Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Anfang März den Entwurf des vollständig ausformulierten Gesetzestextes zum Markenrechtsmodernisierungsgesetz veröffentlicht. Mit der Reform ist unter anderem die Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke und eine Gebührenneuregelung geplant. Weitere Infos finden Sie in unserem Beitrag:
Die Gesetzesreform trägt den Titel „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz – MaMoG)“ und bringt vielerlei Neuerungen mit, die bereits am 16. Dezember 2015 vor dem Europäischen Parlament und des Rates vorgestellt wurden. Hauptziel ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Markenrecht mit Hilfe des Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG).
Vorhandene Probleme und Zielsetzung des Markenrechtsmodernisierungsgesetz
Die europäische Markenrechtsreform und das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) verfolgen drei Ziele:
– Durch die europäische Markenrechtsreform soll die Koexistenz der verschiedenen Markensysteme gefördert und in ein kohärentes System von nationalen und unionsweiten Markenrechten überführt werden.
Oberstes Ziel ist das ausgewogene Nebeneinander von Unionsmarke und nationaler Marke. Beide Markenformen sollen im Zuge der Reform in ihrer Eigenständigkeit gestärkt werden und zugleich nebeneinander koexistieren.
Darüber hinaus verfolgt die Reform eine verstärkte Kooperation der nationalen Markenämter mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Gleichzeitig soll die Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Markenämter und der nationalen Marken gestärkt werden.
– Ein weiteres zentrales Anliegen der Markenrechtsreform ist die Einrichtung und Förderung eines gut funktionierenden Binnenmarktes und die Erleichterung der Eintragung, der Verwaltung und des Schutzes von Marken sowie die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Zudem soll Rechtssicherheit in Bezug auf den Schutzumfang von Markenrechten gewährleistet und der Zugang zum Markenschutz erleichtert werden. Das Markenrecht ist darüber hinaus an die Erfordernisse eines modernen Digitalzeitalters anzupassen; die Eintragungsverfahren sind deshalb zu modernisieren und technologisch auf den neusten Stand zu bringen.
– Erklärtes Ziel der Richtlinie ist zudem die effektive Bekämpfung der wachsenden Produktpiraterie. Die Statistiken des Zolls und der Europäischen Kommission belegen, dass der Trend mit dem Handel von Pirateriewaren ungebrochen anhält. Dem soll durch ein Verbotsrecht des Markeninhabers hinsichtlich aller zollrechtlichen Situationen, einschließlich der Durchfuhr, Umladung, Lagerung, Freizonen, vorübergehenden Verwahrung, aktiven Veredelung oder vorübergehenden Verwendung von Waren begegnet werden.
Lösungsansätze
Die Richtlinie ist nach Maßgabe ihres Artikels 54 Absatz 1 in deutsches Recht umzusetzen:
– Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten im elektronischen Register
Das reformierte Markengesetz (MarkenG-E) verzichtet auf das Erfordernis einer grafischen Darstellbarkeit schutzfähiger Zeichen (vgl. bisher § 8 Absatz 1 MarkenG). Dadurch entfällt in den Registern auch eine Beschränkung der zulässigen Darstellungsmittel auf eine grafische oder visuelle Darstellung. Die grafische Darstellbarkeit wird durch ein flexibles Kriterium ersetzt, das insbesondere für unkonventionelle Markenformen rechtssichere Darstellungsformen bietet. Auf diese Weise wird das Markenregister an die Bedürfnisse eines modernen Technologiezeitalters angepasst.
– Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke
Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie wird erstmals auch die Gewährleistungsmarke in das deutsche Markenrecht implementiert. Durch die Einführung dieser neuen Markenform wird der Bedeutung von Gütezeichen für die Wirtschaft Rechnung getragen. Gewährleistungsmarken zeichnen sich dadurch aus, dass im Vergleich zur Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Sie unterliegen den Prinzipien der Neutralität und Transparenz sowie Prüf- und Überwachungspflichten.
– Einführung eines amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt
Zusätzlich zu dem bisher möglichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse können künftig auch relative Nichtigkeitsgründe (ältere Rechte) und Verfallsgründe nach Widerspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geltend gemacht werden. Damit werden die Kompetenzen beim DPMA gebündelt. Die ordentlichen Gerichte entscheiden über den Verfall und die Nichtigkeit von Marken künftig auf Widerklage einer Partei im Verletzungs- oder Schadensersatzprozess.
– Einführung einer Regelung für Waren unter zollamtlicher Überwachung
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs geht bislang davon aus, dass lediglich die Ein- und Ausfuhr von Waren, die mit einer in der Bundesrepublik Deutschland geschützten Marke versehen sind, eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung darstellen und daher vom Markeninhaber verboten werden kann. Alle anderen zollrechtlichen Situationen sind von einer Verbotsmöglichkeit nicht erfasst.
Im Falle der Durchfuhr bedeutet dies z. B., dass der Markenrechtsinhaber die Durchfuhr der Piraterieware nur untersagen kann, wenn er nachweist, dass die Ware Gegenstand einer an die Verbraucherinnen und Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung wie Verkauf oder Werbung in Deutschland ist beziehungsweise sein soll. Im Ergebnis trägt der Markeninhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Inverkehrbringen der Waren im Inland droht. Dies stellt zuweilen ein Hindernis für die effektive Bekämpfung der Produktpiraterie dar, da dem Markeninhaber der Nachweis des Inverkehrbringens schwerfällt.
Um der wachsenden Produktpiraterie effektiv begegnen zu können und den Interessen der Markeninhaber Rechnung zu tragen, sieht der Entwurf ein zweistufiges Verfahren vor, um rechtsverletzende Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, die aber nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, aufzuhalten (vgl. § 14a MarkenG-E). Die Regelung ist so ausgestaltet, dass für alle zollrechtlichen Situationen die Interessen der Zollbehörden, der rechtmäßig Durchführenden und der Rechteinhaber gleichermaßen berücksichtigt werden.
Quelle:
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz