Markenschutz als 3D Unionsmarke für die Form einer goldfarbigen, als Welle geformten Butterdose wurde vom EUG abgelehnt – obwohl das EUIPO vergleichbare Marken zugelassen hat. Das Gericht befand Butter vergleichbar mit Brotaufstrich wie Tomatenmark und Dulce de Leche und deren Verpackung, und im Übrigen sei Goldfarbe nicht ungewöhnlich für Butter.
Marke muss Unterscheidungskraft aufweisen
Weist ein Zeichen keine Unterscheidungskraft auf, hat es für Verbraucher keine herkunftshinweisende Funktion. Daher besteht für eine solche Markenanmeldung als Unionsmarke ein absolutes Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der EU-Verordnung Nr. 207/2009.
Beschwerdekammer lehnte Markenanmeldung ab
Entsprechend hatte die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auf fehlende Unterscheidungskraft erkannt und die Markenanmeldung abgelehnt.
Klägerin Isigny-Sainte Mère (Frankreich) hatte also vergeblich die Form einer goldfarbigen, als Welle geformten Butterdose als 3D Unionsmarke in der Nizza-Klasse 29 angemeldet. Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an das Europäische Gericht (EuG) und berief sich auf die originellen Bestandteile in der angemeldeten Marke. Zudem verwies die Klägerin auf vergleichbare Marken, für die der EUIPO Markenschutz erteilt hatte.
EuG bestätigt angefochtene Entscheidung
Der EuG wies dies zurück. Die Beschwerdekammer habe zurecht auf fehlende Unterscheidungskraft erkannt. Die Beschwerdekammer hatte sich in der angefochtenen Entscheidung auf das Vorhandensein von Verpackungen auf dem Markt berufen, die der angemeldeten Marke sehr ähnlich seien, berufen, vor allem Tomatenmark und Dulce de Leche, denn diese würden – wie auch Butter – in Hinblick auf ihre Verpackung vor allem beim Frühstück in Hotels und Cafés verzehrt.
Material und Farbe keine ausreichende Abweichung von der Norm
Das Material und die Farbe der angemeldeten 3D Marke seien nicht geeignet, eine „erheblich“ von der Norm oder den Gewohnheiten der Branche abweichende Form der Marke zu belegen, urteilte der EuG. Goldfarbe sei nicht ungewöhnlich für Butter, und aus der Markenanmeldung ergebe sich nicht, dass das Behältnis speziell aus Aluminium besteht; die Klägerin hatte das Material „Goldaluminium“ geltend gemacht.
Als Welle geformter Boden häufig in Verpackung
Auch der besonderen Form der Butterdose mit einem als Welle geformten Boden wurde keine ausreichende Unterscheidungskraft zuerkannt. Ein solcher konzentrisch verformter Boden sei ein sehr häufiges Merkmal für die Verpackung – auch von Butter, erläuterte der EuG. Zudem hatte die Klägerin nicht ausgeschlossen, dass solche Elemente in der Form ihres Zeichens in der Lebensmittel Branche verwendet werden. Daher werde der Verbraucher das umstrittene Zeichen als eine bloße Variante ähnlicher Verpackungen und nicht als Marke wahrnehmen. Die Markenanmeldung habe daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001, urteilte der EuG.
EuG und EuGH sind nicht an Entscheidungen des EUIPO gebunden
Ausführlich ging das Gericht dann auch auf das Argument der Klägerin ein, dass der EUIPO in vergleichbaren Fällen Markenschutz erteilte habe. Zwar gelte der Grundsatz der Gleichbehandlung, betonte das Gericht, dazu gehöre es, die bereits zu ähnlichen Anträgen getroffenen Entscheidungen zu berücksichtigen und mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen. Dies aber müsse auch mit der Achtung der Legalität in Einklang gebracht werden; keineswegs könne man sich erfolgreich auf eine begangene Rechtswidrigkeit berufen, erläuterte der EuG einmal mehr die gängige Praxis. Eine Prüfung muss daher in jedem konkreten Fall stattfinden.
Zudem fallen die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Marke der Europäischen Union lediglich in eine verwandte Zuständigkeit und nicht in eine Ermessensbefugnis. Kurz und prägnant ausgedrückt: weder der EuG noch der EuGH sind an Entscheidungen der EUIPO-Prüfer gebunden, sie urteilen nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern. Maßgeblich für den EuG ist daher die Auslegung der EU Verordnung 2017/1001, nach denen auch die Beschwerdekammern ihre Entscheidungen zu treffen haben, erklärte der EuG.
Im Übrigen sei die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, zu allen von den Parteien vorgebrachten Argumenten Stellung zu nehmen, ergänzte das Gericht. Die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer müssten klar werden, und dem zuständigen Gericht müssen ausreichende Informationen gegeben werden, um seine Überprüfung durchzuführen. Das sei vorliegend – entgegen der Ansicht der Klägerin – der Fall.
Schlussendlich wies der EuG die Klage in der Gesamtheit ab und bestätigte damit die Markenablehnung der goldfarbigen Butterdose mit als Welle geformtem Boden als 3D Unionsmarke.
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Quellen:
Urteil des EuG ‚als Welle geformte Butterdose‘; EU:T:2020:138
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