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Designschutz und Urheberschutz – auch für Mode?

23. Juli 2019

Der Generalanwalt hat die Tür geöffnet für Urheberschutz im Industriedesign. Entscheidend sei der schöpferische Aspekt für den Anspruch auf Urheberschutz, an den keine erhöhten Anforderungen gestellt werden sollten, heißt es im Schlussantrag des Generalanwalts. Dies gilt ebenso für Objekte, die bereits als Geschmacksmuster unter Designschutz stehen.

Mode Modell unter Urheberschutz

Urheberschutz für ModeIm Mittelpunkt stand das Verfielfältigungsrecht für Bekleidung. Klägerin Cofemel (Portugal) entwirft, produziert und vermarktet unter der Marke Tiffosi Modelle von Jeans, Sweatshirts und T-Shirts. Die Beklagte G-Star Raw CV (Niederlande) entwirft, produziert und vermarktet unter verschiedenen Marken unter anderem die Modelle Arc und Rowdy – ebenfalls von Jeans, Sweatshirts und T-Shirts.
G-Star sah seine Urheberrechte auf die Modelle Arc und Rowdy als verletzt durch die Klägerin. In diesem vor portugiesischen Gerichten verhandelten Fall hatte zunächst G-Star, dann jedoch Cofemel Erfolg.

Das oberste Gericht in Portugal, das Supremo Tribunal de Justiça, ersuchte in diesem Fall den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Auslegung im Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und Designrecht, formell um die Auslegung des Artikels 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/29:

Können eingetragene Designs  – vormals Geschmacksmuster – urheberrechtlich geschützt werden, auch wenn sie keinen einen besonderen künstlerischen Charakter haben?
Und wie groß ist den Ermessensspielraum der EU Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung des urheberrechtlichen Schutzes von Geschmacksmustern festzulegen?

Industriedesign und Designwerke – funktional oder originell?

Denn einerseits stellen der utilitaristische und funktionale Charakter der Objekte der angewandten Kunst, ihre Fähigkeit in Frage, durch das Urheberrecht geschützt zu sein, wie der Generalanwalt Szpunar in seinem Schlussantrag präzisierte. Zudem seien solche Objekte normalerweise dafür vorgesehen, industriell in großen Mengen hergestellt zu werden.

Andererseits jedoch haben einige Objekte der angewandten Kunst unbestreitbar ein hohes Maß an Originalität, stellte der Generalanwalt klar, dies gelte auch für Bekleidung, man denke nur an die Haute Couture. Es sei daher nicht gerechtfertigt, a priori angewandte Kunstobjekte allein wegen ihres eben auch funktionalen Charakters vom Urheberrechtsschutz auszunehmen.

Nationale Regelungen: hohe Anforderungen an den Urheberschutz

Daher sehen viele nationale Rechtsordnungen – insbesondere für angewandte Kunst wie Industriedesign, Designarbeiten und Mode – Möglichkeiten vor, den Urheberrechtsschutz nur für Designs von hohem künstlerischen Wert zu gewähren; in Deutschland war dies die so genannte Stufentheorie bis 2013 (Stufentheorie: ein Designobjekt kann nur dann urheberrechtlich geschützt werden, wenn das durchschnittliche Design deutlich über dem durchschnittlichen Design liegt), die mit einem wegweisenden Urteil des BGH („Geburtstagszug) aufgegeben wurde. Die hohen Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Design wurden mit dem Urteil deutlich abgesenkt. Schutz innerhalb des Urheberrechts sei auch bei angewandter Kunst zulässig, wenn eine gewisse persönliche geistige Schöpfung vorliege, urteilte der BGH.

Designschutz und Urheberschutz – kumulativ, aber nicht gleich

Der Schutz eines Objekts ist grundsätzlich möglich sowohl als eingetragenes Design – vormals Geschmacksmuster – und auch gleichzeitig unter Urheberschutz. Das kann relevant sein, denn die Schutzarten unterscheiden sich sowohl in der Schutzbreite als auch in der Laufzeit. Urheberschutz gilt regelmäßig bis zu 70 Jahre nach Tod des jeweiligen Urhebers, die Schutzdauer für ein eingetragenes Design endet jedoch nach spätestens 25 Jahren.

Wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Schutzformen:

  • Begriff des „visuellen Gesamteindrucks“ aus Designrecht gibt es nicht im Urheberrecht
  • Unterschiedliche Beurteilung der Verletzung von Exklusivrechten
  • Designschutz schützt Investitionen in die Schaffung von Mustern vor Nachahmung durch Wettbewerber
  • Urheberrecht hat meistens eine geringe Originalitätsschwelle, es zählt jedes erschaffene Werk

Das Urheberrecht unterscheidet dabei nach Werkarten gemäß § 2 Abs. 1 UrhG (analog im EU Recht  gemäß Verordnung (EU) 2015/2424), beispielsweise die Werkkategorien Literatur, Musik und Tanz, aber auch Baukunst und Filme und sogar Computerprogramme.

Begriff „Werk“ im Unionsrecht

Der Generalanwalt betrachtete zunächst den Begriff „Werk“, der ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist und nicht durch eine entsprechende Richtlinie definiert wird. Bereits im letzten Jahr urteilte der EuGH in dem Aufsehen erregenden Urteil zum Geschmack unter Urheberschutz, dass der Begriff Werk ein Schutzobjekt benenne, der mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sein muss. Zudem muss ein schutzfähiges Werk nach Rechtsprechung des EuGH eine geistige Schöpfung und originell sein.

Generalanwalt Szpunar verwies dringlich auf die Einheitlichkeit, die bei der Anwendung der Richtlinie 2001/29 im gesamten Gebiet der Union erforderlich ist. Daher müsse ein einheitlicher Werkbegriff und damit die „geistige Schöpfung“ über alle Werkarten gelten, dies sei auch unabhängig vom Grad der künstlerischen Gestaltung. Auch seien alle nationalen Regelungen so anzulegen, dass allgemeine Grundsätze gelten wie der Ausschluss von Ideen von Urheberschutz. Ein schutzfähiges Werk muss mit den Sinnen greifbar sein, eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen. Im common law (vor allem UK und USA) im Übrigen gilt darüber hinaus, dass die Werke auf einem Medium festgehalten werden müssen, wörtlich „fixed in a tangible medium“.

Eine mögliche Inflation von urheberrechtlich geschützten Design Objekten hält der Generalanwalt für unwahrscheinlich. Nicht jeder visuelle Aspekt eines Gebrauchsgegenstands kann unter Urheberschutz stehen. Entscheidend sei der schöpferische Aspekt, an den allerdings keine erhöhten Anforderungen gestellt werden sollten, entschied Generalanwalt Szpunar. Artikel 2 der Richtlinie 2001/29 in der Auslegung durch den Gerichtshof stehe dem Schutz von Geschmacksmustern durch das Urheberrecht nur dann entgegen, wenn diese einen verstärkten künstlerischen Charakter haben. Die nationalen Gerichte sollten zudem die spezifischen Kriterien für den Designschutz nicht auf den Urheberrechtsschutz anwenden können.

Merkmale wie Farbschema unter Urheberschutz?

Auch zu dem ursächlichen Urheberstreit um die Mode Modelle teilte der Generalanwalt seine Einschätzung mit. Merkmale wie das „Farbschema“ oder die „Lage der Taschen auf dem Bauch“, deren Nachahmung Cofemel u. a. vorgeworfen wird, seien als Anpassungen zu werten. Es handele sich um Ideen mit unterschiedlichen Ausdrucksmöglichkeiten oder gar als funktionale Lösungen, die nach Ansicht des Generalanwalts nicht unter den Schutz des Urheberrechts fallen sollten. Diese Beurteilung jedoch obliegt dem nationalen Gericht.

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Quellen:

Schlussantrag des Generalanwalts EU:C:2019:363

Richtlinie 2001/29/EG

Bild:

Free_Photos /pixabay.com / CCO License  

 

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Category iconDesignrecht,  Wettbewerbsrecht Tag iconkumulativ,  Originaltät,  Designschutz,  originell,  eingetragenes Design,  geistige Schöpfung,  Generalanwalt,  Werkarten,  Mode,  Werkkategorien,  BGH,  Industriedesign,  schutzfähiges Werk,  EuGH,  Werk,  Gebrauchsgegenstand,  Geschmacksmuster,  Urheberschutz,  angewandte Kunst,  Bekleidung,  Stufentheorie,  Schlussantrag,  Modelle

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