Die EU Wortmarke ‚Wave‘ weist Unterscheidungskraft für Aquarienleuchten auf, obwohl das Wort „Welle“ enthaltenden Ausdrücke, wie „Welleneffekte“ und „Wellenlänge“, im Aquarienbereich üblich sind. Der EuG gab Klägerin Tetra GmbH Recht und hob die anderslautende Entscheidung der Beschwerdekammer auf.
Wortmarken bewegen sich immer im Spannungsfeld zwischen Beschreibungskraft für die geschützte Marke mit gleichzeitiger Unterscheidungskraft. Anders ausgedrückt: eine Wortmarke (und im übrigen auch eine Wort- und Bildmarke) darf nicht beschreibend sein für das Produkt oder die Dienstleistung, die unter Markenschutz stehen soll. Ebenso wenig darf eine Wortmarke für Alltagswörter Markenschutz beanspruchen – in ihrer bekannten Verwendung.
Sie muss Unterscheidungskraft aufweisen und daher eindeutig als Hinweis auf die Herkunft von Produkt bzw. Dienstleistung fungieren. Aber natürlich versucht jeder Markeninhaber, dennoch eine Aussagekraft über seine Wortmarke zu transportieren. Gut gelungen ist dies der Tetra GmbH (Deutschland) mit der EU Wortmarke ‚Wave‘, zu deutsch ‚Welle‘.
Der Sachverhalt
Die Wortmarke ‚Wave‘ wurde 2013 eingetragen beim Europäischen Patent- und Markenamt (EUIPO) für „Aquarienleuchten“ der Nizza-Klasse 11. Gegen diese Markeneintragung stellte die Neusta next GmbH & Co. KG (Deutschland) einen Antrag auf Nichtigkeitserklärung. Die Antragsteller machten geltend, die Wortmarke ‚Wave‘ habe keine Unterscheidungskraft und sei noch dazu ein Wort aus dem allgemeinen Sprachgebrauch (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d der EU Verordnung Nr. 207/2009).
Dem Antrag auf Nichtigkeit wurde stattgegeben, und diese Entscheidung bestätigte auch nachfolgend die Beschwerdekammer im Oktober 2019 (die angefochtene Entscheidung). Das Wort „Wave“ werde als Hinweis auf die Längen elektromagnetischer Wellen wahrgenommen, und das Wort „Welle“ enthaltenden Ausdrücke wie „Welleneffekte“ und „Wellenlänge“ seien im Aquarienbereich üblich. Daher habe die Wortmarke ‚Wave‘ keine Unterscheidungskraft.
Markenschutz gilt in der Regel nicht pauschal, sondern bezogen auf das genaue Produkt bzw. die Dienstleistung. Es ist daher nicht nur entscheidend, welche Nizzaklassen für die Markenregistrierung gewählt werden, sondern auch die ausformulierten Details – für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke registriert oder auch eingeschränkt wird – entscheiden über die Schutzstärke einer Wortmarke.
Kein offensichtlicher Zusammenhang zwischen ‚Wave‘ und ‚Welleneffekte‘?
Die Tetra GmbH trug den Fall daraufhin dem Europäischen Gericht vor. Die Klägerin argumentierte, es seien mehrere Gedankenschritte erforderlich, um einen Zusammenhang zwischen dem Wort „Wave“ und den Ausdrücken „Welleneffekte“ und „Wellenlänge“ herzustellen. Beispielsweise hinsichtlich des Ausdrucks „Welleneffekte“ müssen die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zunächst zwischen dem Wort „Wave“ und einer Welle und sodann zwischen dieser Welle und einem optischen Effekt herstellen. Das Wort ‚Wave‘ als solches beschreibe aber weder einen optischen Effekt noch die Länge einer Welle.
Der EuG folgte dieser Argumentation. Zwar sei die Unterscheidungskraft einer Marke im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren zu beurteilen, erläuterte der EuG. Dennoch könne nicht allgemein festgestellt werden, dass das Wort „Wave“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis darauf wahrgenommen wird, dass Aquarienleuchten Welleneffekte erzeugen oder ein Licht ausstrahlen, das einer bestimmten Länge elektromagnetischer Wellen entspricht. Entgegen dem Vorbringen des EUIPO könne daher nicht festgestellt werden, dass das Wort „Wave“ aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine Eigenschaft von Aquarienleuchten beschreibt, urteilte der EuG.
Das Gericht stellte daher einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fest und hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf (EU:T:2020:447).
Nichtigkeit der EU Wortmarke ‚Wave‘ bleibt vorerst bestehen
Da sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit jedoch nicht nur auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stützt, sondern auch auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung (‚Wave‘ sei ein Wort aus dem allgemeinen Sprachgebrauch), ist die Nichtigkeit der umstrittenen EU Wortmarke ‚Wave‘ trotzdem noch nicht aufgehoben. Denn die Beschwerdekammer hat über diesen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. d noch nicht entschieden, dieser Aspekt wurde entsprechend auch nicht verhandelt vor dem EuG.
Möchten auch Sie Ihre Marke oder Ihren Markennamen schützen?
Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt zu uns auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Quellen:
Urteil ‚Wave‘ des EuG, EU:T:2020:447
Bild:
Schreiben Sie einen Kommentar