Eine Arbeitnehmererfindung als Freie Erfindung melden zu können, scheint vielen Diensterfindern attraktiv. Wie muss eine solche Erfindung gemeldet werden? Was ist mit Freien Mitarbeitern? Und was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert? Zu beachten ist, der Zeitraum für eine Reaktion des Arbeitgebers unterscheidet sich je nach Meldung als Arbeitnehmererfindung oder als Freie Erfindung.
Das Thema Freie Erfindung interessiert viele angestellte Erfinder und auch Freie Mitarbeiter, die als – zum Teil zeitweise – Arbeitnehmer in einem Betrieb eine Erfindung machen. Mit einer Freien Erfindung verbindet sich die Hoffnung, einen größeren wirtschaftlichen Gewinn erzielen zu können als durch die Vergütungsregeln für eine Diensterfindung.
Wie bei jeder Erfindung, die in einem Betrieb gemacht wird, ist die Erfindung sofort dem Arbeitgeber zu melden. Der Diensterfinder selbst sollte sich in der Meldung gut überlegen, wie er die Erfindung meldet. Denn um Anspruch als Arbeitnehmerfindung und entsprechender Vergütung nach ArbEG zu erhalten, muss ein Erfinder eindeutig und schriftlich eine Erfindung melden – und nicht etwa ein ‚verbessertes Arbeitsergebnis‘.
Meldung als Freie Erfindung
Wünscht er jedoch die Anerkennung seiner Erfindung als Freie Erfindung, muss er dies auch bereits in der Erfindungsmeldung deutlich machen. Das Stichwort „freie Erfindung“ sollte möglichst genannt sein oder eine vergleichbare Wendung, die knapp, rechtlich eindeutig und unübersehbar die Ungebundenheit der Erfindung reklamiert, wie die Schiedsstelle bereits 2005 urteilte (Arb.Erf. 41/04). Sogar die „Anmeldung einer freien Arbeitnehmererfindung“ wurde in diesem Sinn als Meldung einer Freien Erfindung anerkannt (Arb.Erf. 15/03), obwohl eine ‚freie Arbeitnehmererfindung‘ per se nicht vorkommen kann.
In diesem Zusammenhang verweisen wir gerne auch auf die bemerkenswerte Entscheidung zu dem Fall, in dem der Diensterfinder per E-Mail „patentable ideas“ mitteilte und dies zur unbeabsichtigten Inanspruchnahme führte – wir berichteten.
§ 18 ArbEG: Freie Erfindung
Ist also die Meldung als Freie Erfindung erfolgt, hat der Arbeitgeber 3 Monate Zeit, auf diese Meldung zu reagieren. Der Erfinder muss gemäß § 18 ArbEG über die Erfindung und gegebenenfalls auch über ihre Entstehung so viel mitteilen, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist. Sollte das bei Meldung als Freie Erfindung noch nicht erfolgt sein, dann dies der Arbeitgeber zurecht einfordern.
Zeitraum für Reaktion des Arbeitgebers unterscheidet sich je nach Meldung
In der Praxis, die auch bereits vor der Schiedsstelle des DPMA verhandelt wurde, reagiert ein Arbeitgeber jedoch mitunter gar nicht, wenn der Arbeitnehmer eine Freie Erfindung oder eine Freie Arbeitnehmererfindung meldet. Widerspricht ein Arbeitgeber der Meldung als Freie Erfindung innerhalb von 3 Monaten nicht, kann er die Erfindung ab dann nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen, sie ist dann eine Freie Erfindung. Das ist wichtig, denn dies unterscheidet sich von dem Zeitraum, der einem Arbeitgeber zur Reaktion auf die Meldung einer Diensterfindung zusteht, denn auf eine solche Meldung hat er 4 Monaten Zeit um mitzuteilen, ob er die Erfindung in Anspruch nehmen will oder die Erfindung freigibt.
Inanspruchnahme des Arbeitgebers
Reagiert der Arbeitgeber auf die Meldung als freie Erfindung mit einer Inanspruchnahmeerklärung für die Erfindung innerhalb der 3 Monatsfrist, gilt dies im Übrigen als ein anerkanntes Widersprechen des Arbeitgebers gegen die Einordnung als Freie Erfindung und die korrekte Inanspruchnahme als Diensterfindung (Arb.Erf. 41/04).
Freie Erfindung im Betrieb
Wenn also der Arbeitgeber dem Anspruch als Freie Erfindung nicht widerspricht innerhalb von 3 Monaten, kann der Erfinder allein über sein Patent oder Gebrauchsmuster verfügen, trägt aber auch allein den Aufwand und die Kosten bei einer Anmeldung des Patents oder Gebrauchsmusters. Außerdem ist für eine freie Erfindung, die in den Arbeitsbereich des Betriebes fällt, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht anzubieten – gegen eine Vergütung, die zu vereinbaren ist.
Macht ein freier Mitarbeiter immer eine Freie Erfindung?
Zu der Vergütung von Erfindungen von Freien Mitarbeitern gibt es auch bereits mehrere Entscheidungen. Welche Ansprüche hat ein Erfinder, der unter festem Vertrag, aber als freier Mitarbeiter tätig ist? Eins vorweg: die Stellung als Freier Mitarbeiter impliziert auf keine Weise eine Freie Diensterfindung. Auch für eine Erfindung als Freier Mitarbeiter wird danach entschieden, ob die Erfindung im Betrieb erfolgte und wie der Betrieb zu der Erfindung beiträgt. So gilt es zum Beispiel auch als gebundene Arbeitnehmererfindung und nicht als Freie Erfindung, wenn der Erfinder an mehreren Erfindungen beteiligt ist, deren Bauformen durch seine spätere Erfindung weitergebildet werden, denn das betriebliche Erfahrungsgut findet sich in der späteren Erfindung wieder.
In einem Fall eines Freien Mitarbeiters, der vor der Schiedsstelle verhandelt wurde, erfolgte die Bezahlung durch Rechnungsstellung auf Stundenbasis, also keinesfalls ein klassischer Arbeitsvertrag, auch wurde kein klassisches Arbeitsentgelt. Dies allerdings war nicht ausschlaggebend. Denn „widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich“, entschied bereits 2009 das BAG (5 AZR 31 / 08). Dennoch lehnte die Schiedsstelle eine Entscheidungsfindung ab, denn das ArbEG ist für arbeitnehmerähnliche Personen nicht anwendbar (Arb.Erf. 32/14).
Ähnlich argumentierte auch das OLG Frankfurt, das in dem Fall eines Freien Mitarbeiters zugunsten einer Vergütung als Diensterfindung entschied. Aufgrund der Tätigkeiten (Vertrieb + Mitarbeit bei der Weiterentwicklung)lag ein Dienstverhältnis vor, urteilte das OLG.
Fazit
Es ist weder leicht in der Argumentation noch unbedingt von Vorteil für einen Arbeitnehmer, eine Erfindung als Freie Erfindung dem Arbeitgeber zu melden. Denn für eine Freie Erfindung muss der Erfinder selbst und alleine die Kosten tragen (die für ein 20 Jahre laufendes Patent belaufen sich schon alleine für die Jahresgebühr des DPMA auf mindestens 13.560 €) und er muss selbst für die Vermarktung der Erfindung sorgen.
Zudem ist es ohnehin eher unwahrscheinlich, dass eine Erfindung im Rahmen des Betriebs überhaupt als Freie Erfindung zu werten ist, da nahezu unweigerlich Erfahrungen und auch technische Möglichkeiten aus dem Betrieb in die Erfindung einfließen.
Wenn aber eine Erfindung als Freie Erfindung gemeldet wird, reicht ein Hinweis auf den Anspruch „Freie“ – und der Arbeitgeber muss sich mit diesem Anspruch innerhalb von 3 Monaten auseinandersetzen. Denn reagiert er nicht, handelt es sich danach um eine Freie Erfindung.
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Quellen:
Entscheidung der Schiedsstelle Arb.Erf. 41/04
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