Das Bundespatentgericht hat eine Leitsatzentscheidung darüber getroffen, wie eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Markenstelle des DPMA einzulegen ist, wenn damit mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden zugewiesen wurden. Anlass ist der Markenstreit um die Verwechslungsgefahr der Wortmarken Eliza und Eliysa AL.
Der Ursprung dieser Leitsatzentscheidung liegt in einem Markenstreit um die strittige Wortmarke Eliysa AL versus die älteren Marken Eliza und Eliza Hexal für pharmazeutische Erzeugnisse (Nizza-Klasse 05). Gegen die ältere Wortmarke Eliza (Nr. 303 21 561) war im Oktober 2006 ein eigenes Widerspruchsverfahren abgeschlossen worden. Die strittige Wortmarke Eliysa AL wurde im November 2010 angemeldet und im April 2011 im Markenregister veröffentlicht. Im Juni 2011 hatte die Widersprechende Widerspruch erhoben aus den beiden Marken Eliza und Eliza Hexal.
Beschluss des DPMA
Das Deutsche Marken- und Patentamt lehnte im Juni 2015 den Widerspruch gegen die Markeneintragung der strittigen Wortmarke Eliysa AL ab, da die Ähnlichkeit selbst auf identischen Waren zu gering sei, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Gegen diesen Beschluss legte die Markeninhaberin der älteren Eliza Marken Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde in einem gesonderten Schriftsatz begründet.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hatte bestritten, dass die Widersprechende zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs ermächtigt gewesen sei, in eigenem Namen Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke einzulegen. Denn für die seit 2010 registrierte Wortmarke Eliza Hexal war die N… AG, und nicht die Widersprechende als Inhaberin im Register eingetragen. Vor allem aber bestritt Inhaberin der angegriffenen Marke eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke.
Das DPMA hatte dazu festgestellt: „Der Widerspruch aus der Marke 303 21 561 Eliza sei zulässig, aber nicht begründet, weil die Widersprechende auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG nicht glaubhaft gemacht habe“.
Relevanter Zeitraum für die Nichtbenutzungseinrede
Das DPMA hatte sich für die Nichtbenutzungseinrede auf einen Zeitraum bezogen, der Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 („relevanter Benutzungszeitraum“) und 2 MarkenG („maßgeblicher Benutzungszeitraum“) umfasste. Und die Widerspruchsmarke sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke bereits mehr als fünf Jahre im Register eingetragen gewesen, da sie am 8. Juli 2003 eingetragen worden war.
Das Bundespatentgericht (BPatG) widersprach mit seinem Urteil dem DPMA Beschluss und stellte klar: „Die undifferenziert und sich daher auf beide nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG relevanten Benutzungszeiträume beziehende Einrede ist entgegen der Auffassung der Markenstelle jedoch nur in Bezug auf den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeitraum statthaft, nicht jedoch in Bezug auf den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitraum. Denn für den Beginn der sogenannten Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke Eliza war nicht der Tag der Eintragung, sondern gemäß § 26 Abs. 5 MarkenG der am 11. Oktober 2006 erfolgte Abschluss des gegen diese Widerspruchsmarke gerichteten Widerspruchsverfahrens maßgeblich.“
Leitsatzentscheidung zur Beschwerde gegen einen Beschluss der Markenstelle des DPMA
Wir haben die Leitsatzentscheidung des BPatG zur Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA in dem Streit um die Wortmarke Eliysa AL zusammengefasst:
„Wird gegen einen Beschluss der Markenstelle des DPMA, mit dem mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden zurückgewiesen worden sind, ohne weitere Erklärung Beschwerde eingelegt, so ist im Regelfall auch davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss insgesamt richtet, wenn im Betreff des Beschwerdeschriftsatzes nur eine der betreffenden Widerspruchsmarken genannt ist.“ (Leitsatz des BPatG)
Die Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 1 MarkenG erfolgt durch die Einreichung einer Beschwerdeschrift. Diese muss aber lediglich die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird, stellte das BPatG klar. Hingegen verlange § 66 Abs. 1 MarkenG weder eine Antragstellung noch eine Begründung; ohne Antrag oder sonstige weitere Spezifizierung gelte der Beschluss als in vollem Umfang angefochten, soweit der Beschwerdeführer durch diesen beschwert ist. Dies gelte auch, soweit durch den angefochtenen Beschluss mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden aus verschiedenen Widerspruchsmarken zurückgewiesen worden sind.
Denn bei der Beschwerdeerklärung handelt es sich um eine Prozesserklärung, welche wie jede rechtlich relevante Erklärung einer Auslegung entsprechend § 133 Bundesgesetzbuch (BGB) unterliegt.
Praktisch bedeutet dies, dass eine gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche auch nur einmal an jeden Beteiligten zugestellt werden muss, um wirksam zu werden. Zwar bilden die einzelnen Widersprüche des Widersprechenden jeweils einen gesonderten Verfahrens- bzw. Streitgegenstand. Es ergeht aber nur eine und einheitliche Entscheidung betreffend die angegriffene Marke.
Im Falle einer Zurückweisung mehrerer Widersprüche desselben Widersprechenden kann daher von einer Beschränkung einer Beschwerde auf die Zurückweisung eines Widerspruchs nur dann ausgegangen werden, wenn diese in der Beschwerdeschrift eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Urteil zur Verwechslungsgefahr der Wortmarken
In dem Rechtsstreit selbst hob das BPatG den Beschluss des DPMA teilweise auf. Denn für den Zeitraum ab Oktober 2006 habe die Widersprechende mit den vorgenannten Unterlagen eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für ein Kontrazeptivum glaubhaft gemacht. Die dabei erfolgte Benutzung in Form von „Eliza HEXAL“ stelle auch eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „Eliza“ dar. Und zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 303 21 561 Eliza der Widersprechenden bestehe eine unmittelbare markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, stellte das BPatG klar, in Bezug auf die Waren „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Pflaster“. Die weitergehende Beschwerde wird jedoch zurückgewiesen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten können außerdem gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen.
Wir empfehlen auch unsere weiteren Artikel über aktuelle Urteile zur Verwechslungsgefahr von Wortmarken:
- SHERPA versus SHERPA: Wortmarke identisch oder ähnlich?
- RUTINI versus RUBINI – und Dominanz der Bestandteile einer Marke
- Keine Verwechslungsgefahr: POST, INFOPOST und ePOST versus InPost
Möchten auch Sie eine Marke schützen?
Unsere Patentanwälte und Rechtsanwälte sind erfahren und hoch qualifiziert in allen Rechtsgebieten des gewerblichen Rechtsschutz, national wie auch international.
Nutzen Sie doch noch heute einen unverbindlichen Rückruf-Termin mit uns!
Quelle:
Bild:
Wolfblur /pixabay.com / CCO License
Schreiben Sie einen Kommentar