Kann die Zahl 1000 eine Unionsmarke sein? Der EuG entschied jetzt gegen die Eintragung als Unionsmarke – und nicht zum ersten Mal. Eine Zahl als Marke schützen zu lassen ist zwar möglich, aber schwer.
Die entsprechende Markenrechtsverordnung der EU (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke) lässt zunächst Interpretationsspielraum, denn Gemeinschaftsmarken können demnach alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, „insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen“. Absolute Eintragungshindernisse seien lediglich mangelnde Unterscheidungskraft oder ein beschreibender Charakter für die auf die Marke eingetragenen Waren.
Vorgeschichte des Falls
Die Klägerin, die deutsche Sata GmbH & Co. KG meldete 2013 das Wortzeichen 1000 als Unionsmarke an, das im April 2014 als Unionsmarke in der Nizza-Klasse 7 für „Farbspritzpistolen [Airbrushpistole]“ eingetragen wurde. Im September 2014 stellte die Streithelferin, die chinesische Zhejiang Rongpeng Air Tools Co. Ltd. einen Antrag auf Nichtigkeit der strittigen Marke. Sowohl die Nichtkeitsabteilung des EUIPO 2016 als auch die Beschwerdekammer 2017 bestätigten die Nichtigkeit der Zahl 1000 als Marke.
Zahl als Marke sind in allen Sprachen verständlich
Da die angegriffene Marke aus einer Zahl bestehe, sei sie in allen Sprachen verständlich, weshalb auf die Sicht des Publikums in der gesamten Europäischen Union abzustellen sei, begründete die Beschwerdekammer ihre Entscheidung. Und im Themenbereich Druck und Farbspritzpistolen sei die Zahl beschreibend und ohne Unterscheidungskraft.
Das Europäische Gericht (EuG) präzisierte, es bestehe ein „hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen 1000 und einem Merkmal der von der angegriffenen Marke erfassten Waren, nämlich der Druckstärke, so dass das Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verbot fällt“.
Die Tatsache, dass in der strittigen Marke keinerlei Maßeinheit genannt ist, sei nicht relevant. Das maßgebliche Publikum stelle eine gedankliche Verbindung zwischen der Druckstärke und der Wortmarke her, so das Gericht.
Verweis auf Gleichbehandlung mit Präzedenzfällen
Unter anderem machte die Klägerin auch geltend, das EUIPO habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Denn es sei schon die Eintragung von Marken zugelassen worden, die hinsichtlich der Struktur, der erfassten Waren und der maßgeblichen Verkehrskreise mit der angegriffenen Marke identisch seien.
Tatsächlich hatte Agencja Wydawnicza Technopol schon 2005 das Zeichen 1000 für die Nizzaklasse 16 als Gemeinschaftsmarke angemeldet für: „Broschüren; Zeitschriften, einschließlich Rätsel- und Spielehefte; Tagespresse“. Technopol machte geltend, dass das Zeichen „1000“ ohne Zusatz nicht beschreibend sei. Außerdem bestehe keine Notwendigkeit zur Freihaltung des [Zeichens ‚1000‘] für Dritte, da es bei einer Zahl mit vier Ziffern 10 000 mögliche Kombinationen gebe. Aber auch diese Markeneintragung der Zahl 1000 wurde erfolgreich angefochten und für nichtig erklärt (EU:C:2011:139). In diesem Fall hieß es in der Urteilsbegründung, die strittige Marke 1000 sei nicht unterscheidungskräftig, weil es vom Verbraucher als Anpreisung verschiedener Veröffentlichungen und nicht als Herkunftsbezeichnung wahrgenommen werde.
Daher betonte der EuG jetzt, dass sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen könne, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Unterlagen
Die Klägerin legte zwei unterschiedliche Anlagen jeweils erstmals dem EuG vor. Das Gericht betrachtete die beiden Anlagen unterschiedlich: ein längerer Fachartikel, der zusätzliche Tatsachenangaben enthielt, wurde als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass die Beweiskraft geprüft wurde. Dagegen wurde die Anlage, die aus Auszügen aus dem Unionsmarkenregister bestand, nicht zurückgewiesen. „Solche Auszüge sind nämlich keine Beweise im eigentlichen Sinne, sondern betreffen insofern die Entscheidungspraxis des EUIPO, als aus ihnen teilweise die Umsetzung dieser Praxis ersichtlich ist.“, heißt es im Urteil.
Beschreibender Charakter ist absolutes Eintragungshindernis
Auch die Wortmarken 2000, 3000, 4000, 5000 und 6000 wurden übrigens in gleicher Weise und zwischen den gleichen Streitparteien am 29. Mai 2018 für nichtig erklärt. In allen Fällen erkannte der EuG auf ein absolutes Eintragungshindernis der jeweiligen Zahl als Marke: den beschreibenden Charakter der strittigen Wortmarken.
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