Seit Jahren kämpft Lindt-Sprüngli vor den Gerichten um Markenschutz für den berühmten Goldhasen. Heute wurde auch vor dem BGH darüber verhandelt. Es ging um die Frage, ob das Lindt Gold als Farbmarke Verkehrsgeltung erlangt hat.
Jahrelang galt das Bestreben von Lindt-Sprüngli, für den bekannten Goldhasen einen umfassenden Schutz als 3 D Marke zu erlangen. Allerdings scheiterte Lindt damit vor allen Instanzen, ein Verfahren, das bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geführt wurde. Letztlich sollte eine Form wie die seit Jahrzehnten üblichen Sitzhasen in Goldfolie nicht durch eine Markenregistrierung monopolisiert werden.
Lindt möchte Lindt Gold schützen
Daraufhin änderte Lindt die Schutzstrategie. Die Schweizer Schokoladenhersteller bemühten sich nun, die Farbe Gold im Goldhase (Farbton CIELAB 86.17, 1.56, 41.82) als Farbmarke unter Markenschutz zu stellen. Im Mai 2017 ließ Lindt die Farbmarke „gold (Pantone Premium Metallics coated 10126 C)“ beim DPMA für Schokohasen eintragen. Aber die Confiserie Heilemann (Deutschland, inzwischen gehörend zur Viba Gruppe) hat die Löschung dieser Farbmarke beantragt, das Verfahren liegt dem Bundespatentgericht vor. Auch Heilemann bietet sitzende Schokohasen in Goldfolie an – sogar mit buntem Halsband und Schleifchen.
Nicht verwunderlich also, dass Lindt-Sprüngli im Gegenzug die Confiserie Heilemann auf Unterlassung und Schadenersatz verklagte und sich dabei auf die bekannte Benutzungsmarke berief, eben das Lindt Gold. In diesem speziellen Goldton wird der Lindt Goldhase seit dem Jahre 1994 in Deutschland vertrieben; in den letzten 30 Jahren wurden schon allein in Deutschland mehr als 500 Millionen Goldhasen von Lindt Sprüngli verkauft.
Verkehrsgeltung des Lindt Gold
Daher war die entscheidende Frage der heutigen Verhandlung des BGH, ob das Lindt Gold – also der Goldton der Verpackungsfolie – Verkehrsgeltung erlangt hat gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG („Markenschutz durch Benutzung einer Marke“). Das OLG München hatte dies verneint (Urteil v. 30.07.2020, Az. 29 U 6389/19).
Zwar können auch abstrakte Farbmarken grundsätzlich als Benutzungsmarken geschützt sein, hatte das OLG München betont, allerdings nur dann, wenn diese abstrakte Farbmarke quasi die „Hausfarbe“ des Unternehmens ist, wie es z. B. bei Nivea-Blau, Telekom-Magenta, Milka-Lila und beim Sparkassen-Rot der Fall ist. Lindt-Sprüngli dagegen verkaufe nicht nur „den“ Goldhasen, die beanspruchte Goldfarbe sei also nur auf dieses Produkt bezogen.
Daraus entwickelte das OLG München seine Entscheidung in Bezug auf die Verkehrsdurchsetzung. Verbraucher würden einen in Goldfolie gewickelten Hasen, der ansonsten ganz anders aussieht als der Lindt Goldhase, gerade nicht Lindt-Sprüngli zuordnen, da Verbraucher ja insbesondere deren „Goldhasen“ kennen. Deshalb aber könne Lindt-Sprüngli keine Verkehrsgeltung für das Lindt Gold, für die Goldfarbe selbst geltend machen.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision, über die heute der BGH verhandelte. Radio 1 berichtet zu der heutigen Verhandlung in Karlsruhe, es zeichne sich ab, dass der BGH der Entscheidung des OLG München nicht folgen wird. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch habe gesagt, die Befragung, die Lindt vorgelegt habe zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung, sei methodisch korrekt und das Ergebnis reiche deutlich.
Offen bleibe jedoch, ob der BGH direkt entscheiden wird oder ob der Fall noch einmal zurückverwiesen wird zum OLG. Denn die Münchner Richter hatten sich bisher nicht mit der Frage befasst, ob bei den Hasen Verwechslungsgefahr besteht.
Der BGH will sein Urteil in den kommenden Wochen verkünden.
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Quellen:
Pressebericht / Presseankündigung BGH
Bild:
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