Schokoladenhersteller Lindt ist erfolgreich vor dem BGH: der Goldton des Lindt-Goldhasen hat Verkehrsgeltung, entschied der BGH heute. Ein wichtiger Erfolg für den Markenschutz auf die Goldfarbe des berühmten Lindt-Goldhasens – und ein Beitrag zur Rechtsprechung in Bezug auf eine abstrakte Farbmarke als Benutzungsmarke.
Lindt-Goldhase
Lindt versucht bereits seit vielen Jahren, Markenschutz für den berühmten Lindt-Goldhasen zu erhalten. Jahrelang wurde zunächst versucht, Markenschutz als 3 D Marke zu erlangen, allerdings scheiterte Lindt damit vor allen Instanzen, ein Verfahren, das bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuG) geführt wurde. Die Elemente der angemeldeten Marke (Form, Goldfolie sowie rotes Band mit Glöckchen) würden der Marke nicht die nötige Unterscheidungskraft verleihen, wurde vom EuG in Bezug auf die angestrebte 3 D Marke entschieden – vor bereits über 10 Jahren.
Danach änderte Lindt Sprüngli die Schutzstrategie. Die Schweizer Schokoladenhersteller bemühten sich nun, die Farbe Gold im Lindt-Goldhasen (Farbton CIELAB 86.17, 1.56, 41.82) als Farbmarke unter deutschen Markenschutz zu stellen. Der Goldton im Lindt-Goldhasen sei schutzfähig als Benutzungsmarke, die sei belegt durch eine Verkehrsbefragung, die dem Lindt-Goldhasen weite Bekanntheit attestierte. In erster Instanz hatte das Landgericht München I dieses Argument schlüssig gefunden.
Entscheidung des OLG München
Doch das OLG München entschied gegen die Farbmarke für den Lindt-Goldhasen. Das OLG München hatte festgestellt, dass die Klägerinnen Lindt Sprüngli nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des ‚Lindt-Goldhasen‘ seien. Es fehle an der nötigen Verkehrsgeltung.
Denn wenn bisher eine Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke in der Rechtsprechung bestätigt wurde, handelte es sich stets um Fälle, in denen die Unternehmen eine bestimmte Farbe als „Hausfarbe“ für ihres Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs verwendet. Berühmte Beispiele dafür sind das Sparkassen-Rot und Nivea-Blau.
Lindt Sprüngli jedoch verwende die Goldfarbe für ein bestimmtes Produkt, nämlich für den Lindt Goldhasen. Der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen jedoch keine Verkehrsgeltung erlangt, hatte das OLG geurteilt. Ein Verbraucher würde nach Meinung des OLG einen in ähnlicher Goldfolie gewickelten Hasen, der ansonsten ganz anders aussieht als der Lindt Goldhase, gerade nicht dem „Unternehmen Lindt“ zuordnen, da er deren „Goldhasen“ ja kennt. Gegen diese Entscheidung legte Lindt Sprüngli Revision ein.
BGH: Goldton des Lindt-Goldhasen hat Verkehrsgeltung
Und der BGH entschied dies gegenteilig (I ZR 139/20). Verhandelt wurde bereits im Mai 2021 – wir berichteten -, heute nun veröffentlichte der BGH sein Urteil durch eine Pressemitteilung. Die Klägerinnen Lindt Sprüngli haben nach Ansicht des Gerichts erfolgreich nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat.
Tatsächlich ist der „Lindt-Goldhase“ der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40%. Und nach einer von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung ordnen 70% der Befragten den für die Folie des Lindt-Goldhasen verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen dem Unternehmen der Klägerinnen zu.
Dieses Ergebnis übersteige die erforderliche Schwelle von 50% deutlich, betonte der BGH. Der Erwerb von Verkehrsgeltung setze – anders als das OLG München argumentiert hatte – nicht voraus, dass das Farbzeichen als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird, stellte der BGH fest. Ebenso wenig werde die Verkehrsgeltung durch andere Gestaltungselemente (Glöckchen, rote Schleife) beeinträchtigt, ergänzte das Gericht. Entscheidend sei vielmehr, dass die angesprochenen Verbraucher in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird.
Zudem komme es keineswegs darauf an, ob Verbraucher dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf den Lindt-Goldhasen sähe, widersprach der BGH in einem weiteren Punkt dem Urteil des OLG München. Denn dieser Aspekt komme nur bei einer Klage wegen Verwechslungsgefahr zum Tragen.
Der Klage von Lindt Sprüngli wurde daher vollständig stattgegeben. Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dort sei zu prüfen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen durch den Vertrieb ihrer ebenfalls in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat. Der Lindt-Goldhase wird die Gerichte also noch weiterhin beschäftigen – auf jeden Fall ist Lindt Sprüngli heute ein wichtiger Erfolg vor dem BGH gelungen.
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Quellen:
BGH Pressemitteilung Goldton des Lindt-Goldhasens, I ZR 139/20
Bild:
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