Was passiert eigentlich, wenn ein freier Mitarbeiter während seines Auftrags eine Erfindung macht? Gilt das auch als „Arbeitnehmererfindung“? Hat auch er einen Anspruch auf Vergütung? Das OLG Frankfurt am Main musste Anfang März in einem Fall darüber entschieden – mit positivem Ausgang für den freien Mitarbeiter!
Neues zum Thema „Arbeitnehmererfindung“: Macht ein freier Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber eine Erfindung, die der Dienstherr (Arbeitgeber) zum Patent anmeldet, steht dem freien Mitarbeiter ein Anspruch auf eine angemessene Erfindervergütung zu. Zur korrekten Berechnung der Vergütung wollte der freie Mitarbeiter Auskunft über den Benutzungs-Umfang des Patents – in diesem Falle sogar über Geschäfte die in den letzten sechs Jahren gemacht wurden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war über eine längere Zeit freier Mitarbeiter bei der Beklagten. Der Kläger arbeitete sowohl für den Beklagten im Vertrieb, darüber hinaus aber auch bei Weiterentwicklung der Technik. Er verlangte von der Beklagten Erfindervergütung wegen der Verwertung mehrerer Patente, die im Zeitraum der gemeinsamen Zusammenarbeit vom Dienstherr angemeldet wurden. Bei dem Streit ging es um die Verwertung des Patents „Wiederholungsdruckprüfung“, das in Doppelrohrsicherheitswärmeübertragern Verwendung fand.
Das LG Frankfurt am Main wies die Klage ab (vom 03.12.2014 – AZ: 2-6 O 8/14). Es war der Ansicht, dass das Patent „Wiederholungsdruckprüfung“ in Projekten eingesetzt worden sei, in denen auch das Patent „Gasturbinenanlage“ verwendet worden sei, weshalb es keiner Auskunft mehr bedürfe, um einen Zahlungsanspruch zu berechnen. Das LG Frankfurt am Main stellte darüber hinaus fest, dass es keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erfindervergütung gebe.
Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Entscheidung abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben.
Urteil und Gründe:
Dem Kläger stehen dem Grunde nach aus § 612 BGB Vergütungsansprüche wegen der Nutzung des Patents „Wiederholungsdruckprüfung“ zu, weswegen die Beklagte gem. §§ 242, 259, 611 BGB Auskunft über die damit durchgeführten Geschäfte erteilen muss.
Aufgrund der Tätigkeiten (Vertrieb + Mitarbeit bei der Weiterentwicklung) lag ein Dienstverhältnis vor. Daraus könnte man zwar ableiten, dass der Kläger verpflichtet war, seiner Dienstherrin etwaige Erfindungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit gemacht hat, anzuzeigen. Man kann daraus jedoch nicht ableiten, dass er verpflichtet gewesen wäre, dies vergütungsfrei zu tun.
Bei Dienstverhältnissen gilt vielmehr § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Für außergewöhnliche Leistungen eines freien Mitarbeiters, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen, gebührt ihm auch ohne besondere Absprache in der Regel eine Vergütung.
Maßgeblich ist ausschließlich der Inhalt der Absprachen zwischen den Parteien. Für das Rechtsverhältnis konnte es deshalb keine Rolle spielen, ob die Beklagten ihren Mitarbeiter, der als Miterfinder eingetragen war, entschädigt hatte oder nicht.
Vergütungsanspruch
Der weitergehenden Berufung des Klägers, Einsicht in die schriftlichen Anfragen der Kunden und die Angebote des Beklagten zu bekommen, um eine entscheidungskräftige Aussage über den Anspruch der Erfindungsvergütung zu erhalten, wurde abgewiesen.
Die Vergütungsabsprache hinsichtlich der Verwertung der Erfindung „Gasturbine“ konnte dem Grunde nach Vergütungsansprüche für die Verwertung der später angemeldeten Erfindung „Wiederholungsdruckprüfung“ nicht abdecken. Es handelte sich auch nicht um ein reines Unterstützungspatent, das lediglich gemeinsam mit der Erfindung „Gasturbine“ angewandt werden konnte.
Es spielte für den Auskunftsantrag auch keine Rolle, ob der wirtschaftliche Wert des Patents eine Lizenzgebühr rechtfertigen konnte, die einen im Verhältnis zu den sonstigen Klageforderungen relevanten Vergütungsanspruch ergeben konnte. Es ließ sich jedenfalls nicht feststellen, dass der wirtschaftliche „Benefit“, den die Beklagte durch die Verwendung des Verfahrenspatents erzielen konnte, völlig zu vernachlässigen wäre. Dagegen sprach nicht zuletzt der Umstand, dass das Patent mit nicht unerheblichen Gebühren nach wie vor aufrechterhalten wird.
Quelle:
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.03.2016, Az.: 6 U 29/15
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