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Bruchteilsgemeinschaft und frei gewordene Diensterfindung durch nicht ordnungsgemäße Anmeldung

28. November 2018

Eine nicht ordnungsgemäße Anmeldung einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber hat wichtige Rechtsfolgen. Denn dadurch werden die Diensterfindungen frei, es entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft und die übliche Verjährung ist außer Kraft.

Der Sachverhalt vor dem OLG Düsseldorf „Flammpunktprüfung“

FlammpunktprüfungWährend seines Arbeitsverhältnisses, das von 1987 bis 2014 bestand, entwickelte der Kläger zusammen mit dem Zeugen A eine Vorrichtung und ein Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung und zur Bestimmung des Härtegrades von halbfesten Materialen. Aus beiden Erfindungen gingen ab 1996 für Flammpunktprüfung und ab 2006 für Härtegradmessung deutsche und europäische Schutzrechte hervor. Eingetragene Inhaberin der jeweiligen Schutzrechte ist die Arbeitgeberin (die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin), die die Schutzrechte auch anmeldete. Als Erfinder benannt sind jeweils der Kläger und der Zeuge A. Der Kläger war als Konstrukteur angestellt, tätig im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Mess- und Prüfgeräten.

Für die Erfindung für Flammpunktprüfung zahlte die Arbeitgeberin dem Zeugen A ab 2001 für den Zeitraum von 1997 bis 2006 eine Prämie, an den Zeugen A zusätzlich einen Betrag als  „Honorarvertrag“. 2011 legte die Arbeitgeberin dem Kläger einen Entwurf zur Inanspruchnahme der Diensterfindung bzgl. des deutschen Patents vor, mit dem sämtliche Vergütungsansprüche durch einmalige Zahlung abgegolten sein sollten. Mündlich wurde dieses – abgelehnte- Angebot  2013 erhöht. Auch dieses lehnte der Kläger ab und klagte vor dem Landgericht Düsseldorf mit einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (erste Stufe), ggf. auf Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt (zweite Stufe), und darüber hinaus auf Feststellung der Schadensersatz- und (Restschaden-) Entschädigungspflicht wegen der widerrechtlichen Benutzung von Arbeitnehmererfindungen.

Die Arbeitgeberin wurde am 22.12.2016 (4a O 106/14) zu Zahlung eines Schadenersatz verurteilt und auch dazu, dem Kläger vollständig darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Weise sie die Vorrichtungen und Verfahren zur Flammpunktprüfung sowie zur Messung von Härtegraden Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder an solche geliefert hat.

Dennoch erkannte das Landgericht die Klage nur teilweise als begründet an. Denn eine Anwendung der Verfahren durch die Beklagte sei nicht festzustellen, die Nutzung von Vorrichtungen dagegen schon. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte im Juli 2018 (15 U 2/17) in weiten Teilen das Urteil des Landgerichts und erläuterte detailliert und sehr umfangreich die Rechtsfolgen durch eine nicht ordnungsgemäße Anmeldung.

Rechtsfolgen durch nicht ordnungsgemäße Anmeldung

Die Arbeitgeberin hatte die streitgegenständlichen Erfindungen auf ihren Namen zum Patent angemeldet und dem Kläger vorenthalten. Dadurch habe sie die Rechte des Klägers an einem Miterfinderanteil schuldhaft verletzt, urteilte das OLG Düsseldorf. Schuldhaft deshalb, weil vor der Anmeldung einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstandenen Erfindung die Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Erfindung zu überprüfen sind. Das Recht des Erfinders an der Erfindung aus § 6 PatG (i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ) sei im Übrigen ein Immaterialgüterrecht (§ 823 Abs. 1 BGB), weshalb bei einer schuldhaften und rechtswidrigen Vorenthaltung der Schutzrechte durch einen Nichtberechtigten bei Nutzung der Erfindungsgegenstände Schadenersatz zu leisten ist.

Inanspruchnahmeerklärung muss einseitig dem Arbeitnehmererfinder zugehen

Die Diensterfindungen seien frei geworden, weil die Arbeitgeberin sie – jedenfalls gegenüber dem Kläger – nicht ordnungsgemäß in Anspruch genommen hatte, stellte das OLG Düsseldorf klar. Denn eine Inanspruchnahmeerklärung müsse als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dem Arbeitnehmererfinder zugehen, die Erklärungen waren aber gegenüber dem Patentamt abgegeben worden. Die Schutzrechtsanmeldungen und die Erfinderbenennungen wiesen zudem auch keinen Erklärungswert auf, der darauf gerichtet war, die Erfindung in Anspruch zu nehmen.

Bruchteilsgemeinschaft

bruchteilsgemeinschaftDie Schutzrechtsanmeldungen seien daher rechtswidrig erfolgt. Eine Berechtigung auf Seiten der Arbeitgeberin ergebe sich nicht daraus, dass sie eine Inanspruchnahme der Erfindungen erklärt habe. Eine solche sei weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber dem Zeugen A erfolgt.

Die Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft aber hätten kein Recht, ohne abweichende Absprachen Dritten Lizenzen an gemeinsamen Rechten zu vergeben, stellte das OLG klar. Die Rechtsverhältnisse hätten unbedingt von der Arbeitgeberin geprüft werden müssen, umso mehr, weil offensichtlich gewesen sei, dass mehrere Personen, insbesondere der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, als Berechtigte in Betracht kamen.

Aber aufgrund der Bruchteilsgemeinschaft korrigierte der OLG auch das Urteil des Landgerichts: Auskunfts- und Rechnungsangaben müssen nicht nur an den Kläger gegeben werden, sondern an alle Teilnehmer der Bruchteilsgemeinschaft, also dem Kläger gemeinsam mit dem Zeugen Herrn A.

Konkludente Benutzungserlaubnis nur mit strengen Anforderungen

Zeuge A habe eine Nutzung durch die Arbeitgeberin nicht nur geduldet, sondern gewollt, also eine  konkludente Benutzungserlaubnis, argumentierte die Arbeitgeberin, und es sei auch eine Lizenzvergabe durch nur einen Teilhaber möglich – bei Stimmenmehrheit oder weil sie nach billigem Ermessen auch dem Interesse der anderen Teilhaber entspreche.

Das Gericht wies dies zurück. Eine konkludente Inanspruchnahme könne insbesondere nicht in den Schutzrechtsanmeldungen oder in den entsprechenden Erfinderbenennungen festgestellt und belegt werden. Denn an den Abschluss einer Vereinbarung durch konkludente Willenserklärungen sind nach allgemeiner Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Aus dem Verhalten des Arbeitnehmers muss sich nach außen erkennbar unzweideutig ergeben, dass er seine Erfindung dem Arbeitgeber übertragen will. Und aus dem Verhalten des Arbeitgebers muss ebenfalls nach außen erkennbar, ebenso unzweideutig hervorgehen, dass er die Übertragung annehmen will. Hinzu komme, dass sich Vertragsparteien sich über eine Vergütung ebenfalls eindeutig geeinigt haben müssen in einer konkludenten Benutzungserlaubnis.

Verjährung außer Kraft durch eine unerlaubte Handlung gegen den Diensterfinder

Gemäß BGB verjähren Ansprüche in zehn Jahren ab ihrer Entstehung, daher berief sich die Arbeitgeberin auf Verjährung. Der BGH hat aber die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 852.1 BGB geklärt. Der Vorschrift zufolge besteht auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens ein Anspruch auf Schadenersatz und Restschadenersatz. Der Kläger habe dies berücksichtigt und mache selbst allein noch einen Restschadensersatzanspruch in diesem Sinne geltend. Zurecht, bestätigte das OLG Düsseldorf in seinem Urteil.

Auch die Schutzrechtsanmeldung, nicht erst die Schutzrechtserteilung stelle einen Eingriff in das Erfinderrecht dar. Daher seien Restschadenersatzzahlungen rückwirkend zur Schutzrechtsanmeldung zu zahlen.

Abtretung des Zeugen seiner Miterfinderanteile an die Arbeitgeberin

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 10.07.2017 – und damit nach Beginn der Verhandlung vor dem Landgericht – übertrug noch dazu der Zeuge A gem. §§ 413 BGB seine Miterfinderanteile an die Beklagte. Daraus folge gemäß § 398 BGB der Wechsel in der Gläubigerstellung und damit auch der Wechsel in der Mitinhaberschaft, beurteilte das OLG Düsseldorf diesen Sachverhalt. Die zuvor vom Kläger und dem Zeugen A gebildete Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 BGB werde aufgelöst und die Beklagte trete an die Stelle des Zeugen A.

Daher begrenzte das OLG die dem Kläger zugestandenen Auskunftsrechte bis zum Zeitpunkt der Übergabevereinbarung, wies aber auch ausdrücklich darauf hin, dass es keinerlei rückwirkenden Charakter durch die Vereinbarung gebe.

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Quelle:

OLG Düsseldorf, 15 U 2/17 Flammpunktprüfung 

Bild:

Comfreak /pixabay.com / CCO License    |  geralt / pixabay.com / CCO License

 

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Category iconArbeitnehmererfindung Tag icon15 U 2/17,  4a O 106/14,  Anmeldung Diensterfindung,  Bruchteilsgemeinschaft,  Erklärung,  Flammpunktprüfung,  frei gewordene Diensterfindung,  Inanspruchnahme,  Inanspruchnahme Diensterfindung,  konkludente Benutzungserlaubnis,  Landgericht Düsseldorf,  nicht ordnungsgemäße Anmeldung der Diensterfindung,  OLG Düsseldorf,  Restschadenersatz,  Schadenersatz,  Schadensersatz,  schuldhaft,  Verjährung,  Verjährung außer Kraft,  widerrechtliche Nutzung

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