Der EuG entschied am Mittwoch im Fall Rutini versus Antonio Rubini – italienische Weine gegen argentinische Weine. Gleichzeitig präzisierte das Gericht die Dominanz der Bestandteile einer Marke und die Unterscheidungskraft von Vor- oder Nachnamen.
Die allgemeine Rechtsprechung sieht vor, dass die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr auf dem Gesamteindruck der Zeichen beruhen muss – sowohl die bildliche und die klangliche als auch die begriffliche Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen. Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeute daher mehr, als nur einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu nehmen und mit einer anderen Marke zu vergleichen, urteilt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG). Nur wenn alle anderen Bestandteile der Marke vernachlässigbar seien, könne die Beurteilung der Ähnlichkeit ausschließlich auf der Grundlage des dominierenden Elements erfolgen.
Der Sachverhalt
Die Klägerin Enoitalia SpA aus Italien hatte für das Wortzeichen ANTONIO RUBINI für die Klasse 33 „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), Weine“ die Eintragung als Marke beantragt, die 2013 vom EUIPO gewährt wurde. Gegen diese Markeneintragung ging die argentinische La Rural Viñedos y Bodegas SA Ltda erfolgreich vor: 2015 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Antrag auf Nichtigerklärung statt und erklärte die angefochtene EU-Wortmarke für alle Waren für nichtig. Denn La Rural Viñedos y Bodegas ist Inhaberin der älteren EU-Bildmarke RUTINI, ebenfalls für die Klasse 33 und die gleichen Waren wie die angefochtene Wortmarke. Die Nichtigkeitsabteilung der EUIPO sah eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Gegen diese Entscheidung klagte Enoitalia SpA vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Unterscheidungskraft von Vor- oder Nachnamen
Da die angefochtene Marke im vorliegenden Fall aus einer Kombination eines gemeinsamen Vornamens und eines gemeinsamen Nachnamens bestehe, werde sich ein Konsument beide gleichwertig wahrnehmen und die Marke als Ganzes betrachten, machte die Klägerin geltend.
Einig waren sich beide Streitparteien, dass der Vorname in der strittigen Wortmarke „Antonio“ ein sehr häufiger Vorname sei und daher eine geringere Unterscheidungskraft habe als der Nachname.
Im vorliegenden Fall wandte die Beschwerdekammer korrekterweise zunächst den Grundsatz an, dass Wortmarken keine beherrschenden Elemente enthalten. Dennoch vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass der Nachname Rubini die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich ziehen werde als der häufige Vorname Antonio, da es sich nach dem Gesamteindruck dieser Marke um den Nachnamen handele, an den sich der Verbraucher erinnern werde. Der EuG bestätigte diese Argumentation.
Klangliche und bildliche Ähnlichkeit
Der EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer, dass das Wortbestandteil „rutini“ der älteren Marke und das zweite Wortbestandteil „rubini“ der angefochtenen Marke sehr ähnlich sei, da sie fünf von insgesamt sechs Buchstaben in derselben Reihenfolge gemeinsam haben. Wie also ist der Vorname Antonio in der strittigen Wortmarke zu werten? Der EuG hält den Wortbestandteil „antonio“ in der angefochtenen Marke nicht für ausreichend, die visuelle und phonetische Ähnlichkeit der Zeichen auszugleichen, da der Vorname Antonio weniger Unterscheidungskraft habe als der Nachname und daher nicht prägend sei.
Die Dominanz der Elemente der älteren Marke
Die Klägerin machte ebenfalls geltend, dass in der älteren EU-Bildmarke nicht der Wortbestandteil „RUTINI“ dominierend sei, sondern die umgebenden Bildbestandteile. Der EuG wies darauf hin, dass insbesondere die inhärenten Eigenschaften jedes der Bestandteile einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen seien, indem sie mit denen der anderen Bestandteile verglichen werden. Außerdem könne die relative Stellung der verschiedenen Bestandteile innerhalb der Anordnung der zusammengesetzten Marke berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sei das dominierende Element der älteren Marke der Wortbestandteil „rutini“ und nicht die Bildelemente, da sie das Wort „RUTINI“ nicht überschatten, das nicht klein sei und in der Mitte der Marke stehe.
Begriffliche Ähnlichkeit
Die Beschwerdekammer stellte in ihrer Begründung fest, dass die beiden strittigen Nachnamen konzeptionell sehr ähnlich, weil beide „wahrscheinlich italienischen Ursprungs“ seien. Die Klägerin machte jedoch geltend, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung Namen von anonymen oder fiktiven Personen keinen Begriff vermitteln können.
Der EuG widersprach der Argumentation der Beschwerdekammer und stellte klar, dass Zeichen, die aus Wortbestandteilen bestehen, die als Nachnamen wahrgenommen werden können, nicht notwendigerweise konzeptionell ähnlich sind. Begriffliche Unterschiede können visuellen und klanglichen Ähnlichkeiten entgegenwirken, wenn mindestens eine der fraglichen Marken eine klare und spezifische Bedeutung für die maßgeblichen Verkehrskreise hat, so dass diese sie sofort erfassen können. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn das Publikum würde die Wortbestandteile der fraglichen Marken als Namen von Personen ohne besondere begriffliche Bedeutung wahrnehmen, es sei denn, der Name wäre besonders bekannt als der Name einer berühmten Person. Das aber gelte weder für Rutini noch für Rubini.
Schlussendlich bestätigte der EuG die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO und erklärte die strittige Wortmarke der Klägerin Enoitalia SpA für nichtig.
Möchten auch Sie Ihren Firmennamen oder Ihre Markenrechte sichern?
Jeder Fall wird von uns individuell und sorgfältig betrachtet. Nutzen Sie doch noch heute einen unverbindlichen Rückruf-Termin mit uns!
Quellen:
Bild:
Schreiben Sie einen Kommentar