Eine Patenteintragung für Energieübertragung in Fahrzeugen mit Hybridantrieb oder Elektrofahrzeuge wurde mit Wirkung für Deutschland vom BPatG bis auf Weiteres zurückgewiesen. Dies ist als internationales PCT Patent der Yazaki Cooperation eingetragen, bekannter Lieferant für viele Automobilhersteller.
Patentinhaber des PCT-Patents und Beschwerdeführer vor dem BPatG ist die Yazaki Cooperation (Japan), bekannter Lieferant vieler Automobilhersteller wie Toyota, Tesla, GM und PSA sowie auch Mazda, Ford, Fiat Chrysler, Nissan und Jaguar. Das Patent „Energieempfangseinheit und diese enthaltendes Energiezuführsystem“ wurde im Januar 2015 als PCT/JP2015/051478 Anmeldung mit Bestimmungsland Deutschland eingereicht (Patentanmeldung 11 2015 000 805.5).
Patent für Energieübertragung in Fahrzeugen
Das in diesem Patent beschriebene Energiezuführungssystem geht von einer kontaktlosen Energieübertragung aus und beschreibt eine Energieempfangseinheit, die einen Temperaturanstieg der Spule und/oder des Kondensators unterdrücken könne. Die Energieempfangseinheit umfasst eine Spule und einen Kondensatorkörper, die für ein kontaktloses Empfangen der von einer Energiezuführvorrichtung gesendeten Energie verwendet werden, und ein Empfangsseiten-Gehäuse, das einen Raum zum Aufnehmen der Spule und des Kondensatorkörpers enthält. Die Energieempfangseinheit kann an der Unterseite eines Fahrzeugs (V) angeordnet sein.
Die gewünschte Patenteintragung wurde im Juni 2019 vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesen, wegen mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. Juli 2019 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Patentanmelderin. Dazu reichte Yazaki in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2020 Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag sowie 4 Hilfsanträge ein.
Im Fokus: Empfangsseiten-Gehäuse im Patentanspruch 1
Vor wenigen Wochen nun urteilte das Bundespatentgericht in diesem Fall (19 W (pat) 39/19 vom 16. März 2020). Im Mittelpunkt stand dabei der Patentanspruch 1. Denn das dort genannte Empfangsseiten-Gehäuse enthalte demnach einen Raum zum Aufnehmen der Spule sowie einen Teil des Gehäuses, an dem zumindest der Kondensatorkörper in dem Raum (K) angeordnet ist. Und gemäß Merkmal M1.5.4 soll der „gesamte Raum (K)“ mit einem Wärmeleitungsglied gefüllt sein.
Genau dies gehe aber über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 Satz 1 PatG), urteilte das BPatG. Denn nach Merkmal M1.5.4 ist der gesamte Raum innerhalb des Gehäuses mit dem Wärmeleitungsglied gefüllt und das Wärmeleitungsglied zwischen den Kondensatorkörper und den Hauptkörper und zwischen den Kondensatorkörper und den Deckel gefüllt. Das Merkmal M1.5.4 des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei daher den ursprünglichen eingereichten Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmbar, entschied das Gericht. Der Beschreibung lasse sich kein direkter Zusammenhang mit einer Befüllung des Raums innerhalb des Gehäuses entnehmen.
Zwar wurde in Figur 4 dargestellt, dass der Kondensatorkörper in der dargestellten Schnittebene vollständig vom Wärmeleitungsglied umgeben sein soll, dies hatte Yazaki in der mündlichen Verhandlung als Nachweis der Offenbarung angeführt. Doch das BPatG erkannte dies nicht an.
Weil keine Details zur Fixierung des Kondensatorkörpers innerhalb des Gehäuses in der Figur angegeben seien, werde ein Fachmann die Darstellung der Figur 4 lediglich symbolisch verstehen, urteilte das BPatG. Als Offenbarungsstelle einer bestimmten Lage des Kondensatorkörpers im Innern des Gehäuses der beanspruchten Energieempfangseinheit könne die Figur jedoch nicht dienen.
Das Merkmal M1.5.4 sei den ursprünglich eingereichten Unterlagen somit nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend zu entnehmen. Die Beschwerde von Yazaki wurde daher insgesamt zurückgewiesen. Da über den Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, erweise sich der Hauptantrag insgesamt als unzulässig nach § 38 PatG, urteile das BPatG. Die Hilfsanträge 1 bis 4 sind unzulässig.
Yazaki kann gegen das Urteil eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof richten, den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten steht das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu.
Industrie Patente: sorgfältige Formulierung der Patentansprüche
In diesem Fall stand – wie oftmals in klassischen Industrie Patenten – nicht die grundsätzliche Patentierbarkeit in Frage, sondern die Prüfung, ob sich die Erfindung ausreichend von dem bisherigen Wissen über die Technik unterscheidet. Ebenso oft steht im Fokus, ob der Patentanspruch genügend offenbart wird; dies war ja auch im vorliegenden Fall ausschlaggebend für die Zurückweisung des Yazaki Patents für das Bestimmungsland Deutschland. Entscheidend ist stets eine sehr sorgfältige Ausarbeitung und Formulierung der Patentansprüche.
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