Schon vor 10 Jahren lehnte das Europäische Gericht den Goldhasen von Lindt als 3D Marke ab. Ganz aktuell jedoch nennt Neuseelands Premierministerin den Osterhasen systemrelevant.
Osterhase in Neuseeland systemrelevant
Die neuseeländische Premierministerin Jacinda Ardern sorgte gestern für humorvolle Schlagzeilen in der Presselandschaft, als sie versicherte, dass der Osterhase trotz der Corona-Krise über Ostern im Einsatz sein wird. Der Osterhase biete wie die Zahnfee eine wesentliche Dienstleistung, wird Frau Ardern aus der neuseeländischen Pressekonferenz zitiert.
„Ein Hase ist und bleibt ein Hase“ – Sprüngli Lindt
Aber auch das Verfahren um die gewünschte Markeneintragung des bekannten Goldhasen von Lindt als 3D Marke sorgte für gute Zitate. Unvergessen ist der Ausspruch „Ein Hase ist und bleibt ein Hase“ in dem Markenverfahren um den Goldhasen, der vor nunmehr 10 Jahren vor dem Europäischen Gericht gegen die Kläger Sprüngli Lindt entschieden wurde.
Sprüngli Lindt (Schweiz) hatten 2004 den bekannten Goldhasen aus Schokolade als 3D Unionsmarke angemeldet, damals dreidimensionale Gemeinschaftsmarke genannt. Die Beschwerdekammer hatte die gewünschte Markeneintragung abgelehnt wegen fehlender Unterscheidungskraft. Hasen gehörten nämlich zum typischen Formenschatz von Schokoladenwaren, vor allem als Osterhasen, hatte die Beschwerdekammer die Entscheidung begründet, und die Elemente der angemeldeten Marke (Form, Goldfolie sowie rotes Band mit Glöckchen) könnten der Marke keine Unterscheidungskraft verleihen.
EuG: Form des Osterhasen, Goldfolie und rotes Band mit Glöckchen nicht unterscheidungskräftig
Das Europäische Gericht (EuG) bestätigte diese Sichtweise im Wesentlichen, als dieses Verfahren im Dezember 2010 vor dem EuG verhandelt wurde. Auch der EuG sah die sitzende Form des Osterhasen und die Goldfolie als keineswegs ungewöhnlich für Schokoladenhasen zur Osterzeit an.
Über das Glöckchen an der roten Schleife wurde noch ausführlicher debattiert. Die Beschwerdekammer hatte angenommen, dass zwischen der Farbe Rot sowie dem Glöckchen aufgrund ihrer besonderen Bedeutungen für Katholiken ein direkter Zusammenhang mit Ostern bestehe. Klägerin Sprüngli Lindt machte dagegen geltend, es handele sich um ein betriebliches Herkunftszeichen. Es bestünden daher Abweichungen bei den ähnlichen Merkmalen bei Schokoladenhasen der Wettbewerber oder die betreffenden Hersteller hätten mit Sprüngli Lindt eine Vereinbarung getroffen.
Der EuG fand diese Argumente nicht stichhaltig in Bezug auf die Unterscheidungskraft. Es sei üblich, stellte das Gericht fest, dass Schokoladentiere oder ihre Verpackung mit Schleifen, Bändern und Glocken versehen werden, Somit seien Glöckchen und Schleifen bei Schokoladentieren wie bei einem Osterhasen aus Schokolade gängig und könnten nicht zur Unterscheidungskraft beitragen.
Verpackung des Goldhasen mit Form der Ware gleichzusetzen
Im Übrigen sei die Verpackung der fraglichen Waren – also die Verpackung des Goldhasen – mit der Form der Ware gleichzusetzen, erläuterte der EuG. Zwar erfordere der Vertrieb von Schokolade oder Schokoladenwaren nicht immer „eine Verpackung, die der Ware ihre Form verleiht“ – entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer. Es stehe aber fest, führte der EuG aus, dass das angemeldete Zeichen aus dem Erscheinungsbild der Verpackung in Form eines Hasen bestehe.
Eine 3D Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, werde vom Durchschnittsverbraucher jedoch nur als Herkunftsnachweis wahrgenommen, wenn das Zeichen erheblich abweiche von der Branche, erläuterte das Gericht entsprechend der Rechtsprechung, ein Grundsatz, der seitdem auch sehr oft wiederholt wurde.
Und eine erhebliche Abweichung von der Branche sei mit dem Ostenhasen aus Schokolade als Goldhase von Lindt nicht gegeben, urteilte der EuG. Selbst wenn man annähme, führte der EuG aus, dass die goldfarbene Folie eine seit 50 Jahren auf dem Markt präsente Neuheit von Sprüngli Lindt für deren Schokoladenhasen sei, könnte eine solche Vermarktung allenfalls für die Beurteilung, ob die angemeldete Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, berücksichtigt werden, aber nicht für die Beurteilung, ob die Marke von Haus aus unterscheidungskräftig ist.
Unterscheidungskraft durch Benutzung
Die Klägerin macht geltend, dass sie den Nachweis einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft für Deutschland, Österreich und das Vereinigte Königreich erbracht habe. Außerhalb Deutschlands sei der Goldhase ohnehin nicht bekannt.
Das Gericht folgte dem nicht. Ohnehin sei bei Marken, die keine Wortmarken sind, zu vermuten, dass die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in der gesamten Union gleich ausfällt, führte der EuG aus. Osterhasen aus Schokolade seien im Übrigen bereits 2004 in der gesamten EU bekannt gewesen, die Marke hätte daher in der gesamten Union Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt haben müssen, um nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 zur Eintragung zugelassen werden zu können.
Daher lehnte der EuG wies Klage von Sprüngli Lindt ab und bestätigte die Ablehnung der Markenanmeldung für den Goldhasen von Lindt als 3D Unionsmarke.
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Quellen:
Urteil EuG vom Dezember 2010 – Goldhase Sprüngli Lindt – EU:T:2010:546
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