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Neue EU-Markenverordnung Teil II: viele geänderte Verfahrensprozesse

10. Oktober 2017

Die neue EU-Markenverordnung bietet nicht nur Erweiterungen für die graphischen Markenarten und Unionsgewährleistungsmarken, sondern auch viele Änderungen zu Verfahrensprozessen. Seit dem 1. Oktober gelten die neuen Regelungen.

Vor allem Widerspruchs- und Löschungsverfahren stehen im Mittelpunkt der Neuerungen. Ziel des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) war es sichtlich, die Verfahren zu straffen, Verfahrenszeiten zu kürzen und den neuen Technologien in der Kommunikation und Nachweispflicht gerecht zu werden. Deutliche Änderungen zeigt auch das Prozedere zur Unterscheidungskraft.

EU-Markenverordnung für Marken mit inhärenter Unterscheidungskraft

Die erworbene Unterscheidungskraft kann als subsidiärer Anspruch verfolgt werden. Dieser Anspruch kann entweder im Anmeldeverfahren oder spätestens als Antwort auf den ersten Einwand erhoben werden. Der subsidiäre Anspruch auf erworbene Unterscheidungskraft bedeutet, dass der Anmelder auf Marken mit inhärenter Unterscheidungskraft das Beschwerderecht sofort ausüben kann ohne gleichzeitige Nachweispflicht.

Inhärente Unterscheidungskraft: Eine Marke weist eine inhärente Unterscheidungskraft auf, wenn sie den Verbrauchern als Quelle der genannten Waren oder Dienstleistungen bekannt ist.

Individuelle und suggestive Marken sind oft von Natur aus unterscheidungskräftig, während beschreibende und generische Marken nicht von Natur aus unterscheidungskräftig sind. (Zitat: IP Wikipedia www.legal-patent.com)

 

Im einzelnen gelten zu Widerspruchs- und Löschungsverfahren nun folgende Regelungen:

  • Nichtigkeitsverfahren wurden an das Widerspruchsverfahren angeglichen.
  • Geografische Angaben wurden als eigenständiges relatives Widerspruchs- und Löschungsverfahren eingeführt.
  • In Einspruchsverfahren hat der EU-IPO nun ausdrücklich und nach eigenem Ermessen die Befugnis, ergänzende Beweismittel oder Tatsachen, die verspätet eingereicht wurden, zu berücksichtigen.
  • Eine angemessene Verhandlungszeit ohne Verzögerungstaktik soll erreicht werden:
    In einem einstweiligen Verfahren kann eine Aussetzung von bis zu sechs Monaten gewährt werden, die bis zu zwei Jahren verlängert werden kann.
  • Beweismittel und Exponate müssen eindeutig identifiziert und referenziert werden.
  • Ein Antragsteller von Widersprüchen und Löschungen kann für die Begründung auf Online-Quellen verweisen.
    Voraussetzung dafür ist, dass die Inhalte oder Nachweise über frühere eingetragene Rechte aus Onlinequellen erreichbar sind, denn diese werden vom EUIPO anerkannt. Zu den Quellen, die vom EUIPO anerkannt werden, gehören alle Datenbanken der nationalen und regionalen EU-Büros für geistiges Eigentum, so zum Beispiel Designview, Designclass und TMview.

JustiziaZuweisung einer Unionsmarke

Darüber hinaus wurde ein neues Mittel wurde eingeführt, wenn eine Unionsmarke ohne triftigen Grund durch einen Agenten registriert wurde. Jetzt kann eine Unionsmarke dem wahren Eigentümer zugewiesen werden, ähnlich wie im britischen Recht.

Fristen für Prioritätsansprüche

Prioritätsansprüche müssen nun zusammen mit einer Anmeldung eingereicht werden. Bisher konnten Prioritätsansprüche noch nach Einreichung der Anmeldung geltend gemacht werden. Achtung: auch alle Nachweise müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag eingereicht werden. Wenn diese Dokumentation nicht in einer Sprache des Amtes vorliegt, kann das Amt eine Übersetzung anfordern. Immerhin reicht es aus, dass nur der relevante Teil des jeweiligen Dokuments übersetzt wird.

Zusätzlich wird der Prioritätsanspruch nicht mehr materiell geprüft. Er bleibt so lange bestehen, bis er als bloße Forderung geltend gemacht wird und in einem Verfahren bestätigt werden muss.

Kommunikationsformen neu geregelt in der EU-Markenverordnung

Erfreulicherweise sind auch Kommunikationsformen neu geregelt in der EU-Markenverordnung. Die veralteten Kommunikationsformen (Handzustellung und Postfachdepots) werden nicht mehr akzeptiert. Der „Kurierdienst“ wurde als spezifisches Kommunikationsmittel neben der Postkommunikation von und mit dem Amt eingeführt.

EU-Markenverordnung viel Neues für graphische Markenarten

Wir berichteten bereits in der vergangenen Woche über die EU-Markenverordung, die auch viel Neues für graphische Markenarten und Unionsgewährleistungsmarken brachte.

Bei Interesse finden Sie den Artikel hier:

  • Videos und Geräusche als EU-Marke: neue EU-Markenverordnung in Kraft

 

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Quellen:

DE | Amtsblatt der Europäischen Union | L 205/39 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1431

Bilder:   hpgruesen / pixabay.com / CCO License || 12019 / pixabay.com / CCO Licence

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Category iconMarkenrecht Tag iconEinspruchsverfahren,  EU-Markenverordnung,  EUIPO,  Fristen Prioritätsanspruch,  inhärente Unterscheidungskraft,  Löschungsantrag,  Prioritätsanspruch,  Unionsgewährleistungsmarke,  Unionsmarke,  widerspruchsverfahren

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