Wird eine Marke nicht benutzt, wird sie nach einer Frist von fünf Jahren für verfallen erklärt. Doch kann der Markeninhaber einer nicht benutzten Marke nach dem Widerruf seiner Marke eine Verletzungsklage erheben für eine Verletzung, die innerhalb dieser Fünf-Jahresfrist stattfand? Ja, entschied heute der Generalanwalt des EuGH.
Vorgelegt wurde die entsprechende Vorlagefrage von dem französischem Gericht (Cour de cassation) im Fall Cooper International Spirits LLC. Der Markeninhaber machte geltend, dass eine Verletzung seiner Marke in der Fünf-Jahresfrist stattgefunden habe. Er erhob Verletzungsklage – allerdings erst nachdem seine mutmaßlich verletzte Marke widerrufen und für verfallen erklärt worden war, da sie nicht ernsthaft benutzt wurde.
Das macht die Sachlage kompliziert, denn die ernsthafte Benutzung einer Marke ist vorgesehen sowohl in den Richtlinien zur Harmonisierung der Markenrechte der Mitgliedstaaten als in den Verordnungen über die Marke der Europäischen Union für die Unionsmarken und die nationalen Marken in der Union. Sie ist Bedingung für den Markenschutz, daher tritt auch der Verfall einer Marke gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie EG 2008/95 ein, wenn eine Marke fünf Jahre lang nicht benutzt wird.
Verletzungsklage rückwirkend möglich?
Zudem wurde die Verletzungsklage rückwirkend geltend gemacht. Wenn das nationale Recht jedoch die Wirkungen des Erlöschens ab dem Tag der Einreichung der Markenanmeldung oder ab dem Tag ihrer Eintragung nicht rückwirkend beeinflusst, folge daraus, dass auch Verletzungsverfahren rückwirkend verfolgt werden können, argumentierte der Generalanwalt in seinem heutigen Schlussantrag.
Zwar können Rechte nur geltend gemacht werden für Marken, die tatsächlich genutzt wurden, führte der Generalanwalt aus. Innerhalb der Fünf-Jahresfrist, in der die geltend gemachte Markenverletzung stattfand, habe der Markeninhaber jedoch ein ausschließliches Recht auf die Marke gehabt.
Rechtsprechung des EuGH
Der Generalanwalt wies auch auf das Urteil Länsförsäkringar (EU:C:2016:998) vom Dezember 2016 hin, in dem der EuGH geurteilt hatte, dass die Bestimmungen über den Widerruf dem Inhaber eine Frist einräumen, um mit der tatsächlichen Benutzung seiner Marke zu beginnen, in der er auch ohne eine kommerzielle Verwertung der Marke gegen Verstöße Dritter gegen sein Monopol auf die Benutzung dieser Marke Einspruch erheben und Ersatz für den Schaden verlangen kann. Dieses Recht könne aber beeinträchtigt werden, urteilte der EuGH damals, wenn ein Markeninhaber noch nicht damit begonnen hat, seine Marke ernsthaft zu benutzen. Der Generalanwalt legte heute das Urteil des EuGH so aus, dass der EuGH sich damit auf Verletzungshandlungen bezog, die erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist begangen wurden – und nicht während dieser Fünf-Jahresfrist wie im vorliegenden Fall.
Generalanwalt bejaht Verletzungsklage für Markenverletzung in Fünf-Jahresfrist
Die Vorlagefrage wurde daher vom Generalanwalt so beantwortet, dass er dem Europäischen Gericht empfiehlt, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 10 und 12 der Richtlinie 2008/95/EG so auszulegen, dass eine Verletzungsklage für eine Markenverletzung in der Fünf-Jahresfrist auch rückwirkend und damit nach Widerruf der Marke zulässig ist.
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dem Staatsanwalt in dieser Einschätzung folgt. Sollte der EuGH anders entscheiden, führte der Generalanwalt heute noch aus, schlage er die Anerkennung von alternativen Klagewegen vor, beispielsweise eine Klage auf unlauteren Wettbewerb.
Benötigen Sie Unterstützung in einem Markenrechtsverfahren? Oder wird Ihre Marke angefochten?
Unsere Anwälte verfügten über langjährige Expertise im Markenrecht wie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht in Deutschland wie auch international zu vertreten.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quellen:
Schlussantrag des Generalanwalts EU:C:2019:755
Bild:
eigene Bildcollage aus StockSnap /pixabay.com / CCO License und OpenIcons /pixabay.com / CCO License
Schreiben Sie einen Kommentar