Die Regelungen im Arbeitnehmererfinderrecht sind schon im Angestelltenverhältnis erklärungsbedürftig. Doch welche Ansprüche hat ein Erfinder, der unter festem Vertrag, aber als freier Mitarbeiter tätig war?
Der Sachverhalt ist eine gar nicht so selten vorkommende Situation in Entwicklungsteams. Denn der Beschäftigte war offiziell und vertraglich für die technische Beratung auf Basis einer freien Mitarbeit in dem Unternehmen engagiert. Die Bezahlung erfolgte durch Rechnungsstellung auf Stundenbasis. Das Unternehmen – im Folgenden die Antragstellerin genannt – vertrat die Auffassung, dass der Beschäftigte Arbeitnehmer gewesen sei und entsprechend ihr als Arbeitgeberin die Rechte einer Diensterfindung zustünden.
Diese strittige Erfindung wurde vom Beschäftigten auf den eigenen Namen als Gebrauchsmuster beim DPMA angemeldet, und auch die innere Priorität auf den eigenen Namen beansprucht. Der Beschäftigte ist der Auffassung, er sei kein Arbeitnehmer gewesen. Daher solle die Schiedsstelle ihre Unzuständigkeit beschließen.
In einem zunächst vor dem Arbeitsgericht ausgetragenem Verfahren wurde als Vergleichsvorschlag eine Honorarzahlung der Antragstellerin an den Beschäftigten angestrebt und vorgeschlagen, für die Klärung der Rechte an dem Gebrauchsmuster die Schiedsstelle anzurufen. Dieser Vergleich wurde von der Antragstellerin jedoch nicht angenommen. In einem späteren Vergleich kam es dann zwar zur Vereinbarung von Entgeltansprüchen, aber zu keiner Regelung über das streitige Gebrauchsmuster. Und so hatte schlussendlich doch die Schiedsstelle des DPMA über den Fall zu entscheiden.
Schiedsstelle ist zuständig für Streitfälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Schiedsstelle verwies zunächst auf die gesetzliche Definition für ihre Zuständigkeit. Denn gemäß § ArbEG kann die Schiedsstelle „in allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes“ angerufen werden. Hier liegt aber auch der entscheidende Punkt: zuständig ist die Schiedsstelle eben nur, wenn die streitige Erfindung während der Dauer eines Arbeitsnehmerverhältnisses gemacht wurde.
Der zwischen dem Beschäftigten und der Antragstellerin geschlossene Vertrag ist keinesfalls ein klassischer Arbeitsvertrag, auch wurde kein klassisches Arbeitsentgelt gezahlt. Dies ist allerdings nicht ausschlaggebend. Denn „widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich“ (BAG vom 20.05.2009, Az. : 5 AZR 31 / 08).
Entscheidend ist also nur, wie die Tätigkeit des Beschäftigten reell gelebt wurde.
Beschäftigung definiert im Sinne der Sozialversicherung?
Um ihre Auffassung zu untermauern, dass der Beschäftigte ein Arbeitnehmer gewesen sei, hatte die Antragstellerin ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angestrengt. Und die hatte tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis attestiert. Aber eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung kann auch bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten vorliegen. Damit ist eine Tätigkeit gemeint, bei der eigentlich selbständige Personen vom Auftraggeber abhängig sind und damit als sozial schutzbedürftig gelten – woran sich auch sozialversicherungsrechtliche Vorschriften anknüpfen, beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz und das Arbeitsgerichtsgesetz. Ein arbeitnehmerähnlich Beschäftigter ist dennoch kein Arbeitnehmer.
Nach Ansicht der Schiedstelle wäre für eine Entscheidung über die tatsächliche Tätigkeit des Beschäftigten eine umfangreiche Beweisaufnahme nötig, auch die Anhörung von Zeugen. Dies ist aber nicht Aufgabe der Schiedsstelle.
ArbEG nicht anwendbar auf arbeitnehmerähnliche Personen
Die Schiedsstelle stellte klar:
Da arbeitnehmererfinderrechtliche Vorschriften jedoch nicht an die Schutzbedürftigkeit des Beschäftigten, sondern an die Zuordnung von patentrechtlich relevanten Arbeitsergebnissen im Arbeitsverhältnis anknüpfen, sei das ArbEG für arbeitnehmerähnliche Personen nicht anwendbar (Arb.Erf. 32/14).
Das Eigentum an der strittigen Erfindung ist abhängig von dem eingangs der Beschäftigungsaufnahme geschlossenen Vertrag. Wenn der Beschäftigte nicht Arbeitnehmer gewesen ist – was nur durch Beweisaufnahme zu entscheiden wäre – wäre aufgrund des geschlossenen Vertrags eine Zuordnung zum Beschäftigten nicht zwingend in der Ansicht der Schiedsstelle. Ganz im Sinne ihrer streitschlichtenden Funktion schlug die Schiedsstelle als Lösung die Bildung einer Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741 ff BGB vor und empfahl damit den Kontrahenten, jeweils zur Hälfte Inhaber des streitigen Gebrauchsmuster zu werden.
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