• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

KENZO siegreich vor dem EuGH – der Firmenname des Herrn Kenzo T. unterliegt

4. Juni 2018

Firmennamen enthalten oft den Eigennamen des Gründers – das ist bei den großen Mittelständlern nicht anders als auch bei kleinen Mittelständlern. Umso wichtiger ist das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Ein Vorname kann als Firmenname und Handelsname zurecht genutzt werden – aber was ist, wenn der Vorname auch eine eingetragene berühmte Marke ist?

KENZO ESTATE versus KENZO

Im Fall Tsujimoto / EUIPO versus KENZO ging es genau um so einen Fall (EU:C:2018:349).

Unter dem Markennamen KENZO werden über ein internationales Netzwerk von eigenen Boutiquen und den gehobenen Einzelhandel unter anderem hochpreisige Prêt-à-porter-Mode, Accessoires und Parfüm für Damen und Herren angeboten. Das Unternehmen, das für seine farbenfrohe Mode und seine Parfümkreationen bekannt ist, gehört seit 1993 zu dem französischen Luxusgüterkonzern LVMH.

Zitat aus Wikipedia.

Der gemeinsame Kläger mit dem EUIPO ist Herr Kenzo Tsujimoto aus Osaka in Japan. Herr Tsujimoto hatte die 2008/ 2009 die Wortmarke KENZO ESTATE für Waren der Klassen 33 (Registrierung Nr. 953373) beantragt. KENZO aber ist seit 2001 als Markenname geschützt. Gegen die Markeneintragung hatte KENZO Widerspruch eingelegt. Die Beschwerdekammer des EUIPO stimmte dem Widerspruch zu und stellte fest, dass die angefochtene Marke die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde.

Auch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde die anschließende Klage von Herrn Tsujimoto auf Aufhebung der Entscheidungen der Beschwerdekammer des EUIPO 2015 abgewiesen.

Im Mittelpunkt: Relative Eintragungshindernisse

KENZO LVMHIn dem nun abschließendem Urteil zu diesem Fall stand von den anfänglichen Klagepunkten besonders noch einer im Mittelpunkt: Relative Eintragungshindernisse  gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

Art. 8 („Relative Nichtigkeitsgründe“) Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren [Unionsmarke] um eine in der [Europäischen Union] bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.“

Der EuGH hatte schlussendlich zu entscheiden, ob die Benutzung des Vornamens einer Person eine Benutzung mit triftigem Grund darstellt.

Ist die Benutzung des Vornamens einer Person eine Benutzung mit triftigem Grund?

Das Gericht stellte dazu in seinem Urteil fest:

Der Inhaber einer EU-Marke sei nicht berechtigt, einem Dritten zu verbieten, seinen eigenen Namen oder seine eigene Adresse im geschäftlichen Verkehr zu verwenden – sofern er sie in gewerblichen oder kommerziellen Angelegenheiten verwendet. Das Gericht betonte aber auch, dass  die Verordnung Nr. 207/2009 kein unbedingtes Recht auf Eintragung eines Namens oder Vornamens als Unionsmarke vorsehe.

Durfte Kenzo Herrn Tsujimoto also verbieten, seinen eigenen Vornamen zu verwenden?

In der Abwägung für das Gericht war der berühmte Markenname von KENZO entscheidend. Das  Gericht urteilte, „dass die Benutzung des Vornamens des Klägers, also Kenzo, in der Zusammensetzung der Marke KENZO ESTATE nicht ausreiche, um einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung dieses Zeichens im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu bilden.“ Denn die Tatsache, dass der Begriff „kenzo“ in der Marke KENZO ESTATE dem Vornamen des Klägers entspricht, sei irrelevant für die Frage nach einem rechtfertigenden Grund weil „die Prüfung der Abwägung der betroffenen Interessen die Hauptfunktion der älteren Marke, die Herkunft des Erzeugnisses zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen darf“.

KENZO war also siegreich vor dem EuGH. Herr Tsujimoto kann keine Marke „KENZO ESTATE“ haben, Rechtsmittel wurden zurückgewiesen und im übrigen muss Kenzo Tsujimoto auch die Kosten für das Verfahren tragen.

Möchten Sie Ihre Markenrechte sichern?

Jeder Fall wird von uns individuell und sorgfältig betrachtet. Nutzen Sie doch noch heute einen unverbindlichen Rückruf-Termin mit uns!

 

 

Quelle:

Curia Europe: EU:C:2018:349

Bild:

mpdevries / pixabay.com / CC0 License

  • teilen  
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht,  News zum geistigen Eigentum,  Produkt- und Markenpiraterie Tag iconKenzo Tsujimoto,  Firmenname schützen,  KENZO,  KENZO ESTATE,  LVMH,  Eigename,  EuGH,  Vorname,  Benutzung mit triftigem Grund,  Firmenname,  EU:C:2018:349

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

15. Februar 2022
SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung