenden Marken, denn deren zehnjährige Schutzdauer endet genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag. Bei bereits eingetragenen Marken verbleibt es beim Schutzende zum Ende des jeweiligen Monats, auch für alle Marken, deren Schutzdauer spätestens zwölf Monate nach dem 31. Januar 2019 endet.
Zu beachten ist, dass die Verlängerungsgebühren und ggf. Klassengebühren für die jeweils folgende Schutzfrist bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig sind. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer der Schutzdauer einzureichen. Zwar ist in einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer ebenfalls noch eine Verlängerung möglich, dafür sind dann aber auch Zuschlagsgebühren zu entrichten.
Änderungen bei der Berechnung der Benutzungsschonfrist
Die Benutzungsschonfrist von fünf Jahren beginnt mit in Krafttreten des MaMoG an dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist (gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 MarkenG), und nicht mehr wie bisher mit Eintragung der Marke. Ist jedoch Widerspruch gegen die Marke eingelegt, ist für den Ablauf der Widerspruchsfrist der Abschluss des Widerspruchsverfahrens maßgeblich, der entweder durch die Rechtskraft der das Widerspruchsverfahren beendenden Entscheidung oder die Zurücknahme des Widerspruchs herbeigeführt werden kann. Ansonsten beginnt die Benutzungsschonfrist erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist. Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist sind künftig in das Markenregister aufzunehmen.
Statt der bisherigen Glaubhaftmachung ist künftig ein Nachweis der Benutzung erforderlich. Der fünfjährige Zeitraum, für den die Benutzung der Widerspruchsmarke nachzuweisen ist, verschiebt sich nach vorne. Denn er beginnt künftig fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke statt wie bisher fünf Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke. Die bisherige zweite Nichtbenutzungseinrede mit dem wandernden Benutzungszeitraum wird entfallen.
Diese Anpassungen sind eine Erleichterung im Markenschutz, da sich das nationale Gesetz in diesen Punkten nicht mehr von Unionsrecht unterscheiden wird. Ebenfalls erleichtert werden sollen auch Verhandlungen der Verfahrensbeteiligten.
Lizenzen
Lizenzen können künftig auf Antrag gebührenpflichtig in das Register eingetragen werden. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann so künftig auch selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt. Außerdem können Markenanmelder und -inhaber die Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, gebührenfrei auf Antrag als Erklärung in das Register aufnehmen lassen. Künftig soll es außerdem möglich sein, Lizenzen auf Marken mit deutschem Schutzerstreckungsanteil in das internationale Register einzutragen.
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Quellen:
Zur Novellierung der europäischen Markenrechtsrichtlinie
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