Der Antrag auf teilweisen Widerruf der EU Marke Brownie wurde heute vom dem EuG bestätigt. Im Fokus stand der Nachweis zur Benutzung der älteren Marke, der die Wortmarke Brownies in abweichender Markendarstellung – stilisiert und als Wort- und Bildmarke – zeigte. Es ging dabei vor allem um die Warengruppen im Bereich Bekleidung und Fashion.
Das Wort Brownie wurde im April 2015 als EU Wortmarke eingetragen. Die Streithelferin, The Guide Association (UK), beantragte den Widerruf der EU Marke Brownie und berief sich auf die eigenen älteren Wortmarken Brownies und auch Brownie, alle als nationale Marken in UK geschützt.
Daraufhin verlangte der Markenanmelder, dass die Streithelferin den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke erbringt. Die entsprechenden Belege wurden von der Widerspruchsabteilung und auch von der Beschwerdekammer anerkannt. Auch wurde dem Widerspruch gegen die EU Marke wegen Verwechslungsgefahr teilweise stattgegeben, und zwar für die Waren und Dienstleistungen in den Nizza-Klassen Klassen 18, 25 und 35 – und damit vor allem für die Warengruppen im Bereich Bekleidung und Fashion.
Gegen diese Entscheidung klagte die Grupo Textil Brownie (Spanien), seit 2016 Markeninhaberin der strittigen EU Wortmarke Brownie. Die Klägerin sah den Nachweis für die Benutzung der älteren Marke als nicht erbracht an.
Sie kritisierte vor allem, dass die vorgelegten Beweise nicht den maßgeblichen Zeitraum belegten, zudem seien einfach nur Katalogseiten anerkannt worden. Insbesondere sei die einzige Rechnung, die zur Stützung der bejahten Aussage vorgelegt wurde, an The Guide Association Scotland gerichtet, ein Mitglied der Gruppe der Streithelferin. Die Produktcodes in den Katalogen stimmten nicht mit denjenigen überein, die in dieser Rechnung angegeben waren, kritisierte die Klägerin. Vor allem aber bezogen sich die Beweismittel auf ein Zeichen, das sich von der strittigen EU Marke weit unterschied.
Nachweis zur Benutzung der Marke
Das Gericht wies heute zunächst darauf hin, dass der Nachweis der Benutzung einer älteren Marke weder eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs bezwecken noch eine Überprüfung der wirtschaftlichen Strategie eines Unternehmens, entsprechend kann auch eine kleine kommerzielle Nutzung der Marke die Benutzung nachweisen.
Maßgeblicher Zeitraum
Der Nachweis der Benutzung einer Marke muss zeigen, dass die ältere nationale Marke in dem Mitgliedstaat, in dem sie geschützt ist, ernsthaft benutzt worden ist, fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der EU-Marke, erläuterte der EuG. Vorliegend sei das der Zeitraum 10. Juni 2010 bis zum 9. Juni 2015. Die Beweismittel müssen jedoch nicht während dieses relevanten Zeitraums erbracht worden sein, sofern sich die zum Nachweis der ernsthaften Benutzung herangezogenen Beweismittel auf eine Benutzung während dieses relevanten Zeitraums beziehen, stellte das Gericht klar.
Katalogseiten als Nachweis
In der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin nicht die spezifischen Produktcodes in den von der Streithelferin vorgelegten Katalogen identifizieren können, erläuterte der EuG, daher entbehre dieser Einwand einer sachlichen Grundlage.
Vor allem aber waren nicht nur Katalogseiten vorgelegt worden, sondern auch ein Ausdruck einer Seite der Website der Streithelferin, die sich auf eine im maßgeblichen Zeitraum erfolgte Brownie Kampagne beziehe, führte der EuG aus. Zudem lagen auch Ausdrucke mit Bezug auf Brownie aus mehreren Online-Shops vor, die allerdings aus dem Jahr 2016 stammten. Das Gericht verwies darauf, dass Beweismittel berücksichtigt werden, die sich auf eine vor oder nach dem maßgeblichen Zeitraum erfolgte Benutzung beziehen- wenn sie ermöglichen, den Umfang der Benutzung der älteren Marke und die tatsächlichen Absichten des Inhabers in diesem Zeitraum zu bestätigen oder besser zu beurteilen.
Im Übrigen könne einer solchen Rechnung, die sich auf eine interne Benutzung der älteren Marke innerhalb der eigenen Gruppe bezieht, nur dann Beweiskraft beigemessen werden, wenn sie durch andere Beweise belegt wird, ergänzte der EuG. Diese anderen Beweise lagen vor.
Nachweis der Marke in leicht veränderter Form
Die Benutzung ist mit geringfügig abweichender Markendarstellung und leicht veränderter Form möglich, wenn die Unterscheidungskraft nicht beeinflusst wird, urteilte das Europäische Gericht schon zuvor.
Im vorliegenden Fall war die Benutzung der Wortmarke Brownie für die Form einer Wort- und Bildmarke Brownies erbracht worden, teilweise auch in stilisierter Form. Das ändere jedoch nichts daran, dass das Wort „Brownies“ das kennzeichnende Element dieser Zeichen sei, entschied das Gericht. Der Wortbestandteil „Brownie“ besitze darin eine gewisse Unterscheidungskraft und erfülle damit die wesentliche Funktion einer Marke.
Die Tatsache, dass eine Bildmarke in Anbetracht ihrer besonderen Stilisierung zwar eine gewisse Unterscheidungskraft hat, aber auch zur Verzierung der mit ihr versehenen Ware verwendet werden kann, beeinträchtige nicht die Fähigkeit einer solchen Bildmarke, die wesentliche Funktion einer Marke zu erfüllen. Dies gelte insbesondere für den Bekleidungssektor, fügte das Gericht hinzu.
Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Gesamtwürdigung der Beweise sei daher fehlerfrei, urteilte der EuG und wies den Einwand der Klägerin zurück.
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Quellen:
Urteil des EuG „Brownies“, EU:T:2020:22
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