Firmennamen enthalten oft den Eigennamen des Gründers – das ist bei den großen Mittelständlern nicht anders als auch bei kleinen Mittelständlern. Umso wichtiger ist das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Ein Vorname kann als Firmenname und Handelsname zurecht genutzt werden – aber was ist, wenn der Vorname auch eine eingetragene berühmte Marke ist?
KENZO ESTATE versus KENZO
Im Fall Tsujimoto / EUIPO versus KENZO ging es genau um so einen Fall (EU:C:2018:349).
Unter dem Markennamen KENZO werden über ein internationales Netzwerk von eigenen Boutiquen und den gehobenen Einzelhandel unter anderem hochpreisige Prêt-à-porter-Mode, Accessoires und Parfüm für Damen und Herren angeboten. Das Unternehmen, das für seine farbenfrohe Mode und seine Parfümkreationen bekannt ist, gehört seit 1993 zu dem französischen Luxusgüterkonzern LVMH.
Der gemeinsame Kläger mit dem EUIPO ist Herr Kenzo Tsujimoto aus Osaka in Japan. Herr Tsujimoto hatte die 2008/ 2009 die Wortmarke KENZO ESTATE für Waren der Klassen 33 (Registrierung Nr. 953373) beantragt. KENZO aber ist seit 2001 als Markenname geschützt. Gegen die Markeneintragung hatte KENZO Widerspruch eingelegt. Die Beschwerdekammer des EUIPO stimmte dem Widerspruch zu und stellte fest, dass die angefochtene Marke die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde.
Auch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde die anschließende Klage von Herrn Tsujimoto auf Aufhebung der Entscheidungen der Beschwerdekammer des EUIPO 2015 abgewiesen.
Im Mittelpunkt: Relative Eintragungshindernisse
In dem nun abschließendem Urteil zu diesem Fall stand von den anfänglichen Klagepunkten besonders noch einer im Mittelpunkt: Relative Eintragungshindernisse gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Art. 8 („Relative Nichtigkeitsgründe“) Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren [Unionsmarke] um eine in der [Europäischen Union] bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.“
Der EuGH hatte schlussendlich zu entscheiden, ob die Benutzung des Vornamens einer Person eine Benutzung mit triftigem Grund darstellt.
Ist die Benutzung des Vornamens einer Person eine Benutzung mit triftigem Grund?
Das Gericht stellte dazu in seinem Urteil fest:
Der Inhaber einer EU-Marke sei nicht berechtigt, einem Dritten zu verbieten, seinen eigenen Namen oder seine eigene Adresse im geschäftlichen Verkehr zu verwenden – sofern er sie in gewerblichen oder kommerziellen Angelegenheiten verwendet. Das Gericht betonte aber auch, dass die Verordnung Nr. 207/2009 kein unbedingtes Recht auf Eintragung eines Namens oder Vornamens als Unionsmarke vorsehe.
Durfte Kenzo Herrn Tsujimoto also verbieten, seinen eigenen Vornamen zu verwenden?
In der Abwägung für das Gericht war der berühmte Markenname von KENZO entscheidend. Das Gericht urteilte, „dass die Benutzung des Vornamens des Klägers, also Kenzo, in der Zusammensetzung der Marke KENZO ESTATE nicht ausreiche, um einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung dieses Zeichens im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu bilden.“ Denn die Tatsache, dass der Begriff „kenzo“ in der Marke KENZO ESTATE dem Vornamen des Klägers entspricht, sei irrelevant für die Frage nach einem rechtfertigenden Grund weil „die Prüfung der Abwägung der betroffenen Interessen die Hauptfunktion der älteren Marke, die Herkunft des Erzeugnisses zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen darf“.
KENZO war also siegreich vor dem EuGH. Herr Tsujimoto kann keine Marke „KENZO ESTATE“ haben, Rechtsmittel wurden zurückgewiesen und im übrigen muss Kenzo Tsujimoto auch die Kosten für das Verfahren tragen.
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