Schokoladenhersteller Lindt erlebt einen Rückschlag vor Gericht. Lindt versuchte vergeblich, das Gold des Goldhasen als Farbmarke zu schützen. Der berühmte Lindt Goldhase wird vorerst weiter nicht unter Markenschutz gestellt.
Lindt versucht bereits seit vielen Jahren, Markenschutz für den berühmten Goldhasen zu erhalten. Jahrelang galt das Bestreben einem umfassenden Schutz als 3 D Marke, allerdings scheiterte Lindt damit vor allen Instanzen, ein Verfahren, das bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geführt wurde. Hasen gehörten jedoch zum typischen Formenschatz von Schokoladenwaren,hatten die Richter in Bezug auf die angestrebte 3 D Marke geurteilt, vor allem als Osterhase. Und die Elemente der angemeldeten Marke (Form, Goldfolie sowie rotes Band mit Glöckchen) könnten der Marke keine Unterscheidungskraft verleihen.
Farbe Gold des Goldhasen als Farbmarke
Dieses Urteil ist bereits 10 Jahre alt, und danach änderte Lindt die Schutzstrategie. Die Schweizer Schokoladenhersteller bemühten sich nun, die Farbe Gold im Goldhase (Farbton CIELAB 86.17, 1.56, 41.82) als Farbmarke unter Markenschutz zu stellen. Die auf der Verpackungsfolie der Schokoladenhasen gezeigte Goldfarbe sei über eine jahrelange intensive Bewerbung und Benutzung so bekannt, dass diese Goldfarbe allgemein mit dem Lindt Goldhase in Verbindung gebracht werde.
In erster Instanz hatte das Landgericht München I dieses Argument auch schlüssig gefunden und die Goldfarbe des Schokoladenhasen als sogenannte Benutzungsfarbmarke anerkannt (33 O 13884/18). Das wurde auch durch eine Studie gestützt, die Lindt zur Bekanntheit des Goldhasen erstellen ließ und demnach über 70 Prozent der Deutschen den Goldhasen kennen.
Doch das OLG München entschied mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 30. Juli 2020 (29 U 6389/19) gegen Lindt und für den Prozessgegner Viba Sweet, die 2016 die Confiserie Heilemann und auch den Markenstreit um die Goldfarbe übernahmen. Zwar können auch abstrakte Farbmarken als Benutzungsmarken geschützt sein, wenn sie denn Verkehrsgeltung erlangt haben, räumte das OLG ein. Der goldene Farbton im Lindt Goldhase hat jedoch für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt, entschied das Gericht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem eingeholten Verkehrsgutachten. Denn die Lindt verwende die goldene Farbe nicht generell für Schokoladenhasen, für die die Farbe angeblich Schutz genießen soll, sondern lediglich für ein sehr bekanntes und erfolgreiches Produkt, nämlich den Lindt Goldhasen. Dieser Lindt Goldhase werde in verschiedenen Größen und Geschmacksrichtungen vertrieben, aber immer in dem streitgegenständlichen Goldton und der gleichen Form.
OLG spricht dem Lindt Goldhasen eine Verkehrsgeltung ab
Soweit eine Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke jedoch in der Rechtsprechung bisher angenommen wurde, handelte es sich um Fälle, in denen die Unternehmen eine bestimmte Farbe als Hausfarbe für verschiedene Produkte des Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs, für den Farbmarkenschutz beansprucht wurde, und nicht nur für ein bestimmtes Produkt verwendet haben, erläuterte das OLG München und erinnerte an das Sparkassen-Rot und Nivea-Blau.
Das Gericht sprach dem Lindt Goldhasen eine Verkehrsgeltung daher ab. Ein Verbraucher würde nach Meinung des OLG einen in Goldfolie gewickelten Hasen, der ansonsten ganz anders aussieht als der Lindt Goldhase, gerade nicht dem „Unternehmen Lindt“ zuordnen, da er deren „Goldhasen“ ja kennt.
Die Richter des OLG betonten, dass sie aufgrund der ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage seien, das Verkehrsverständnis zu beurteilen – und fügten humorvoll hinzu, dass sie selbst ebenfalls zu den zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, nämlich als potentielle Käufern von Schokoladenhasen.
Ob dies das letzte Wort in diesem Fall war, wird sich zeigen. Denn Lindt steht der Weg zum BGH offen.
Eine Marke schützen oder verteidigen? Wir helfen gerne!
Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Markenrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quellen:
Urteil des OLG München, 29 U 6389/19
Bild:
Schreiben Sie einen Kommentar