Ist „iGrill“ eine Neuschöpfung aus einem einzigen, bedeutungslosen Wort? Oder handelt es sich um eine Neuschöpfung aus dem dem Präfix „i“ für interaktiv und dem selbsterklärenden Element „Grill“? Weber Grill verliert den Streit um die bekannte Marke erneut vor dem Europäischen Gericht.
Ist iGrill ein interaktiver Grill?
Nachdem Klägerin Weber-Stephen Products LLC im Februar 2018 den Rechtstreit um die Eintragung der IR-Marke „iGrill“ verloren hatte (T‑35/17, Ist iGrill ein interaktiver Grill? Weber Grill verliert Streit um die Wortmarke) kam es heute zu dem Urteil des EuG über die Eintragung der Europäischen Wortmarke „iGrill“. Der heute entschiedene Fall Weber-Stephen Products LLC (T‑822/17) konzentrierte sich auf die Frage, ob iGrill beschreibend für die angemeldete Warenklasse ist. Es handelt sich um die Nizza-Klasse 9 (u.a. Computersoftware, mobile Geräte zur Unterstützung von Personen beim Grillen und Kochen) sowie um die Nizzaklasse 21 (u.a. Küchen- und Grillgeräte und -behälter; Grillabdeckung). Die Klägerin Weber-Stephen Products machte geltend, das „iGrill“ ohnehin ohne Bedeutung sei und darüber hinaus auch nicht beschreibend für die angemeldete Warenklassen, da es sich bei den fraglichen Waren nicht um Grillwaren handle.
Markeneintragung von EUIPO abgelehnt
Die Beschwerdekammer des EUIPO war der Ansicht, dass sich der Buchstabe „i“ als Präfix sowohl auf das Wort „interaktiv“ als auch auf die Informationstechnologie bezog und dass sich das Wort „Grill“ auf ein Kochgerät bezog – ergo die angemeldete Marke für die gewählte Warengruppe beschreibend sei. Daher lehnten sie die gewünschte Markenanmeldung ab.
Wortmarke darf mit keiner möglichen Bedeutung beschreibend sein
Das EuG bestätigte mit dem heutigen Urteil diese Ansicht. Der EuG betonte, dass die die Verbraucher ein Wortzeichen in Elemente unterteilen werden, die für sie eine konkrete Bedeutung suggerieren oder ihnen bekannten Wörtern ähneln. Eine Wortmarke bestehe vollständig aus Buchstaben, Wörtern oder Wortverbindungen – ohne spezifisches grafisches Element. Daher ist auch auch die Groß- oder Kleinschreibung irrelevant in der Beurteilung einer Wortmarke.
Ein Wortzeichen muss gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn mindestens eine seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dies sei bei iGrill der Fall, denn es könne auch „Grill mit der Eigenschaft, intelligent zu sein oder die Informationstechnologie zu nutzen“ bedeuten.
Weber Grill verliert vor dem EuG
Den Einwand der Klägerin Weber-Stephen, die entsprechenden Grillgeräte hätten gar keine Computerschnittstelle, daher sei „iGrill“ keineswegs beschreibend, wies der EuG ab. Die Tatsache, dass die angemeldete Marke ein Merkmal beschreibe, das nach heutigem Stand der Technik – noch -nicht existiert, schließe nicht aus, dass sie von den Verbrauchern als beschreibend wahrgenommen werde. Eine angemeldete Wortmarke könne beschreibend sein, unabhängig ob die Produkte auf dem Markt erhältlich sind oder nicht.
Die Klägerin brachte als weiteren Einwand vor, Referenzwörterbücher aus dem englischen Sprachbereich hätten für den Buchstaben „i“ eine Reihe von Bedeutungen ausgewiesen, aber keine dieser Bedeutungen hätte sich auf die englischen Wörter „interactive“, „intelligent“ oder „information technology“ bezogen. Auch dieser Einwand wurde zurückgewiesen. Der EuG betonte, dass das EUIPO nicht zum Nachweis beispielsweise durch ein Wörterbuch verpflichtet sei. Die Frage, ob ein Zeichen als EU-Marke eingetragen werden kann, sei ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen EU-Gesetzgebung in der Auslegung durch die EU-Justiz zu beurteilen. Daher war es ausreichend, dass die Beschwerdekammer eine Überprüfung des beschreibenden Charakters in der Auslegung durch die Rechtsprechung zur Entscheidung herangezogen habe.
Weber Grill verliert mit diesem Urteil den wichtigen Streit um die Eintragung der unter Verbrauchern bekannten Marke „iGrill“ als Europäische Wortmarke.
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Quellen:
Curia Europe: EU:T:2018:693 „iGrill“
Bild:
vadura /pixabay.com / CCO License
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