Nicht immer offensichtlich, aber dennoch Fakt: 3D Druck kann unter Umständen die IP Rechte anderer verletzen. Unser Beitrag gibt eine Übersicht zur Rechtslage im Designrecht sowie Urheberrecht/Copyright im Bezug auf 3D Druck.
3D Druck ist anpassungsfähig sowie vielfältig und wird in zahlreichen Wirtschaftszweigen genutzt. Darunter sind nicht nur Medizintechnik und Maschinenbau, sondern zunehmend auch aus der Konsumgüterindustrie und sogar der Lebensmittelbranche. Die als 3D Druck bekannte Additive Fertigung (AM, von engl. „additive manufacturing“) zieht in alle Wirtschaftsbereiche ein, in denen sich eine große Serienproduktion nicht lohnt – oder ein individuelles Produkt gewünscht ist.
Nicht verwunderlich also, dass allein schon in den Jahren von 2015 bis 2018 die Anzahl der Patentanmeldungen in diesem Bereich beim Europäischen Patentamt (EPA) um durchschnittlich 36 % pro Jahr gestiegen sind. 3D Druck bereits fester Bestandteil der Wirtschaft.
In einem zweiteiligen Beitrag fassen wir daher die Rechtslage zu Patentrechten und Designrecht sowie Urheberrecht/Copyright im Bezug auf 3D Druck zusammen. Denn was nicht offensichtlich ist: 3D Druck kann unter Umständen die IP Rechte anderer verletzen.
Das Patentrecht in Bezug auf 3 D Druck haben wir bereits in Teil 1 unserer kleinen Beitragsserie ausgeführt, lesen Sie dazu gerne HIER weiter. Im vorliegenden Artikel wenden wir uns nun dem Designrecht und auch dem Urheberrecht /Copyright zu. Zudem kann auch Wettbewerbsrecht verletzt werden, wenn Konstruktionsteile nachgebaut werden. Doch der Reihe nach:
3D Druck und das Designrecht
Produkte oder Ersatzteile die als Design (früher Geschmacksmuster genannt) geschützt sind dürfen nicht auf einem 3D-Drucker hergestellt werden, dies ist unzulässig. De Facto kann eine solches „Nachdrucken“ also abgemahnt werden mit der Aufforderung zur Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz Ansprüchen.
Gleiches gilt im Übrigen, wenn man im 3D Druck z. B. einen Betätigungsmechanismus als Ersatzteil nachdruckt und damit ein eigentlich schon ausrangiertes Gerät wiederherstellt, quasi „zum Leben erweckt“ – dieses Gerät aber als Design/Geschmacksmuster geschützt ist. Denn was hier wie eine gute Sache scheint, gerade im Sinne der Nachhaltigkeit, ist juristisch als sogenannte Neuherstellung anzusehen. Und die darf nur der Inhaber des geschützten Designs vornehmen, auch wenn eigentlich das Gerät ohne den Betätigungsmechnismus funktionsunfähig war.
Gilt das auch für ein nichteingetragenes EU-Geschmacksmuster? Die Antwort kurz und präzise: Ja! Denn sobald ein Design in der EU öffentlich gemacht wurde, gilt für dieses Design – genauer gesagt für seine Oberfläche – für die Dauer von 3 Jahren ein nicht eingetragenes Schutzrecht als EU Geschmacksmuster (engl.: UKUDR). Entsprechend sind im Bereich Designschutz recht viele nicht registrierte Designs verbreitet.
Und das ist daher im 3 D Druck zu beachten: jedes in der EU öffentliche Design darf 3 Jahre lang nicht nachgedruckt werden, das ist nicht zulässig, auch nicht bei einem nicht eingetragenen Design.
3D Druck und Urheberrecht / Copyright
Noch einschränkender und wichtiger ist das Urheberrecht (engl.: Copyright), das sofort zu beachten ist, wenn ein Konstruktionsteil auch eine Design Komponente enthält. Denn seit der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH (I ZR 143/12) können tatsächliche Gebrauchsgegenstände relativ leicht auch unter Urheberrecht geschützt werden. Designschutz und Urheberschutz ist kumulativ, beide Schutzarten können also gleichzeitig für denselben Gegenstand beansprucht werden. Das verändert enorm die Schutzdauer. Urheberschutz gilt regelmäßig bis zu 70 Jahre nach Tod des jeweiligen Urhebers, die Schutzdauer für ein eingetragenes Design endet jedoch nach spätestens 25 Jahren.
Schutz innerhalb des Urheberrechts sei auch bei angewandter Kunst zulässig, wenn eine gewisse persönliche geistige Schöpfung vorliege, hatte der BGH im Fall Geburtstagszug geurteilt; das ist relevant für jedes Industriedesign. Selbst ein Staubsauger und ein Toaster entspricht heute einem bestimmten Design, und die moderne Automobilbranche ist ebenfalls sehr bedacht auf das besondere Design, z. B. der Motorhauben und der Armaturenflächen. Bevor also ein bestimmtes Konstruktionsteil gewerblich im 3 D Druck erstellt wird, ist zunächst sicherzustellen, dass dieses Teil weder unter Designschutz noch unter Urheberschutz steht, wenn man sich sich nicht einer IP-Verletzung schuldig machen möchte.
3D Druck und Wettbewerbsrecht
Denkt man an die Automobilbranche, erschließt sich auch gleich, inwiefern 3D Druck auch Wettbewerbsrechte verletzen kann. Das wichtige Stichwort dazu heißt „Reparaturklausel“ – sie gilt für alle Bauteile WENN die Reparatur der Wiederherstellung des ursprünglichen Aussehens dient. Im Europäischen Schutzrecht ist die Reparaturklausel fest verankert (durch Art. 110 der EU Verordnung Nr. 6/2002), in Deutschland wird sie in Kürze eingeführt, aber mit Einschränkung – wir berichteten.
In der Praxis bedeutet das, dass besonders designte Autofelgen oder Armaturen ebenso wie von auch die Blenden von Spielkonsolen die Wettbewerbsrechte der eigentlichen Schutzrechtsinhaber verletzen, wenn eine sogenannte Herkunftstäuschung vorliegt. Ein Verbraucher darf auf keinen Fall annehmen, es handele sich bei dem 3D Druck um ein Originalteil, auch nicht als „limitierte Edition“ oder als „gängige Varianten“ der Originalteile. Von dem Europäischen Gericht ist schon relativ genau definiert worden, nach welchen Kriterien solche Bauteile überhaupt nachgebaut werden dürfen und wie sie zu kennzeichnen sind. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie unsicher sind.
3 D Druck im privaten Gebrauch ist erlaubt
Es sei noch einmal deutlich gesagt: alle diese rechtlichen Einschränkungen für 3 D Druck gelten nur bei gewerblicher Ausübung des 3 D Drucks. Im privaten Gebrauch dürfen auch geschützte Einzelteile nachgedruckt werden. Die klare Abgrenzung – was ist noch privat, wo fängt gewerblich an – ist im Einzelfall nicht immer einfach, aber es gibt eine Richtlinie: Relevant ist, ob mit einem 3D Druck eines geschützten Produkts tatsächlich eine Nachfrage nach diesem Produkt geweckt wird. In diesem Sinne wirkt übrigens bereits das Ausstellen von Produkten auf Messen.
Besonders relevant ist in diesem Kontext auch die CAD-Datei.
CAD Datei und 3 D Druck
Bereits die Verbreitung einer CAD-Datei kann eine mittelbare Verletzung darstellen. Das Hochladen einer CAD-Datei ist bereits ein Angebot zur Lieferung zu sehen, in jedem Fall verlässt man damit den privaten Bereich. Die gleichzeitige Weiterleitung an einen oder mehrere Empfänger wird dabei als Lieferung bewertet.
Ein Download einer CAD-Datei aus dem Internet, beispielsweise von einer Online-Plattform, ist wiederum nur eine vorbereitende Maßnahme für die Reproduktion des Produkts zu sehen und als solches noch keine Schutzrechtsverletzung.
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Quellen:
Deutsches und Europäisches Designrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
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