3D Druck ist Trend, und das längst nicht mehr nur für Medizintechnik und Maschinenbau. Auch Konsumgüterhersteller, die Industrie und sogar die Lebensmittelbranche setzt 3D Druck ein. In einem zweiteiligen Beitrag fassen wir die Rechtslage zu Patentrechten und Copyright im 3D Druck zusammen.
3 D Druck ist Trend in allen Wirtschaftsbereichen
3D Druck ist ein ungebrochener Trend; Patentanmeldungen für den 3D Druck sind nach einer diesjährigen Studie des Europäischen Patentamts zwischen 2015 und 2018 um durchschnittlich 36 % pro Jahr gestiegen.
Deutschland fällt als besonders führend unter den Europäischen Patentanmeldungen für 3D Druck auf. Das EPA wertete alle Patentanmeldungen aus, die beim EPA eingereicht wurden im Bereich Additive Fertigung (AM, von engl. „additive manufacturing“), besser bekannt als 3D Druck – in dem Zeitraum von 2010 bis 2018. Insgesamt sind in diesen 8 Jahren mehr als 16.000 Patente für 3D Druck beim EPA angemeldet worden, allein aus Deutschland kamen 19 % aller AM-Patentanmeldungen.
3D Druck wird vielfältig und inzwischen in zahlreichen Wirtschaftszweigen genutzt. Schon seit 2010 ist der 3D Druck wichtig für die Medizintechnik, und auch bei Maschinenbau, Industriewerkzeugen und Energie und Verkehr. Zunehmend kommen die Patentanmeldungen für 3D Druck jedoch auch aus Bereichen wie dem Bauwesen, Konsumgüter und sogar aus der Lebensmittelbranche.
Der 3D Druck zieht in alle Wirtschaftsbereiche ein, vor allem dort, wo sich eine große Serienproduktion nicht lohnt – oder nicht gewünscht ist, weil es vor allem im Bereich Lifestyle eine wachsende Nachfrage nach individueller Fertigung und Anpassung gibt.
Zweiteilige Zusammenfassung der Rechtslage zum 3 D Druck
In einem zweiteiligen Beitrag fassen wir daher die Rechtslage zum 3 D Druck zusammen mit Blick Patentrecht und das Copyright bzw. Urheberrecht. Denn 3 D Druck kann unter Umständen zur Verletzung von Schutzrechten führen. Viele Hersteller, die den 3 D Druck für Druck auf Bestellung einsetzen, sichern sich zunehmend EU-Geschmacksmuster, Designrechte und auch Patente, um Gehäuseteile oder Konstruktionsbauteile zu schützen.
3 D Druck im Patentrecht
Im Patentrecht sind dabei zwei grundsätzlich verschiedene Fälle in Bezug auf 3D Druck zu betrachten: zum einen kann das zu druckende Bauteil selbst unter Patentschutz stehen, zum anderen kann es aber auch nur ein Teil eines als Produkts sein, das als Ganzes als Patent geschützt ist.
Das zu druckende Bauteil als Patent geschützt
Der erstgenannte Fall ist eindeutig: wenn das zu druckende Bauteil als Patent geschützt ist, darf ein solches Bauteil weder gewerblich hergestellt werden mit dem 3 D Druck noch mit einem anderen Herstellungsverfahren. Denn der Schutzbereich für ein patentgeschütztes Produkt gilt in der Regel unabhängig von dem Herstellungsverfahren.
Das zu druckende Bauteil ist Teil eines patentgeschützten Produkts
Komplizierter ist die Rechtslage, wenn das zu druckende Bauteil nur ein Teil eines patentgeschützten Produkts ist. Dies kommt häufig vor bei Ersatzteilen. Hier ist nur für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Details zu bewerten, ob ein 3 D Druck eine Patentverletzung darstellt.
Wenn nämlich das zu druckende Bauteil einen engen Bezug zu einem wesentlichen Element der patentgeschützten Erfindung aufweist, wäre der gewerbliche 3 D Druck eines solchen Bauteils als mittelbare Patentverletzung gemäß § 10 PatG zu sehen.
Möglich ist 3 D Druck von Ersatzteilen für ein patentgeschütztes Produkt also nur, wenn es keinen engen Bezug zu einem wesentlichen Element einer geschützten Erfindung hat. Sehr wichtig ist dann die wirtschaftlich anzunehmende Nutzungsdauer, also „Lebenszeit“ des patentgeschützten Produkts, für das ein Ersatzteil durch den 3 D Druck erstellt wird. Denn zulässig ist der 3 D Druck eines Ersatzteils nur dann, wenn das gesamte Produkt noch nicht am Ende seiner Nutzungsdauer ist.
Dies gilt auch für klassische Verschleißteile, die im Regelfall im 3 Druck gefertigt werden dürfen.
„Schrottteil“ darf nicht nachgebaut werden im 3D Druck
Ein nutzloses Schrottteil kann dagegen in den meisten Fällen nicht durch 3D Druck wieder einsatzfähig gemacht werden, denn dies gilt als Neuherstellung des patentgeschützten Produkts.
Und Achtung: führt das Versagen von Verschleißteilen dazu, dass die Lebensdauer des patentgeschützten Produkts bereits abgelaufen ist, macht man sich mit hoher Wahrscheinlichkeit der Patentverletzung schuldig durch den „nachträglichen“ 3D Druck von Verschleißteilen. Das erstreckt sich auch auf die Wiederaufbereitung von Original Bauteilen durch den 3D Druck beispielsweise mit einer neuen Gummierung, selbst wenn dieses ganze Bauteil gar nicht explizit erwähnt ist in der Patentbeschreibung für das gesamte Produkt.
Mittelbare Patentverletzung der Erfindung: Achtung CAD-Datei
Eine solche mittelbare Patentverletzung erscheint einem Laien nicht immer als einleuchtend, da eine solche Patentverletzung vorliegen kann, auch wenn das entsprechende Bauteil oder auch ein Mittel zum 3 D Druck wie eine CAD Datei selbst gar nicht ausdrücklich unter Patentschutz stehen. Doch auch die Anwendung und sogar die Verbreitung einer CAD-Datei kann bereits eine mittelbare Patentverletzung im 3 D Druck darstellen. Dazu werden wir noch ausführlicher berichten im #Teil 2 zum 3D Druck.
Die Rechtslage ist insofern nicht immer einfach zu beurteilen in Bezug auf mögliche Patentverletzung durch 3 D Druck.
Sprechen Sie uns im Zweifel gerne an, unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Patentrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz.
Wir sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quellen:
Deutsches Patentgesetz
Studie des EPA (Juli 2020) zu Patentanmeldung im Bereich AM
Bild:
TayebMEZAHDIA | pixabay.com | CCO License
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